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Moderne Familienmodelle sowie die zunehmende Mobilität in der Arbeitswelt können dazu führen, dass Eheleute unterschiedliche Wohnorte haben. Daraus ergeben sich komplexe steuerliche Fragestellungen. In diesem Workshop werden ihnen anhand von praxisnahen Beispielen unterschiedliche Konstellationen der Familienbesteuerung im interkantonalen und internationalen Verhältnis vermittelt.
Ehepaar, Schweizer Bürger, hat gemeinsam 8 Kinder. Aufgrund der Platzverhältnisse, sie finden keine geeignete Wohnung für ihre Grossfamilie, zieht die Ehefrau mit den vier jüngsten Kindern in eine Wohnung in die Gemeinde X, Kanton Zug. Der Vater bleibt mit den vier älteren Kindern in der Wohnung in der Gemeinde Y, Kanton Zug. Die Familie ist zwar physisch getrennt, die Eheleute halten jedoch an ihrer Ehe fest. Der Vater, Alleinverdiener, ist in einer führenden Position bei einem internationalen Konzern tätig.
Frage
Wie erfolgt die interkommunale Steuerausscheidung?
Gleicher Sachverhalt wie Grundsachverhalt. Hinzu kommt: Der Ehemann erhält im Rahmen seiner Tätigkeit u.a. einen Carried Interest. Für die Schweizer Steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Folgen bestehen Vorbescheide resp. Auskünfte (Besteuerung des Carried Interest am Wohnsitz und keine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung). Aufgrund der Wohnverhältnisse entscheidet die Familie nun, dass die Ehefrau mit den vier jüngeren Kindern in die Gemeinde C, Kanton Luzern zieht.
Frage
Wie erfolgt die interkantonale Steuerausscheidung?
Gleicher Sachverhalt wie Variante 1. Aufgrund der Wohnverhältnisse entscheidet die Familie nun, dass die Ehefrau mit den vier jüngeren Kindern ins Ausland zieht.
Frage
Wie erfolgt die internationale Steuerausscheidung?
C. (Ehemann) gründete nach seinem Studium ein erfolgreiches Start-up Unternehmen, zu dem mittlerweile mehrere operative Kapitalgesellschaften gehören, die von einer HoldCo gehalten werden.
C. und V. (Ehefrau) sind seit einem Jahr verheiratet. C. wohnt (Wohneigentum) und arbeitet im Kanton Zürich. V. wohnt (Wohneigentum) und arbeitet im Kanton Aargau. C. ist zu 40% an der HoldCo beteiligt. Der Vermögenssteuerwert der 40% Beteiligung beträgt CHF 20 Mio. C. erhält jährlich Dividendenausschüttungen aus der HoldCo von CHF 500'000.
Frage
Wie erfolgt die interkantonale Steuerausscheidung?
Gleicher Sachverhalt wie Grundsachverhalt, einzige Änderung: V. (Ehefrau) wohnt (Wohneigentum) und arbeitet im Kanton Graubünden (Chur).
Frage
Wie erfolgt die interkantonale Steuerausscheidung?
Einige Jahre später.
C. und V. sind nach wie vor in ungetrennter Ehe lebend. C. (Ehemann) arbeitet (in einer Anstellung) und wohnt noch immer im Kanton Zürich. V. (Ehefrau) wohnt und arbeitet (in einer Anstellung) seit einigen Jahren in Deutschland. Beide Eheleute leben je in Wohneigentum (je im Alleineigentum). Das Paar trifft sich üblicherweise am Wochenende abwechslungsweise an seinem oder ihrem Wohnsitz. Die Ehegatten haben Gütertrennung vereinbart. V. hat C. ein unverzinsliches Darlehen von CHF 1 Mio. gewährt. C. hat seine Liegenschaft im Kanton Zürich mit einer Hypothek belastet. C. ist zudem noch Alleineigentümer einer Ferienwohnung in Spanien.
Fragen
Kurze Zeit später.
C. und V. werden nun Eltern und sie entscheiden, vorläufig den getrennten Wohnsitz beizubehalten. V. bleibt mit dem gemeinsamen Kind an ihrem Wohnsitz in Deutschland. C. kommt finanziell nachweislich für die ganze Familie auf.
