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Die mehrwertsteuerliche Beurteilung von Subventionen, Vermittlungsleistungen und Umstrukturierungen gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen der MWST-Praxis – insbesondere bei staatlich finanzierten Stiftungen, Finder's Fees im Finanzbereich oder der Übertragung von Liegenschaften im Konzern. Anhand praxisnaher Fallbeispiele zeigen Ralf Imstepf und Tobias F. Rohner, wann Förderbeiträge als Subventionen qualifizieren, unter welchen Voraussetzungen die Hypotheken- und Kapitalvermittlung von der Steuer ausgenommen ist und wie die Übertragung von Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaften im Meldeverfahren korrekt abzuwickeln ist. Die Lösungen vermitteln Ihnen das nötige Rüstzeug, um typische Stolpersteine bei Subventionen, Finanzdienstleistungen und Umstrukturierungen sicher zu erkennen und mehrwertsteuerlich korrekt zu beurteilen.
Die Filmproduktionsgesellschaft F mit Sitz im Kanton A bezweckt die Produktion und den Vertrieb von Filmen und ist mehrwertsteuerpflichtig.
Die Filmproduktionsgesellschaft F erhält projektbezogene Förderbeiträge, die von der Stiftung Film ausgerichtet werden. Die Stiftung Film ist eine privatrechtliche Stiftung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB. Ihr statutarischer Zweck ist die Förderung des professionellen Filmschaffens im Kanton A. Sie verfolgt keine Erwerbszwecke. Sie behandelt die Beitragsgesuche, die aus der Filmbranche gestellt werden und entscheidet über die Vergabe der Mittel (die Entscheidung fällt eine Fachkommission, in der keine Vertreter eines Gemeinwesens Einsitz haben). Die Stiftung wurde durch Mittel von Kanton A dotiert und erhält fortlaufend Zuwendungen von diesem. Kanton A stellt auch eine Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats. Die Förderbeiträge sind von der Filmproduktionsgesellschaft F an die Stiftung Film zurückzuzahlen, wenn der Film wirtschaftlich erfolgreich ist. Die Stiftung Film erhält jährlich Zuwendungen von CHF 12 Mio. vom Kanton A, von welchen sie CHF 11 Mio. als Förderbeiträge weitergibt, während sie CHF 1 Mio. für ihre Personal- und Betriebskosten verwendet.
Wie beurteilen Sie die Förderbeiträge an die Filmproduktionsgesellschaft F aus mehrwertsteuerlicher Sicht?
Grundsachverhalt wie unter Ziff. 1.1.
Die Stiftung Film erzielt durch geschickte Anlage ihres Stiftungskapitals in Kryptos und Unternehmensobligationen einen Vermögensertrag von CHF 800'000 pro Jahr.
Wie beurteilen Sie die die Förderbeiträge an die Filmproduktionsgesellschaft F aus mehrwertsteuerlicher Sicht?
Grundsachverhalt wie unter Ziff. 1.1.
Die Stiftung Film erhält nicht nur Zuwendungen vom Kanton A, sondern auch jährliche Zuwendungen privater Gönner im Umfang von CHF 1 Mio.
Wie beurteilen Sie die die Förderbeiträge an die Filmproduktionsgesellschaft F aus mehrwertsteuerlicher Sicht?
Grundsachverhalt wie unter Ziff. 1.1.
Die Stiftung Film erzielt durch Kreditvergabe an Filmproduktionsgesellschaften einen Vermögensertrag von CHF 800'000 pro Jahr.
Wie beurteilen Sie die die Förderbeiträge an die Filmproduktionsgesellschaft F aus mehrwertsteuerlicher Sicht?
Der Fachverein Wärmedämmung Schweiz (FWS) mit Sitz in Luzern ist ein Verein gemäss Art. 70 ZGB. Für Neu- oder Umbauten mit entsprechender Wärmedämmung erhalten die Bauherrenschaften jeweils vom FWS ein entsprechendes Zertifikat. Dieses Zertifikat kostet CHF 400 und ist als Nachweis notwendig für den Unterhaltskostenabzug energiesparender Massnahmen bei den direkten Steuern.
