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Personenunternehmen werfen in der Praxis zahlreiche abgaberechtliche Fragen auf – von der Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen über Grundstückgewinne im monistischen und dualistischen System bis hin zu Nachfolgekonstellationen mit Vorjahresverlusten. Anhand praxisnaher Fallbeispiele zeigen Susanne Schreiber und Toni Hess, wie selbständige Erwerbstätigkeit, Geschäftsvermögensqualifikation und die Besteuerung von Urheberrechten steuerlich zu beurteilen sind. Die Lösungen vermitteln Ihnen das nötige Rüstzeug, um typische Stolpersteine bei Personenunternehmen sicher zu erkennen und steuerlich korrekt zu strukturieren.
A. hat 2008 mit B. durch Vertrag eine einfache Gesellschaft gegründet, deren Zweck es ist, ein Immobilienprojekt zu realisieren. Der Vertrag über die einfache Gesellschaft enthält eine Klausel, dass eines der Ziele der Gesellschaft darin besteht, dass A. die Wohnung Nr. 106 persönlich erhält.
Die Immobilien befinden sich in einem Kanton, welcher Grundstückgewinne im dualistischen System besteuert.
In der Jahresrechnung 2011, die A. seiner Steuererklärung beilegt, weist die einfache Gesellschaft drei Grundstücke aus (Nr. 104 und 107 (Wohnungen; Wert rund CHF 330‘000) sowie Nr. 103 und 106 (Wohnung und Parkplatz), Wert rund CHF 200‘000), wobei die Wohnung inkl. Parkplatz Nr. 103 und 106 A. zugeteilt sind.
Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass im Jahr 2011 eine Entnahme der Grundstücke Nr. 103 und 106 aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen durch A erfolgte und rechnet steuerbares Einkommen von über CHF 1 Mio. für die direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer auf.
A. gründete mit B. eine einfache Gesellschaft, deren Zweck es ist, ein Immobilienprojekt im Zusammenhang mit einem Grundstück zu realisieren. Das Grundstück liegt im Kanton Zürich, welcher Grundstückgewinne im monistischen System besteuert. Die einfache Gesellschaft hält das besagte Grundstück im Gesamteigentum und A. ist zu 20% an der einfachen Gesellschaft beteiligt. In der Folge wird die einfache Gesellschaft aufgelöst und das Grundstück wird mit Zuweisung von Stockwerkeigentum zwischen den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft aufgeteilt. A. übernimmt im Rahmen der Auflösung lediglich 18% des Gesamtwerts der Wohnungen.
Löst die Zuweisung von Stockwerkeigentum im monistischen System die Grundstückgewinnsteuer für A. aus?
Hans Koch ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1, auf welcher das von ihm selbst bewohnte EFH steht. Die Liegenschaft befindet sich in seinem Privatvermögen.
Die Auto Koch AG, eine von Hans Koch zu 100% gehaltene Gesellschaft, ist Eigentümerin der Nachbarparzelle Nr. 2. Darauf steht das Betriebsgebäude (Reparaturwerkstätte und Ausstellungsraum). Die Grundstücke befinden sich im Kanton St. Gallen.
Hans Koch hat sich mit der Baugesellschaft Bual (e.G.) zur Realisierung eines Mehrfamilienhauses in einem Baukonsortium / Kostengemeinschaft zusammengetan. Die Baugesellschaft Bual besteht aus der Auto Koch AG und der unabhängigen Immo AG. Sie verhandelt im Namen des Baukonsortiums mit den Banken, dem Architekten und den Handwerkern.
Die Auto Koch AG verkauft die Parzelle Nr. 2 an die Baugesellschaft Bual. In der Folge werden die beiden Grundstücke Nr. 1 und Nr. 2 durch Zusammenlegung zur Parzelle Nr. 3. An diesem Grundstück wird Miteigentum begründet: Hans Koch wird als Miteigentümer mit einer Quote von 3/10, die Baugesellschaft Bual mit einer Quote von 7/10 im Grundbuch eingetragen. Nach dem Abbruch der beiden bestehenden Gebäude wird am Grundstück Nr. 3 Stockwerkeigentum begründet, indem den bisherigen Miteigentumsanteilen Sonderrechte an bestimmten Gebäudeteilen zugeordnet und entsprechende Wertquoten festgesetzt werden. In der Folge wird auf dem Grundstück Nr. 3 ein Mehrfamilienhaus errichtet.
Hans Koch übernimmt – entsprechend seiner Quote am Grundstück Nr. 3 – zwei STWE und drei Einstellplätze in der Tiefgarage. Er beabsichtigt, eine Wohnung selber zu bewohnen, die andere zu vermieten.
