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Die Steuerbefreiung von Vereinen und Stiftungen wegen Gemeinnützigkeit wirft in der Praxis zahlreiche Abgrenzungsfragen auf – insbesondere wenn unternehmerische Tätigkeiten, das Halten von Beteiligungen oder unternehmerische Fördermodelle ins Spiel kommen. Anhand praxisnaher Fallbeispiele zeigen Tobias Suter und Andrea Hildebrand, wo die Grenzen zulässiger unternehmerischer Tätigkeit verlaufen, unter welchen Voraussetzungen Holdingstiftungen steuerbefreit bleiben und wie Förderinstrumente wie Beteiligungen, Wandeldarlehen oder Impact Investing zu beurteilen sind. Behandelt werden zudem die Steuerbefreiung von Privatschulen sowie die Anforderungen an internationale Förderstiftungen mit mehrstufigen Tätigkeitsphasen. Die Lösungen vermitteln Ihnen das nötige Rüstzeug, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sicher zu beurteilen und typische Stolpersteine im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zu vermeiden.
Der Verein A. wurde vor über 120 Jahren gegründet mit dem seit 1994 bestehenden Zweck des Betriebs einer Herberge B. als soziale, gemeinnützige Institution sowie der Führung des Hotels C. Die Herberge B. bietet bedürftigen Menschen oder Menschen in Not eine kostengünstige Unterkunft an.
Der Verein A. wurde aufgrund gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit. Im Rahmen des Steuerbefreiungsverfahrens wurde dargelegt, dass der Hotelbetrieb erst später zur Rettung der Herberge aufgenommen worden sei, weil diese alleine nicht mehr überlebensfähig gewesen wäre.
Der Gesamterlös des Vereins stammt etwa hälftig je aus dem Hotel- und aus dem Herbergebetrieb. Die im Herbergebetrieb erbrachten Leistungen (v.a. die Gewährung von Unterkunft und Mahlzeiten unter dem kostendeckenden Preis) machen dabei etwa 80% des Gesamtaufwandes des Vereins aus. Das Hotel erbringt mehrere substanzielle Leistungen zugunsten der gemeinnützigen Herberge. Einerseits wird mit gesamtem Gewinn aus dem Hotelbetrieb die Herberge quersubventioniert. Andererseits stellt das Hotel in Notfällen Zimmer für den gemeinnützigen Zweck zur Verfügung.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens wurde die Steuerbefreiung des Vereins A. aufgehoben mit der Begründung, der Verein A. übe eine unternehmerische Tätigkeit aus, die nicht steuerbefreit werden könne, konkret diene der Hotelbetrieb mit seinen Erträgen dem gemeinnützigen Zweck der Herberge nur mittelbar und gelte deshalb nicht als gemeinnützig.
Die Stiftung A. mit Sitz im Kanton Waadt wurde im Jahre 1919 gegründet. Tatsächlich entwickelte die Stiftung ausgehend vom Betrieb der «foyers du soldat» (Soldatenstuben) eine umfangreiche Geschäftstätigkeit in der Gemeinschafts-gastronomie bis sie zu einem der grössten Akteure auf diesem Markt wurde und einen Jahresumsatz von ungefähr CHF 300 Mio. erzielte. Die Stiftung war offenbar seit ihrer Gründung von Steuern befreit, wobei die Steuerbefreiung mit Wirkung per 1. Januar 1999 aufgehoben wurde.
Mit dem Willen ihre Geschäftstätigkeiten umzustrukturieren und sie von ihrem ideellen Zweck zu trennen, überliess die Stiftung A. ihre Tätigkeit im Bereich der Gemeinschaftsgastronomie mit Übertragungsvertrag vom 30. März 2015 an die Gesellschaft D.H. SA rückwirkend auf den 1. Januar 2015. Unter den Parteien wurde vereinbart, dass die bisher durch die Stiftung A. wahrgenommenen operativen Aufgaben künftig durch die D. SA, einer Tochter der D.H. SA, ausgeübt werden sollten. Weil die Stiftung A. die Gesamtheit des Aktienkapitals der D.H. SA hielt, wurde keine Gegenleistung zu dieser Geschäftsübertragung vorgesehen.
