Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Dividenden an mitarbeitende Aktionäre verlangt eine Abgrenzung zwischen beitragsfreiem Vermögensertrag und beitragspflichtigem massgebendem Lohn. Ausgangspunkt ist dabei die von der Gesellschaft und vom mitarbeitenden Aktionär gewählte Aufteilung.
Können die Sozialversicherungsbehörden nachweisen, dass eine Leistung ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat, gilt die Zahlung als massgebender Lohn.
Quick Read
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Dividenden an mitarbeitende Aktionäre verlangt eine Abgrenzung zwischen beitragsfreiem Vermögensertrag und beitragspflichtigem massgebendem Lohn. Ausgangspunkt ist dabei die von der Gesellschaft und vom mitarbeitenden Aktionär gewählte Aufteilung.
Können die Sozialversicherungsbehörden nachweisen, dass eine Leistung ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat, gilt die Zahlung als massgebender Lohn. Die modifizierte Nidwaldner Praxis und deren Beschränkungen finden dann keine Anwendung. Gelingt dieser Nachweis nicht, können Indizien trotzdem zur natürlichen Vermutung führen, dass ein Teil der Dividende massgebenden Lohn darstellt und den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt.
Die sog. modifizierte Nidwaldner Praxis erfordert hierfür ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Vermögensertrag: Nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist eine Umqualifikation von Dividenden in massgebenden Lohn zulässig. Die Angemessenheit der Dividende bemisst sich regelmässig am Vermögenssteuerwert, wobei Dividenden über 10 % als potenziell überhöht gelten. Der Lohn ist mittels Drittvergleich zu bewerten. Sonderfälle wie Minderheitsaktionäre, asymmetrische Dividenden, Bonusmodelle, Forderungsverzichte oder Substanzdividenden werden einzelfallbezogen beurteilt.
Der Bundesrat erwägt im Rahmen einer künftigen AHV Revision eine gesetzliche Neuregelung, wonach Dividenden mit wesentlichem Bezug zum Arbeitsverhältnis beitragspflichtig würden. Dies würde die heutige zweistufige Prüfung zwar vereinfachen, birgt jedoch Risiken wie die Wiedereinführung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Dividenden und eine unangemessene Behandlung von Substanzdividenden.
Die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Vermögensertrag ist eine Fragestellung im Sozialversicherungsrecht, der eine reichhaltige Verwaltungs- und Gerichtspraxis zugrunde liegt. Der Grund dafür ist offensichtlich: Der Lohn unterliegt den Sozialversicherungsabgaben, während Dividenden grundsätzlich nicht beitragspflichtig sind. Dieser einfache Grundsatz hat zu etlichen Diskussionen zwischen beitragspflichtigen Personen und Sozialversicherungsbehörden geführt. Im Sinne eine