Tracker-Zertifikate auf Aktien, Indizes oder Aktienkörbe (Baskets) bieten dem Anleger die Möglichkeit, sich bereits ab kleinen Beträgen an der Kursentwicklung des Basiswerts nahezu eins zu eins zu beteiligen. Um im Vergleich mit Direktanlagen entgangene laufende Dividendenerträge zu kompensieren, können die Zertifikate einen Ausgleich in Form einer Preisermässigung oder in Form von Couponzahlungen vorsehen.
Quick Read
Tracker-Zertifikate auf Aktien, Indizes oder Aktienkörbe (Baskets) bieten dem Anleger die Möglichkeit, sich bereits ab kleinen Beträgen an der Kursentwicklung des Basiswerts nahezu eins zu eins zu beteiligen. Um im Vergleich mit Direktanlagen entgangene laufende Dividendenerträge zu kompensieren, können die Zertifikate einen Ausgleich in Form einer Preisermässigung oder in Form von Couponzahlungen vorsehen.
Nach Praxis der ESTV unterliegen diese Ausgleichszahlungen aus klassischen Aktien-Zertifikaten beim Privatanleger der Einkommenssteuer, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um einen Ausgleich für normale Dividenden, Nennwertrückzahlungen oder Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen handelt. Ausgehend Grundsatz der Elementbetrachtung bei der Besteuerung von strukturierten Produkten ist dies für Ausgleichszahlungen für normale Dividenden sachgerecht. Allerdings sind die Zahlungen als Dividendeneinkünfte nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG und nicht, wie von der ESTV angenommen, als Zins aus Guthaben nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG zu qualifizieren. Nach Ansicht des Autors muss auf diesen Ausgleichszahlungen folglich auch das Kapitaleinlageprinzip nach Art. 20 Abs. 3 DBG Anwendung finden. Ausgleichszahlungen für entgangene Nennwertrückzahlungen oder Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen sollen somit beim Privatanleger nicht der Einkommenssteuer unterliegen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat am 3. Oktober 2017 das aktualisierte Kreisschreiben Nr. 15 (Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben) publiziert. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 15 vom 7. Februar 2007.
Das aktualisierte Kreisschreiben führt insbesondere die seit der letzten Publikation erfolgten Gesetzesänderungen wie bspw. das Kapitaleinlageprinzip nach. Der ebenfal