In einigen Kantonen übernimmt der Kanton die Kosten für dieses Zertifikat. Dabei ersetzen einige Kantone den Bauherrenschaften die Kosten direkt, im Kanton A und B erfolgt die Zahlung des Zertifikats direkt vom Kanton an den FWS.
Wie sind die Zahlungen für die Zertifikate im Kanton A und B zu beurteilen?
Grundsachverhalt wie unter Ziff. 1.9.
Kanton A bezeichnet neu die an den FWS ausgerichtete Zahlung als Subvention.
Wie sind die Zahlungen für die Zertifikate im Kanton A zu beurteilen?
Die Privat Equitiy AG (PEAG) bezweckt die Beratung und Unterstützung von Unternehmen im Bereich Finanzierung. Die Vertragspartner der PEAG geben jeweils im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Aktien heraus. Die PEAG sucht hierfür gegen Entschädigung für die Vertragspartner Investoren. Die PEAG hat aber keinen Auftrag, die Konditionen zu verhandeln. Die Entschädigung ist nur geschuldet, wenn tatsächlich der Abschluss von Verträgen ermöglicht wird. In den Verträgen wird die Entschädigung als «Finder’s Fee» bezeichnet. Im Regelfall wird die PEAG gleichzeitig auch von den Investoren beauftragt, nach Investitionsmöglichkeiten zu suchen.
Die Hypo AG (HAG) nimmt im Rahmen eines Beratungsgesprächs die Bedürfnisse von Hypothekarkreditsuchenden mit Blick auf die gesuchte Finanzierung auf. Anschliessend prüft die HAG die Kreditfähigkeit und erfasst das Dossier auf einer Plattform als potenzielles Hypothekarkreditgeschäft. Auf der Plattform haben neben der HAG auch andere Investoren ihre Konditionen für Hypotheken eingegeben. Die Plattform gleicht die Parameter des Hypothekarkreditsuchenden mit denjenigen der HAG und der möglichen Investoren ab und generiert eine Auflistung von Angeboten. Die Rolle des HAG-Kundenberaters ist auf die Vorlage der Angebote beschränkt. Kommt ein Geschäft zu Stande, stellt die HAG für den Hypothekarkreditsuchenden die Kreditvereinbarung aus, unabhängig davon, ob die Hypothek über die HAG oder einen Investor laufen wird. Entscheidet sich der Hypothekarkreditsuchende für einen Investor, ist im Vertrag zwischen ihr und dem Hypothekarkreditsuchenden explizit festgehalten, dass die Dokumentation von der HAG auf den Investor übertragen wird. Die HAG ist somit zunächst selbst Partei des vermittelten Hypothekarkreditvertrags. Die Auszahlung des Kreditbetrags an den Hypothekarkreditsuchenden erfolgt über die HAG. Der Investor beauftragt die HAG mit der Bewirtschaftung seiner Kreditforderungen. Für jede über die Hypothekenplattform an den Investor vermittelte Hypothek schuldet der Investor der HAG per Übertragungsdatum eine Vermittlungsgebühr. Die Vermittlungs-gebühr deckt sämtliche Dienstleistungen der HAG in Zusammenhang mit der Akquisition, Beratung und Vermittlung einer über die Hypothekenplattform vermittelten Hypothek ab. Daneben verlangt die HAG eine pauschale Aufwandentschädigung und eine jährliche Servicing Fee für die Bewirtschaftung.
Ist die «Vermittlungsgebühr» als Entschädigung für von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG zu qualifizieren?
Gleicher Sachverhalt wie in Ziff. 2.3. Die HAG bringt lediglich die Hypothekarsuchenden und die Investoren auf ihrer Plattform zusammen. Hierfür verlangt sie von den Investoren ein Entgelt, das geschuldet ist, falls der Hypothekarvertrag zustande kommt. Anders als im Sacherhalt in Ziff. 2.3 betreibt die HAG aber kein Servicing nach Abschluss der Hypothek.
