- International
- Unternehmen
Die Bestimmung des Steuerdomizils und die Abgrenzung von Betriebsstätten gehören zu den anspruchsvollsten Themen des interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts – insbesondere in Konstellationen mit Homeoffice, grenzüberschreitenden Infrastrukturen oder konkurrierenden kantonalen Steuerhoheiten. Anhand praxisnaher Fallbeispiele zeigen Philipp Betschart und René Matteotti, wie der Ort der tatsächlichen Verwaltung zu bestimmen ist, wann Homeoffice-Tätigkeiten eine Betriebsstätte begründen und wie Gewinne nach dem Authorised OECD Approach international auszuscheiden sind. Behandelt werden zudem die Bedeutung von Hoheitsentscheiden im Veranlagungsverfahren sowie Revisionsansprüche bei interkantonaler Doppelbesteuerung. Die Lösungen vermitteln Ihnen das nötige Rüstzeug, um Zuständigkeits- und Ausscheidungsfragen sicher zu beurteilen und steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen.
Die A AG hat ihren Sitz in Engelberg (Kanton Obwalden). An ihrem Sitz hat sie lediglich einen Briefkasten.
Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer und einziger Angestellter der A AG ist A. Er ist in der Stadt Zürich wohnhaft.
Als Geschäftsführer der A AG berät A professionelle Fussballspieler bzw. Fussballvereine sowie Verbände. A ist für diese Tätigkeit meist unterwegs und damit an unterschiedlichen Orten im In- und Ausland tätig.
Weiter hat die A AG in der Stadt Zürich - unabhängig von der Privatwohnung des Geschäftsführers – ein Zimmer angemietet, das aber für eine geschäftliche Nutzung ungeeignet ist. Zudem sind in der Stadt Zürich und Umgebung diverse Restaurantspesen angefallen.
Die A GmbH hat ihren Sitz im Kanton Luzern. Der Kanton Luzern hat am 2. Juni 2025 die Kantons- und Gemeindesteuern 2023 definitiv veranlagt.
Im Juli 2025 eröffnete der Kanton Zürich ein Steuerhoheitsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Kanton Zürich fest, dass sich die tatsächliche Verwaltung und damit die unbeschränkte Steuerpflicht der A GmbH im Jahr 2023 im Kanton Zürich befand. Der Steuerhoheitsentscheid erging am 15. September 2025 und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge erliess das kantonale Steueramt Zürich am 20. Februar 2026 den Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern 2023.
Die A GmbH erhebt gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache und macht geltend, der Kanton Zürich sei für die Erhebung der Kantons- und Gemeindesteuern 2023 gar nicht zuständig.
Die A AG hat ihren Sitz im Kanton Zug. Für die Steuerperioden 2015 bis 2018 wurde sie vom Kanton Zug in den Jahren 2016 bis 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern definitiv veranlagt (mit Annahme einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zug).
Am 8. Dezember 2020 eröffnete der Kanton Zürich ein Steuerhoheitsverfahren. Mit Hoheitsentscheid vom 12. Mai 2022 stellte das kantonale Steueramt Zürich fest, dass sich die tatsächliche Verwaltung der A AG in den Jahren 2015 bis 2018 im Kanton Zürich befand und die A AG somit im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war. Eine Einsprache und ein Rekurs gegen diesen Entscheid wurden abgewiesen (Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. Januar 2023; am 1. März 2023 rechtskräftig).
Am 16. Mai 2023 gelangte die A AG an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und beantragte die Revision der Steuerveranlagungen 2015 bis 2018.
Die Z AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz Deutschland. Sie erbringt Beratungs-, Projekt- und IT-Dienstleistungen für Kunden in Deutschland, in der Schweiz sowie in weiteren Staaten. In der Schweiz unterhält sie keine eigenen Geschäfts-räumlichkeiten und tritt insbesondere nicht mit einer Geschäftsadresse in der Schweiz auf. Eine formelle Niederlassung oder Zweigniederlassung besteht dort nicht.
Die Z-AG beschäftigt A als Arbeitnehmer. A ist in Riehen, BS, ansässig und verfügt dort über eine private Wohnung, die mit den für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmitteln ausgestattet ist, insbesondere Internetanschluss, Laptop, dienstliches Telefon sowie VPN-Zugang zum IT-System der Z-AG. Die Wohnung wird von der Z-AG weder intern noch extern als Geschäftsadresse verwendet, auch eine Kostenbeteiligung erfolgt nicht.
