Citation: Petra Caminada, Stephanie A. Brawand, Besteuerung Ehegatten in internationalen Verhältnissen – Steuerausscheidungsfragen, in zsis) 3/2023, A10, N [...] (publ.zsis.ch/A10-2023)
Leben Ehegatten in einer rechtlich ungetrennten, jedoch örtlich getrennten Ehe, d.h. ist nur ein Ehegatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig qua subjektiver Zugehörigkeit, während der andere Ehegatte keine steuerliche Zugehörigkeit in der Schweiz hat und im Ausland steuerlich ansässig ist, stellt sich im Rahmen der gesetzlich normierten «Faktorenaddition» die Frage nach der konkreten Bemessungsgrundlage.
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Leben Ehegatten in einer rechtlich ungetrennten, jedoch örtlich getrennten Ehe, d.h. ist nur ein Ehegatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig qua subjektiver Zugehörigkeit, während der andere Ehegatte keine steuerliche Zugehörigkeit in der Schweiz hat und im Ausland steuerlich ansässig ist, stellt sich im Rahmen der gesetzlich normierten «Faktorenaddition» die Frage nach der konkreten Bemessungsgrundlage. Ausgangslage bildet die internationale Steuerausscheidung: Anhand der Steuerausscheidung sind die steuerbaren Faktoren auf die entsprechenden Steuerdomizile im Inland (interkantonal und -kommunal) und im Ausland (international) zu verteilen. Damit wird sichergestellt, dass sämtliche Steuerdomizile einen quotalen Anteil an den Schulden und Abzügen auf dem ihnen zugeteilten steuerbaren Vermögen und Einkommen tragen. Dies entspricht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Finden jedoch die Steuerfaktoren des im Ausland ansässigen Ehegatten Eingang in die Steuerausscheidung für die inländische Bemessungsgrundlage, ohne dass der im Ausland ansässige Ehegatte eine steuerrechtliche Anknüpfung in der Schweiz begründet, werden die allgemeine Abzüge, organische Abzüge und Sozialabzüge des inländischen Ehegatten quotal ins Ausland (auf die Faktoren des im Ausland lebenden Ehegatten) verlegt. Dies führt zu einer Erhöhung der inländischen Bemessungsgrundlage. Wenn die Veranlagungsbehörden und Gerichtsinstanzen die Abzüge des inländischen Ehegatten auf die Einkommens- und Vermögenswerte beider Ehegatten verteilen, verkennen sie, dass Art. 9 DBG und Art. 3 Abs. 3 StHG im internationalen Verhältnis keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung und damit auch keine gemeinsame Veranlagung zu begründen vermag. Die rechtlich normierte «Faktorenaddition» bei rechtlich ungetrennten «internationalen» Ehegatten dient einzig der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes. Die Veranlagungsbehörden bringen vor, dass vorgenannte Überlegungen einzig bezweckten, keine Schulden und Schuldzinsen (und ergo auch allgemeine Abzüge und Sozialabzüge) ins Ausland zu verlegen. Dazu gäbe es keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wieso diese Aussage rechtlich unhaltbar ist und warum die Steuerausscheidungsfragen bei internationalen Ehegatten nicht eine solche der «Faktorenaddition» ist, sondern einzig eine solche der korrekten Rechtsanwendung, soll nachfolgender Beitrag anhand konkreter Beispiele unter Kritik an der aktuellen Rechtsprechung kantonaler Instanzen aufzeigen.
1. Subjektive Steuerpflicht als Grundvoraussetzung01
Eine natürliche Person ist qua persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz hat oder sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 3 DBG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG). Eine beschränkte Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit liegt in den Fällen von Art. 4 und 5 DBG und Art. 4 StHG vor.