Sowohl aus den Verträgen als auch aus der Darlegung der Dienstleistungen der Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage geht hervor, dass das Ziel der Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und der HAG darin besteht, dem Kunden eine möglichst günstige Hypothek zu vermitteln. Damit die HAG effizient vermitteln kann, muss vorab geklärt werden, was die Bedürfnisse des Kunden sind und welches Hypothekarmodell am besten zu diesen Bedürfnissen passt (Art der Hypothek, u.U. Laufzeit usw.). Weiter muss die finanzielle Situation des Kunden erfasst und analysiert werden, um bspw. die Tragbarkeit der gewünschten Belehnung zu berechnen. Diese und weitere Angaben fliessen in das individuelle Hypothekardossier, das den Finanzierungspartnern vorgelegt wird, damit diese in Kenntnis möglichst sämtlicher relevanten Daten auf den Kunden zugeschnittene Offerten unterbreiten können. Der Homepage und der Zusammenarbeitsvereinbarung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur bei erfolgter Vermittlung mittels Provision entschädigt werde.
Ändert sich etwas an der mehrwertsteuerlichen Beurteilung?
Die mehrwertsteuerpflichtige Elektro AG mit Sitz in Uster (ZH) ist im Bereich der Produktion und Installation von Elektroteilen tätig. Sie hat über die Jahre ihre Gewinne auch in Fabrik- und Gewerbeliegenschaften investiert (selbst genutzt und vermietet), die nun zu Buchwerten in eine neu gegründete Schwestergesellschaft abgespalten werden sollen. Die Liegenschaftenverwaltung soll von einem Angestellten in der Schwestergesellschaft erledigt werden (Jahressalär CHF 80'000).
Die jährlichen Mieterträge betragen CHF 1.9 Mio. Für diese soll soweit sinnvoll wie bisher optiert werden.
Wie kann die Übertragung der Liegenschaften mehrwertsteuerlich erfolgen?
Die mehrwertsteuerpflichtige Elektro AG mit Sitz in Uster (ZH) ist im Bereich der Produktion und Installation von Elektroteilen tätig. Sie hat über die Jahre ihre Gewinne auch in Fabrik- und Gewerbeliegenschaften investiert (selbst genutzt und vermietet), die nun zu Buchwerten in eine neu gegründete Schwestergesellschaft abgespalten werden sollen. Die Liegenschaftenverwaltung soll dabei extern erledigt werden (jährlicher Aufwand CHF 50’000).
Die jährlichen Mieterträge betragen CHF 1.4 Mio. Für diese soll soweit sinnvoll wie bisher optiert werden.
Wie kann die Übertragung der Liegenschaften mehrwertsteuerlich erfolgen?
Die mehrwertsteuerpflichtige Elektro AG mit Sitz in Uster (ZH) ist im Bereich der Produktion und Installation von Elektroteilen tätig. Sie hat über die Jahre ihre Gewinne auch in Kapitalanlageliegenschaften investiert, welche sie neben ihren beiden Betriebsliegenschaft in Uster hält. Der Betrieb Installation soll nun mit der zugehörigen Betriebsliegenschaft und den Kapitalanlageliegenschaften zu Buchwerten in eine neu gegründete Schwestergesellschaft abgespalten werden. Der Betrieb Produktion mit der zugehörigen Betriebsliegenschaft soll bei der Elektro AG verbleiben.
Wie kann die Übertragung der Liegenschaften mehrwertsteuerlich erfolgen?
Die mehrwertsteuerpflichtige Elektro AG mit Sitz in Uster (ZH) ist im Bereich der Produktion und Installation von Elektroteilen tätig. Sie hat über die Jahre ihre Gewinne auch in Kapitalanlageliegenschaften investiert, welche sie neben ihrer eigenen Betriebsliegenschaft in Uster hält. Die Elektro AG soll nun von der mehrwertsteuerpflichtigen Hammerhai AG mit Sitz in Zürich im Wege der Absorptionsfusion zu Buchwerten absorbiert werden.
Wie kann die Übertragung der Liegenschaften mehrwertsteuerlich erfolgen?