Zitiervorschlag: Thomas Hug, Personengesellschaften und andere personenbezogene Rechtsgebilde bei den Ergänzungssteuern, in zsis) 3/2025, A11, N [...] (publ.zsis.ch/A11-2025)
Dieser Artikel diskutiert die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften und anderen personenbezogenen Rechtsgebilden im Kontext der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuern. Solche Rechtseinheiten sind häufig bei privat gehaltenen Konzernen anzutreffen, beispielweise als Instrumente für Nachfolgeplanungen oder zum Vermögensschutz.
Quick Read
Dieser Artikel diskutiert die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften und anderen personenbezogenen Rechtsgebilden im Kontext der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuern. Solche Rechtseinheiten sind häufig bei privat gehaltenen Konzernen anzutreffen, beispielweise als Instrumente für Nachfolgeplanungen oder zum Vermögensschutz. Insgesamt zeigt der Artikel, dass die steuerliche Behandlung dieser Rechtsgebilde komplex ist und von vielen Faktoren abhängt, einschliesslich der konkreten Ausgestaltung und den Steuervorschriften in den einzelnen Ländern.
Personengesellschaften, Trusts und Stiftungen qualifizieren grundsätzlich als eigenständige Steuersubjekte bei den Ergänzungssteuern und können je nach Sachverhalt auch als die oberste Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe qualifizieren.
Personengesellschaften werden für Zwecke der Ergänzungssteuern im Gegensatz zu den Schweizer Gewinn- und Einkommenssteuern zwar als eigenes Steuersubjekt behandelt, jedoch enthalten die OECD-Mustervorschriften spezifische Vorschriften zur Zurechnung des massgebenden Gewinns oder Verlusts sowie der Steuern, die zu vergleichbaren Ergebnissen wie im Schweizer Steuerrecht führen. Die Personengesellschaften sind für die Anwendung dieser Zurechnungsregeln vorab aufgrund ihrer Behandlung im Steuerrecht sowohl des Gründungs- als auch des Gesellschafterstaates zu klassifizieren (volltransparent, hybrid oder umgekehrt hybrid). Gemäss Ansicht des Autors qualifiziert auch ein Schweizer Aktionärsbindungsvertrag aufgrund seiner Natur (einfache Gesellschaft) als Geschäftseinheit, was sich auf die Erhebungskompetenz einer internationalen Ergänzungssteuer nach der Income Inclusion Rule («IIR») auswirken kann.
Trusts werden bei den Ergänzungssteuern nicht wie im Schweizer Steuerrecht transparent behandelt, sondern sind eigenständige Steuersubjekte. Die Klassifizierung gemäss Kreisschreiben der ESTV (Revocable, Irrevocable, Fixed Interest, Discretionary) ist auch für die Ergänzungssteuern ein dienliches Instrumentarium, um den Trust als Geschäftseinheit oder als oberste Muttergesellschaft zu qualifizieren.
Gemeinnützige Stiftungen, die gleichzeitig Beteiligungen halten, können im Gegensatz zu den Schweizer Gewinn- und Kapitalsteuern bei den Ergänzungssteuern nicht befreit werden. Ein besonderes Augenmerk ist ferner auf ausländische Stiftungen zu werfen, die in der Schweiz aufgrund einer Steuerumgehung transparent behandelt werden. Sie qualifizieren dadurch als hybride Einheiten, was sich auf die Zurechnung der massgebenden Steuern auswirken kann.
Der Autor dankt Dr. Daniela Martinis-Arth (LL.M., Manager National Tax Office, Deloitte AG) sowie Dorothea Paar (Steuerberaterin (DE), Manager Pillar Two, Deloitte AG) für die kritische Durchsicht des Manuskripts, die Gedankenanstösse und Verbesserungsvorschläge.
Die Schweiz hat schrittweise die globale Mindeststeuer eingeführt, die am 1. Januar 2024 (schweizerische Ergänzungssteuer) bzw. 1. Januar 2025 (internationale Ergänzungssteuer nach der Income Inclusion Rule, IIR) in Kraft getreten ist. Dies betrifft nicht nur börsenkotierte Konzerne, sondern auch private, nicht kotierte Unternehmensgruppen, abhängig von ihrer rechtlichen Struktur und Grösse. Bei solchen privat gehaltenen Gruppen ist es aus verschiedenen Gründen nicht unüblich,