Die restlichen fünf Wohnungen werden verkauft. Die entsprechenden Gewinne fliessen – entsprechend ihrer Quote – vollumfänglich an die Baugesellschaft Bual.
Der Treuhänder von Hans Koch stellt sich auf den Standpunkt, dass sich für Hans Koch aus dem obgenannten Vorgehen keine Steuerfolgen ergeben. Die beiden STWE inkl. Einstellplätze seien bei ihm wie vormals die Parzelle 1 Privatvermögen.
A. ist als orthopädischer Chirurg tätig und führt eine eigene Praxis. Um seine selbständige Erwerbstätigkeit um eine Belegarzttätigkeit zu erweitern, schloss er mit den Aktionärinnen und Aktionären der D. AG, welche zugleich Belegärztinnen und Belegärzte der D. AG sind, einen Aktionärsbindungsvertrag. Im Rahmen des Aktionärsbindungsvertrags verpflichtete sich A., 400 Aktien der D. AG innerhalb der nachfolgenden zehn Jahre zu erwerben, wobei er die Belegarzttätigkeit bei der D. AG erst beginnen durfte, nachdem er mindestens 40 Aktien der D. AG erworben hatte.
Vor diesem Hintergrund kaufte A. im Jahr 2014 250 Aktien der D. AG zu einem Gesamtpreis von CHF 150'000 mit Mitteln seines privaten Bankkontos. Der Status als Belegarzt ermöglichte und verpflichtete A., die Infrastruktur der D. AG (u.a. bspw. Radiologie) für operative Eingriffe soweit möglich zu nutzen. Drei Jahre später veräusserte A. im Hinblick auf eine Fusion der D. AG mit der F. AG seine Beteiligung an der D. AG zu einem Gesamtpreis von CHF 775'000.
Wie ist der mit dem Aktienverkauf erzielte Gewinn steuerlich bei A. zu behandeln?
Nachdem A. über 10 Jahre seine eigene Praxis als Einzelunternehmen geführt hat, gibt er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf und überträgt seine gesamte Praxis auf die D. AG. Das Einzelunternehmen weist Aktiven mit Buchwert von CHF 2'500'000 auf, wobei stille Reserven im Umfang von CHF 1'000'000 bestehen. Das bilanzielle Eigenkapital beträgt CHF 1'500'000. Mit der Übertragung der Praxis auf die D. AG wird das Aktienkapital um CHF 900'000 erhöht und A. erhält im Gegenzug im entsprechenden Umfang eine Beteiligung an der D. AG. Zudem werden KER im Umfang von CHF 600'000 gebildet.
A. überträgt nicht seinen gesamten Betrieb auf die D. AG, sondern lediglich sein Elektrochirurgiegerät (Buchwert CHF 300'000; Verkehrswert CHF 600'000). Im Übrigen führt A. seine Praxis weiter. Auf Basis des eingelegten Vermögenswertes erhält A. 30% an der D. AG.
A. ist ein selbständig tätiger Rechtsanwalt und seine Kerntätigkeit besteht in der Betreuung und Ansiedlung von ausländischen Privatkunden und Unternehmen mit Fokus auf die internationale, grenzüberschreitende Steuerplanung.
Im Jahr 2014 erwarb er 50% aller Aktien der C. AG für insgesamt CHF 800'000. Der Zweck der C. AG besteht in der Ausführung von Treuhand- und Revisionsmandaten und ihr Domizil befindet sich am gleichen Ort wie die Anwaltskanzlei von A. Geplant war ein Engagement von A. bei der C. AG bestehend aus allgemeiner Rechtsberatung, strategischer Beratung und steuerlichen Optimierungen, wobei A. schlussendlich stärker als geplant eingebunden werden musste. In den Jahren 2013 bis 2018 bestand der Umsatz von A. im Schnitt zu rund einem Drittel aus Honorarzahlungen der C. AG.
Im Jahr 2019 verkaufte A. seine Aktien an der C. AG für CHF 1'400'000.
Ist der Verkauf der Beteiligung an der C. AG aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen erfolgt?
Herr Baumann (59) ist Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz im Kanton Schwyz. Es handelt sich um einen etablierten, umsatzstarken Elektroinstallationsbetrieb mit dem üblichen betriebsnotwendigen Anlagevermögen. In der Einzelfirma bestehen verrechenbare Vorjahresverluste von CHF 0.9 Mio., welche vor fünf Jahren im Zusammenhang mit einem grösseren Projektausfall entstanden sind.
