Die konzerninterne Nutzung von Fachpersonal über die Grenze Schweiz–Deutschland wirft in der Praxis regelmässig komplexe steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen auf, die durch mehrere aktuelle Rechtsänderungen zusätzlich an Relevanz gewonnen haben.
Der Beitrag berücksichtigt dabei insbesondere folgende, teilweise erst kürzlich in Kraft getretene oder veröffentlichte Rechtsgrundlagen:
- Das am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 1. März 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis;
- Das am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderungsprotokoll vom 21. August 2023 zum Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit Deutschland;
- Die am 19. November 2025 publizierte Aktualisierung des OECD-Musterkommentars zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen; sowie
- Der am 13. Februar 2026 veröffentlichte Entwurf eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums über den Betriebsstättenbegriff.
Dabei werden typische Fallkonstellationen analysiert und es wird auf ausgewählte Rechtsfragen aus der laufenden Beratungspraxis eingegangen.
Der Beitrag liefert damit einen praxisorientierten Leitfaden für die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung konzerninterner Personaleinsätze im Verhältnis Schweiz–Deutschland. Neben arbeitsrechtlichen Vorschriften, welche beachtet werden müssen, sind insbesondere die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu beachten.
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäss Auftragsrecht bringt – neben der Bestimmung des massgeblichen Drittpreises – keine besonderen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Implikationen mit sich. Sobald jedoch eine Fachperson gleichzeitig bei mehreren Unternehmen im Konzern angestellt werden soll, ist für jedes Arbeitsverhältnis eine detaillierte Analyse des Sachverhalts notwendig. Aus steuerlicher Sicht ist dabei stets zu prüfen, ob es sich bei der Fachperson gemäss DBA um einen Grenzgänger, leitenden Angestellten, Wochenaufenthalter oder im Vertragsstaat ansässigen Mitarbeiter handelt. Ausserdem muss geprüft werden, ob im Ansässigkeitsstaat gegebenenfalls eine Betriebsstätte begründet wird. Zu guter Letzt sind stets auch die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen im Auge zu behalten.