A ist regelmässig an den üblichen Einsatzorten der Z-AG tätig und nimmt daneben Dienstreisen wahr. Im Jahr 2024 erbringt er seine Arbeitsleistung für drei zusammenhängende Monate aus seiner Wohnung in der Schweiz, da er sich während dieses Zeitraums intensiv um seine betagte Mutter kümmern musste.
A arbeitet seit 2024 regelmässig ein bis zwei Tage pro Woche aus seiner Wohnung in der Schweiz. Die Nutzung des Home Office erfolgt in Abstimmung mit der Z-AG auf Wunsch von A aus persönlichen Gründen.
A erbringt seine Arbeitsleistung in Abstimmung mit dem Arbeitgeber seit 2024 zu rund 80% bzw. an vier Tagen aus seiner Wohnung in der Schweiz. Er betreut dabei mehrere Kunden der Z-AG mit Sitz in der Schweiz, besucht diese regelmässig und führt vor Ort Besprechungen sowie projektbezogene Tätigkeiten durch.
Abweichend vom internationalen Ausgangssachverhalt befindet sich der Sitz der Z-AG in Kriens (LU). Die Gesellschaft erbringt ihre Dienstleistungen für Kunden in verschiedenen Kantonen der Schweiz und unterhält keine Geschäftsräumlichkeiten ausserhalb des Kantons Zürich.
A. ist in Deutschland ansässig und dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seit dem Jahr 2003 betreibt er als Einzelunternehmer ein Taxiunternehmen. Dieses ist im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Als Geschäftsadresse ist der Sitz der Taxizentrale in X (TG) angegeben.
Bei der Taxizentrale handelt es sich um eine Genossenschaft, die als Funkzentrale für selbständige Taxihalter fungiert und über welche Fahraufträge koordiniert und vermittelt werden. A. ist Mitglied dieser Genossenschaft. Gemäss Art. 8 der Statuten sind die Mitglieder verpflichtet, nach Möglichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch zu machen (Treuepflicht).
A. war in den Streitjahren Mitglied der Taxizentrale und hatte jederzeitigen Zugang zu deren Räumlichkeiten, die unter anderem aus einem Büroraum sowie einem gesonderten Raum für die von der Taxizentrale beschäftigten Leitstellen-Mitarbeiter bestanden. Zur Ausstattung des Büroraums gehörten drei Schreibtische (jeweils mit PC, Bildschirmen und Telefon), von denen einer im Wesentlichen von A genutzt wurde. An diesem Schreibtisch erledigte A. ein- bis zweimal pro Woche sämtliche Vorarbeiten für die Buchführung und die schweizerischen Steuererklärungen, die von einer schweizerischen Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurden. Ferner bezahlte er von dort Rechnungen für sein Taxiunternehmen und führte Telefonate sowie sonstige Korrespondenz. A. stand in dem Büroraum ein mit seinem (Firmen-)Namen beschrifteter Standcontainer zur Verfügung, in dem er die für die Buchhaltung und die Überwachung der Fahr- und Ruhezeiten erforderlichen Unterlagen aufbewahrte (zum Beispiel Kundenkarten, Kreditabrechnungen der Grosskunden, täglich zu führende Tachoscheiben und Kontrollkarten). Zu diesem Standcontainer besass nur er einen Schlüssel. Die Taxizentrale unterhielt zudem ein Postfach in der nahegelegenen Postfiliale. Dort ging der weit überwiegende Teil der Post für A. ein. Die Post wurde einmal am Tag abgeholt und dann auf die in den Räumen der Taxizentrale unter anderem für dem A. vorgehaltenen Postablagefächer verteilt. Neben A. hatten noch zwei weitere Taxiunternehmer ihre Geschäftsadresse im Büroraum der Taxizentrale und nutzten deren Räumlichkeiten mit jeweils eigenem Standcontainer und Postablagefach.
A. besitzt einen in der Schweiz ausgestellten Führerschein, eine schweizerische Taxilizenz sowie drei schweizerische Taxihalterbewilligungen "A", die nach der Taxiverordnung des Kantons TG zum Parken auf öffentlichen Plätzen sowie zur Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigten. Eine Garantie auf einen Parkplatz oder eine feste Zuweisung bestand nicht. A. verfügte in den Streitjahren über vier Fahrzeuge, von denen ein Fahrzeug als Ersatzfahrzeug diente. Ausserdem verfügte er in X über einen von ihm angemieteten Tiefgaragenstellplatz. Im Jahr 2009 beschäftigte er fünf und im Jahr 2010 vier angestellte Taxifahrer.