Nach einer Statutenänderung besteht der Zweck dieser Stiftung seit 2016 darin, die menschlichen und sozialen Beziehungen, wie Respekt, Toleranz, Solidarität und Gerechtigkeit hervorzuheben, zur Gesundheit und zum Wohlbefinden der mit der Stiftung in Kontakt stehenden Menschen beizutragen und zu diesem Zweck Projekte oder Aktionen zu unterstützen, die diesen Zielen, insbesondere denjenigen ihrer Stifter entsprechen. Die Statuten sehen ebenfalls vor, dass die Stiftung A. ihre Tätigkeit durch den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften, namentlich im Bereich der Gemeinschaftsgastronomie ausübt.
Am 15. Dezember 2016 schlossen die Stiftung A. und die Gesellschaft D.H. SA einen Vertrag über ein langfristiges Darlehen ab. Gemäss diesem Vertrag stellte die Stiftung A. der Gesellschaft D.H. SA rund CHF 25 Mio. zur Verfügung, nachdem sie von dieser eine diesem Betrag entsprechende Sonderdividende erhalten hatte. Für dieses Darlehen gibt es keine Garantie. Das Darlehen wird folgendermassen verzinst: CHF 1 Mio. mit 2.5% und der Rest mit 0.75%. Entsprechend vereinnahmt die Stiftung rund CHF 205’000 Zinsertrag p.a.
Im Januar 2017 reichte die Stiftung ein Gesuch um Steuerbefreiung ab 2015 ein.
Der Verein Y. mit Sitz im Kanton Zürich bezweckt die Unterstützung von Jungunternehmen, welche ein soziales und ökologisches Problem lösen (Social Entrepreneurs). Er unterstützt Startups in der sog. Pre-Seed-Phase und bringt Investoren und Jungunternehmen zusammen, um deren Zusammenarbeit zu fördern.
Dabei organisiert und führt der Verein kostenlose oder sehr günstige Workshops, Trainings und Round Tables mit Erziehungs- und Vermittlungscharakter, kleineren und grösseren Veranstaltungen zur Steigerung der öffentlichen Wahrnehmung von Impact Investing einerseits und der entscheidenden Rolle der Business Angels (vermögende institutionelle Privatinvestoren) und ihrer Verantwortung andererseits durch. Hierzu stellt er professionelle Coaches und Referenten an, welche er marktgerecht entschädigt. Ausserdem verfasst er Fachpublikationen, berät Impact Investoren, wie Social Entrepreneurs am besten unterstützt werden können und baut ein Netzwerk von externen Coaches auf. Ziel ist es Jungunternehmen zur Finanzierung zu verhelfen und sie im Anschluss zusätzlich zu begleiten und zu coachen.
Der Verein setzt dabei auch auf unternehmerische Fördermodelle, beispielsweise beteiligt er sich an den unterstützten Startups oder schliesst Wandeldarlehen ab. Auch soll durch die Beratung von sogenannten Impact Investoren, d.h. Investoren, die an sozialverträglichen und nachhaltigen Investitionsmöglichkeiten interessiert sind, ein Teil der unentgeltlichen Dienstleistungen für die Social Entrepreneurs quersubventioniert werden. Ausserdem wird der Verein bei verschiedenen Projekten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommission für Technologie und Innovation (KTI), finanziell mittels Subventionen unterstützt. Ein eigentlicher öffentlicher Leistungsauftrag liegt aber nicht vor.
Die Vorstandsmitglieder des Vereins Y. zahlen sich grosszügige Honorare aus.
Der Verein beantragt die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Zwecksetzung.