Frage
Wie erfolgt die Einkommens- und Vermögensbesteuerung von C. in der Schweiz?
Gleicher Sachverhalt wie Variante 1. Allerdings wohnt V. (Ehefrau) mit dem gemeinsamen Kind in einem Drittweltstaat.
Frage
Ändert sich etwas gegenüber dem Lösungsansatz zu Variante 1?
Gleicher Sachverhalt wie Grundsachverhalt, allerdings hat V. zusätzlich eine Liegenschaft im Kanton Zürich erworben, mit Fremdfinanzierung durch eine Bank.
Frage
Wie werden C. und V. in der Schweiz besteuert?
Viele Jahre später.
C. war zwischenzeitlich nach Deutschland ausgewandert. Das zweite Kind von C. und V. wurde geboren. Dann liessen sich C. und V. scheiden. Vor zwei Jahren siedelte C. nach der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau V. in die Schweiz über. Heute (Jahr 2023) lebt und arbeitet er im Kanton Zürich. Seit Juni 2022 ist er zum zweiten Mal verheiratet, mit seiner Ehefrau Z., die ihres Berufs wegen derzeit in Spanien lebt. Er zahlt für seine Kinder aus erster Ehe, die in Deutschland bei der Mutter leben, Unterhalt. Das ältere Kind (X.) ist 21 Jahre alt und studiert in Deutschland. Dieses unterstützt er mit monatlich CHF 1'000. Das jüngere Kind (Y.) ist 15 Jahre alt, geht noch zur Schule und erhält monatlich CHF 500, beide Unterhaltszahlungen wurden im Scheidungsurteil vereinbart.
Frage
In welchem Umfang kann C. die Unterhaltskosten in der Schweiz geltend machen?
Gleicher Sachverhalt wie Grundsachverhalt, ausser dass C. für das jüngere Kind freiwillig monatlich CHF 1'000 an Unterhaltskosten an die Ex-Frau überweist (die Überweisung erfolgt gesamthaft mit dem Vermerk: Unterhaltsbeitrag für Kinder, inkl. zusätzlicher Betrag für Kind Y.), CHF 500 mehr als im Scheidungsurteil vereinbart wurde.
Frage
Kann C. den freiwilligen Unterhaltskostenanteil in der Schweiz als Abzug geltend machen?
Gleicher Sachverhalt wie Grundsachverhalt, ausser dass C. für das ältere (volljährige) Kind monatlich nur CHF 500 (statt CHF 1'000) an Unterhaltskosten an das Kind überweist.
Frage
Kann C. die reduzierten Unterhaltskosten in der Schweiz als Abzug geltend machen?
Z. zog mittlerweile in die Schweiz zu - in die Wohnung von C. - und arbeitet seither in einer Anstellung in der Schweiz. Das Zusammenwohnen stellte sich als schwierig heraus. C. und Z. haben am 2. April 2026 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet, welche die Trennung rückwirkend auf den 31. Juli 2025 auf unbestimmte Zeit festlegt. C. erhielt per 15. Juli 2025 eine zusätzliche variable Gehaltszahlung über CHF 500'000. Per 30. September 2025 meldete sich C. rückwirkend aus der gemeinsamen Familienwohnung im Kanton Zürich ab und siedelte per 10. Oktober 2025 ins Fürstentum Liechtenstein über. Frau Z. wohnt weiterhin in der gemeinsamen Familienwohnung. Mit Auszug aus der Wohnung überlässt C. an Z. den Saldo des gemeinsamen Haushaltskontos über CHF 20'000. In der Trennungsvereinbarung vereinbarten C. und Z., dass C. anstelle von Unterhaltszahlungen an Z. eine Kapitalleistung über CHF 100'000, je zahlbar in 2 gleichen Tranchen im Jahr 2026 und 2027 bezahle. Mit Formularversand vom 23. Februar 2026 wurde C. aufgefordert, seine eigenständige Steuererklärung fürs Kalenderjahr 2025 einzureichen. C. ist nicht damit einverstanden, dass er eine separate Steuererklärung fürs Steuerjahr 2025 im Kanton Zürich einzureichen habe.
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