- Sonstige
Initial Coin Offerings
ISIS)-Seminar vom 27. Januar 2019 in Flims - Fälle und Lösungen zu App Tokens, Erfolgs Tokens und Mortgage Tokens
Ein in Weissrussland ansässiger Software-Engineer hat eine neuartige App entwickelt, welche Anbieter und Kunden von gewissen Dienstleistungen besser miteinander vernetzen soll.
Es ist beabsichtigt, dass eine im Kanton Zug ansässige GmbH (SwissCo) die zur weiteren Entwicklung und Betrieb der App benötigten Mittel mittels eines ICO aufnehmen soll und dafür Tokens ausgeben soll.
Damit die App benutzt werden kann, müssen sowohl Anbieter als auch Kunden jeweils Tokens in ihrem Wallet haben. Je mehr Tokens ein Anbieter bzw. Kunde besitzt, desto schneller wird er mit Kunden bzw. Anbietern auf der App vernetzt.
Die Tokens begründen Benutzungsrechte mit Bezug auf die Plattform, aber keinerlei Mitwirkungs- oder Vermögensrechte mit Bezug auf SwissCo.
Die Tokens sollen zu einem späteren Zeitpunkt über Kryptobörsen oder vergleichbare Plattformen frei handelbar sein.
Die Tokens werden wie folgt alloziert:
Das Entgelt für den Erwerb der Token kann in FIAT-Geld oder in Bitcoin (BTC) geleistet werden, wobei SwissCo erhaltenes Kryptogeld sofort in ihre funktionale Währung CHF umtauscht. SwissCo vereinnahmt im Rahmen des ICO insgesamt rund CHF 50 Mio.
Welche Unterschiede ergäben sich, wenn SwissCo nicht in Form einer GmbH sondern einer Stiftung errichtet würde? Welche Gründe sprechen im konkreten Fall für und gegen den Einsatz einer Stiftung?
Im Rahmen des ICO wird kein FIAT-Geld vereinnahmt, sondern ausschliesslich Bitcoins. Diese werden von SwissCo jeweils erst dann gegen FIAT-Geld getauscht, wenn SwissCo Rechnungen in FIAT-Geld bezahlen muss. Wie sind allfällige Kursgewinne auf den Bitcoins steuerlich zu behandeln?
Den Mitarbeitern von SwissCo werden im Rahmen eines Beteiligungsplans unentgeltlich Tokens abgegeben. Wie sind diese bei SwissCo und den Mitarbeitern steuerlich zu behandeln, falls
Eine in Zug ansässige GmbH (Softwareunternehmen) möchte eine Software entwickeln und diese nach Produktreife auf dem Markt verkaufen. Die zur Entwicklung benötigten Mittel sollen mittels einem ICO bei Neuinvestoren (unabhängige Dritte) aufgenommen werden.
Die dabei ausgegebenen Tokens berechtigen die Token-Halter jeweils auf 3% der jährlichen Bruttoverkaufserlöse der Software der GmbH. Darüber hinaus vermitteln die Tokens keine Vermögens- oder Mitgliedschaftsrechte. Auch sind mit den Tokens keine speziellen Funktionalitäten (wie z.B. Benutzungsrechte) verbunden.
Die Tokens sollen zu einem späteren Zeitpunkt über Kryptobörsen oder vergleichbare Plattformen frei handelbar sein.
Welche Unterschiede ergäben sich, wenn die Token-Halter statt einem Anspruch auf die Verkaufserlöse einen Anspruch auf (i) 30% bzw. (ii) 60% des EBIT der GmbH haben?
Welche Unterschiede ergäben sich gegenüber der Variante 1, wenn die Gründer der GmbH selber anlässlich des ICO 40% der Token erwerben und die restlichen 60% der Token durch unabhängige Dritte erworben werden?
Welche Unterschiede ergäben sich, wenn die Token-Halter einen Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der von SwissCo jeweils ausgeschütteten Dividende hätten?
Welche Unterschiede ergäben sich, wenn die Token-Halter bei Liquidation von SwissCo einen (gegenüber dem übrigen Fremdkapital nachrangigen) Anspruch auf Rückzahlung ihrer seinerzeitigen Einlage hätten?
Eine im Kanton Zug ansässige GmbH (SwissCo) will im Rahmen eines ICO Mittel aufnehmen, um damit durch Schuldbriefe abgesicherte Hypothekardarlehen für inländische Immobilien zu erwerben bzw. vergeben. Es werden 20 Mio. Tokens mit einem Nominalwert von CHF 1 pro Token zu einem Ausgabepreis von CHF 1,05 ausgegeben. SwissCo wird sicherstellen, dass der Nominalwert von CHF 1 pro Token jederzeit durch Schuldbriefe gedeckt ist.
Der von SwissCo ausgegebenen Token vermittelt dem Token-Halter das Recht auf eine jährliche Mindest-Zinsgutschrift in Abhängigkeit der Verzinsung des Hypothekarportfolios. Diese wird aber während der Laufzeit nicht ausbezahlt sondern bloss rechnerisch ausgewiesen. Zudem kann SwissCo den Token-Haltern auf diskretionärer Basis je nach SwissCo-Ertragslage eine zusätzliche Zinsgutschrift zurechnen (dies vor allem als positives Verkaufsargument für künftige Token-Sales).
Die Laufzeit der Tokens ist unbeschränkt. Im Falle einer Liquidation von SwissCo erhalten die Token-Halter den Nominalwert zuzüglich der Zinsgutschriften zurück.
Die Token werden über etablierte Internet-Plattformen frei und ohne Zutun der SwissCo gegen FIAT-Geld und andere Kryptowährungen handelbar sein.