Die weltweit grössten Kleiderhersteller (die Stifter) im Bereich Fast Fashion beabsichtigen, die Transformation der Kleiderbranche voranzutreiben, indem sie dazu beitragen, Kinderarbeit einzudämmen und eine sozial verträglichere, nachhaltigere Kleiderproduktion zu fördern (im Folgenden Initiative genannt). Die Initiative nimmt ihren Anfang in Bangladesch und Vietnam, mit der Option, die Initiative auf weitere asiatische Staaten auszuweiten. Die Stiftung wird als Rechtsträgerin der Initiative fungieren.
Die Stifter werden die Stiftung mit einem Anfangskapital von CHF 100'000 in bar ausstatten sowie in der Folge Mittel in dreistelliger Millionenhöhe zur Verfügung stellen. Die Tätigkeit der Stiftung ist in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase wird voraussichtlich rund sechs Jahre dauern (Seed Stage). Vorausgesetzt, dass die in der Seed Stage getesteten Aktivitäten vielversprechend sind und als skalierbar eingestuft werden, folgt darauf eine zweite Phase (Steady State). Die Steady State ist zeitlich unbefristet. Damit geht einher, dass sich die Finanzierung und teilweise die Governance in den beiden Phasen unterscheidet.
Im Wesentlichen verfolgt die Stiftung die folgenden Zwecke:
Die Stiftung plant, skalierbare, evidenzbasierte und umfassende Nachhaltigkeits-programme zu entwickeln und umzusetzen. Diese umfassen unter anderem Förderung alternativer Einkommensquellen, um eine Zukunft der nächsten Generation ausserhalb des Kleiderproduktionsbereichs zu ermöglichen. Während der Seed Stage besteht das Hauptziel darin, die Nachhaltigkeitsprogramme zu testen, um die effektivsten Ansätze für eine spätere Skalierung zu identifizieren.
Die Stiftung beabsichtigt zudem, Zugang zu Finanzmitteln, Darlehen und Zuschüssen, welche von internationalen Organisationen bereitgestellt werden, zu erleichtern. Konkret wird sie Darlehen sowie Nachhaltigkeitsprämien an die lokalen Kleiderproduzenten und Zwischenhändler vergeben. In diesem Zusammenhang kann die Stiftung einen Teil ihrer Mittel gemeinsam mit anderen Investoren in Fondsstrukturen Dritter anlegen.
Nach erfolgreichem Abschluss der Seed Stage, wird die Stiftung ihre Tätigkeit fortsetzen und ausbauen (sog. Steady State). Eine der angedachten Tätigkeiten in der Steady State bezieht sich auf den Betrieb einer Plattform, welche den Handel von Textilien, welche in Übereinstimmung mit den definierten Mindeststandards gefertigt wurden, erleichtert. Sie soll als Beschaffungsplattform fungieren und den Stiftern sollen besondere Bezugsrechte über diese Plattform zukommen.
Die Schule A., die im November 2017 zur Internationalen Schule A. wurde, ist ein Verein, dessen Haupttätigkeit darin besteht, eine Privatschule zu leiten. Sie umfasst eine Kinderkrippe, Kindergärten und Primarschulklassen.
Die Privatschule A. hat seit November 2017 das Ziel, in Genf Privatunterricht gemäss nationalem Lehrplan anzubieten und weiterzuentwickeln und die genannte Schule zu betreiben. Die Beschwerdeführerin unterrichtet zwar die gemäss Westschweizer Lehrplan vorgeschriebenen Fächer, folgt diesem Lehrplan jedoch nicht, da sie über ein eigenes, vom schwedischen Lehrplan inspiriertes Programm verfügt. Entsprechend hat das Genfer Erziehungsdepartement den Lehrplan nur teilweise genehmigt.
Die Privatschule A. erzielte Gewinne aus der Vereinnahmung von Schulgebühren, die im Wesentlichen thesauriert werden. Die Schule A. vergibt insbesondere keine Stipendien. Die Schulgebühren betragen CHF 22’280 pro Schuljahr in der Primarstufe.
Die Privatschule A. beantragt eine Steuerbefreiung und macht geltend, sie verfolge einen gemeinnützigen Bildungszweck.