Neben dem operativen Betrieb hält Herr Baumann seit langem zwei Beteiligungen, die er im Privatvermögen im Wertschriftenverzeichnis deklariert:
Weder die Beteiligungen noch die Kontokorrentforderung sind in der Einzelfirma bilanziert; die Wertschriften- und Zinserträge versteuert er privat.
Herr Baumann plant die Nachfolge und möchte (i) den Elektroinstallationsbetrieb an seine Tochter übertragen und (ii) im gleichen Zuge auch die ausserbetrieblichen Vermögenswerte teilweise an seine Nachkommen verschenken.
Hinweis: Da der Kanton Schwyz keine Schenkungssteuer erhebt, wird auf Schenkungssteuerfolgen nicht eingegangen.
Im Nachgang zur Ankündigung des Films "La dernière nuit" über seine Familie im Jahre 2019 entschied sich Jean Noir, für seine drei Kinder seine Memoiren (mes mémoires) zu schreiben, damit sie die Wahrheit über ihre Familie erfahren. Er rechnete damit, dass der Film seine Familie in ein schlechtes Licht stellen würde.
Jean Noir stammt aus einer alten französischen Adelsfamilie. Er wohnt seit Jahren in Genf. Beruflich ist er «Privatier»; weder als Buch- noch als Filmverleger tätig.
Von Anfang an (2019) stand für Jean Noir fest, dass es sinnlos gewesen wäre, sich gegen die Veröffentlichung des Films zu wehren.
Im Herbst 2019 begann er, seine Memoiren («Ein Rückblick – Wie es wirklich war») zu schreiben, die er 2021 beendete. Mit der Niederschrift seiner Memoiren verfolgte Jean Noir zu keinem Zeitpunkt einen kommerziellen Zweck.
Der Film startete in Frankreich im Februar 2021.
Im Dezember 2022 wurde Jean Noir vom Verlag «Édition Nocturne» (Verlag) überredet, die Memoiren als Buch zu veröffentlichen.
Der Verlag schloss mit Jean Noir folgenden «befristeten Verlagsvertrag» ab:
Gleicher Sachverhalt wie im Grundsachverhalt mit folgender Änderung: Es kam kein Verlag auf Jean Noir zu. Vielmehr suchte Jean Noir länger nach einem Verlagshaus, welches bereit war, seine Memoiren zu publizieren. Dabei erstellte er auch einen «Werbeprospekt». Es ging ihm weniger um die Gerechtigkeit und das Ansehen seiner Familie, sondern vielmehr um pekuniäre Interessen. Im Verlag «Édition Nocturne» fand er den gesuchten Verlag.
Ändert diese Sachverhaltsvariante etwas an der steuerlichen Behandlung folgender Entschädigungen:
a. Einmalige Entschädigung?
b. Royalties?
c. Vorschuss?
Gleicher Sachverhalt wie im Grundsachverhalt (Buchverlag überredete Jean Noir, seine Memoiren als Buch zu veröffentlichen) mit folgender Ergänzung:
Das Buch wurde zu einem Erfolg. Jean Noir wurde von verschiedenen Filmproduzenten kontaktiert, um die Rechte am Buch für die Realisierung einer Serie oder eines Films abzutreten. Die Abtretungsvereinbarung wurde mit der französischen «Société Eli Morel» abgeschlossen. Jean Noir verpflichtete sich zudem, die «Société Eli Morel» während der Dreharbeiten zu beraten. Dazu gehörte u.a. auch die Begleitung zu den historischen Standorten der Familie Noir. Diesbezüglich wurden separate Beratungsverträge abgeschlossen.
Vergütungen der «Société Eli Morel» an Jean Noir:
Wie sind die Entschädigungen zu behandeln:
a. Optionsvergütung?
b. Vergütung für die Ausübung der Option?
c. Entschädigung für die Beratungstätigkeit?
d. Entschädigung für die Nutzung des Werks je Staffel (als Teil einer Serie)?
Die C. GmbH überträgt im April 2009 unterpreislich Patente auf A. A. war bei der C. GmbH als Entwickler angestellt. Im Juni 2010 wiederum verkauft A. die Patente unterpreislich an die B. AG. Es liegen mögliche Indizien vor, dass A. zwischen April 2009 und Juni 2010 Handlungen zur Bewirtschaftung der Patente vorgenommen hat. Ob A. zwischen April 2009 und Juni 2010 eine selbständige Erwerbstätigkeit entfaltete und ob er die Patente im April 2009 in sein Geschäftsvermögen überführt hat, ist nicht nachgewiesen.
Hat A die Patente vor dem Verkauf an die B. AG von seinem Geschäftsvermögen in sein Privatvermögen überführt?