Die X AG mit Sitz im Kanton Z betreibt ein grenzüberschreitendes Hochdruck-Rohrleitungsnetz zum Transport von Erdgas von Deutschland über die Schweiz nach Italien. Das Netz ist an die nationalen Fernleitungsnetze in der Schweiz, in Deutschland und in Italien angebunden und verfügt über mehrere Grenzübergabe- und Netzkopplungspunkte. In allen drei Staaten bestehen zudem direkte Anschlüsse an industrielle Grossverbraucher, insbesondere Kraftwerke und energieintensive Produktionsbetriebe.
Entlang der Trasse befinden sich Verdichterstationen, Mess- und Regelanlagen sowie Anbindungen an Gasspeicher. Die Gesellschaft erzielt ihre Erträge im Wesentlichen aus Transportentgelten für Ein- und Ausspeisekapazitäten von in- und ausländischen Energieversorgungsunternehmen.
Die strategische und kaufmännische Leitung erfolgt am Sitz in Zürich. Dort beschäftigt die X AG rund zehn Mitarbeitende in den Bereichen Geschäftsführung, Kapazitätsmanagement und Transportdisposition (inkl. Mengen- und Tagessteuerung) sowie Finanzen und Administration.
Die operative Überwachung und Steuerung des Netzes erfolgt über eine in Deutschland gelegene, rund um die Uhr besetzte Netzleitstelle. Diese wird von einem spezialisierten externen Dienstleister mit eigenem Personal betrieben und ist für die Auswertung der Betriebs- und Sicherheitsdaten sowie für die technische Steuerung der Anlagen verantwortlich. Auch Wartung, Instandhaltung und Störungsbehebung entlang der Pipeline werden durch externe Fachunternehmen erbracht.
Eigene Mitarbeitende unterhält die X AG ausserhalb der Schweiz nicht.
Zwischen der A AG und dem Steueramt ist unstreitig, dass durch das Rohrleitungsnetz Betriebsstätten begründet werden und der erzielte Gewinn auf die Schweiz, Deutschland und Italien zu verteilen ist. Streitig ist aber, wie der Gewinn auf die drei Länder aufzuteilen ist.
Die X AG wendete für die internationale Ausscheidung die quotenmässige Methode an. Ausgangspunkt bildete der handelsrechtliche Gesamtgewinn der Gesellschaft. Dieser wurde nicht segmentweise direkt den einzelnen Betriebsstätten zugeordnet, sondern zunächst als Gesamtresultat ermittelt.
In einem zweiten Schritt erfolgte die Aufteilung des Reingewinns auf die Schweiz, Deutschland und Italien anhand eines objektiven Verteilungsschlüssels. Als massgeblicher Schlüssel diente der Anteil der jeweiligen Streckenabschnitte am gesamten Transportweg des beförderten Erdgases (sog. Transportkilometer-Methode). Massgeblich war somit das Verhältnis der im jeweiligen Staat zurückgelegten Leitungskilometer zur Gesamtlänge der genutzten Transportstrecke.
Die X AG begründete diese Vorgehensweise damit, dass die Wertschöpfung bei einem reinen Transitnetzbetreiber im Wesentlichen proportional zur Inanspruchnahme der physischen Infrastruktur entstehe.
Die kantonale Steuerverwaltung stellte sich aber auf den Standpunkt, dass der Gewinn ganz überwiegend dem schweizerischen Stammhaus zuzuordnen ist. Die Gewinnausscheidung sei auf der Basis eines funktions- und risikoorientierten Ansatzes gemäss dem sogenannten Authorised OECD Approach (AOA) vorzunehmen.
Sie stellte darauf ab, dass die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen – insbesondere Disposition, Vertragsmanagement, wirtschaftliche Steuerung sowie Risikoübernahme – im schweizerischen Stammhaus getroffen werden. Diese Funktionen qualifizierte sie als „Significant People Functions“ im Sinne der AOA-Systematik.
Da weder in Deutschland noch in Italien eigene Mitarbeitende der X AG tätig sind und die operative Überwachung sowie Wartung an externe Dienstleister ausgelagert wurden, seien den ausländischen Betriebsstätten lediglich untergeordnete, technische Transportfunktionen zuzurechnen, deren Wert nach der sog. Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln sei. Für die Ermittlung der Kostenbasis seien in einem ersten Schritt die Kosten, die einem Leitungsabschnitt unmittelbar zugeordnet werden können, zu bestimmen (direkte Kosten). Die Gemeinkosten seien nach dem Schlüssel «kumulierte Investitionen» dem jeweiligen Land als Kostenträger zuzuordnen. Ein Kostenaufschlag von 5% sei angemessen, da die massgeblichen Risiken durch im Stammhaus tätige Personal gesteuert würden.
Wie sind die Gewinne auf die Schweiz, Italien und Deutschland auszuscheiden?