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Der CEO eines grossen Pharmaunternehmens erhielt im Jahr 2017 eine Abgangsentschädigung von CHF 10 Mio. Im Jahre 2018 wird bekannt, dass das Pharmaunternehmen während seiner Amtszeit Bestechungszahlungen getätigt hat und muss deshalb in den USA eine Busse von CHF 300 Mio. bezahlen. Nun fordert das Pharmaunternehmen die Abgangsentschädigung vom ehemaligen CEO zurück. Dieser bezahlt die Abgangsentschädigung schliesslich zurück. Im Vergleichsvertrag wird festgehalten, dass dies "freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" geschehe.
Herr X hat ein Dienstleistungsunternehmen (AG) aufgebaut, welches er nun für CHF 20 Mio. an einen unabhängigen Dritten veräussert. Im Aktienkaufvertrag wird ein Konkurrenzverbot mit einer Dauer von 3 Jahren vereinbart. Eine separate Entschädigung für das Konkurrenzverbot ist nicht vorgesehen. (Variante: für das Konkurrenzverbot ist im SPA eine Entschädigung von CHF 50'000 vorgesehen).
Herr X, wohnhaft in der Stadt Zürich und Partner in einer Zürcher Anwaltskanzlei (Rechtsform AG), scheidet mit 65 aus der Partnerschaft aus. Die Pensionskasse bestätigt ihm, dass er entweder eine Rente von CHF 500'000 pro Jahr oder eine einmalige Kapitalleistung von CHF 5 Mio. beziehen kann. Künftig wird Herr X bei der Anwaltskanzlei noch als Konsulent tätig sein.
Herr X. kommt zu Ihnen und fragt Sie um (steuerrechtlichen) Rat. Da er nicht (mehr) an Zürich gebunden ist, schliesst Herr X. einen Kantonswechsel nicht aus.
Herr X überlegt sich, welche steuerlichen Konsequenzen ein Wegzug ins Ausland bei seiner Pensionierung hätte. Er prüft folgende Optionen:
Herr X reduziert bereits mit 60 sein Pensum etwas. Während er vorher im Schnitt rund CHF 1 Mio. verdient hat, verdient er nun noch rund CHF 600'000 p.a. Als Konsulent (d.h. ab 65) verdient er schliesslich noch rund CHF 100'000.
Besteht die Möglichkeit einer gestaffelten Auszahlung einer Kapitalleistung aus Vorsorge?
Herr X. ist 55 Jahre alt und war während rund 20 Jahren beim ABC-Konzern in Zürich tätig, zuletzt als Geschäftsleitungsmitglied. Herr X. wohnt mit seiner Familie an der Susenbergstrasse in Zürich. Im Rahmen der jüngsten Restrukturierung verliert er seinen Job, erhält aber eine Abgangsentschädigung von CHF 5 Mio., wovon der Arbeitgeber CHF 3 Mio. in die Pensionskasse von Herr. X. einzahlt.
Zuletzt hatte Herr X. regelmässig mehr als CHF 3 Mio. pro Jahr verdient. Das im Rahmen der 2. Säule versicherte Gehalt von Herrn X beträgt CHF 835'200. Durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht eine Vorsorgelücke von CHF 3 Mio. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein Einkaufsbedarf in der Höhe von CHF 1 Mio. Gemäss Vorsorgereglement beträgt das ordentliche Pensionsalter 65 Jahre.
Herr X. wird drei Jahre nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses CEO bei einer Konkurrentin und erhält dafür einen Lohn von CHF 2 Mio. pro Jahr.
Hat dies Auswirkungen auf die Besteuerung der Abgangsentschädigung seiner alten Arbeitgeberin?
Hat die Auswirkungen auf die Besteuerung der Kapitalleistung, welche er beim Austritt aus seiner Vorsorge bezogen hat?
Kann sich Herr X. nochmals in die Pensionskasse einkaufen?