Das Bundesgericht befasst sich im besprochenen Urteil mit einem Fall eines pensionierten Ehepaares, deren Ermessensveranlagung jedes Jahr systematisch erhöht wurde.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass nur diejenige Behörde, die mit der Sache befasst sei, jederzeit, die Nichtigkeit einer Entscheidung von Amtes wegen beachten muss. Im vorliegenden Fall war die Ausdehnung des Anfechtungs- und damit des Streitgegenstands der angefochtenen Steuerjahre 2010 bis 2012 unzulässig.
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Das Bundesgericht befasst sich im besprochenen Urteil mit einem Fall eines pensionierten Ehepaares, deren Ermessensveranlagung jedes Jahr systematisch erhöht wurde.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass nur diejenige Behörde, die mit der Sache befasst sei, jederzeit, die Nichtigkeit einer Entscheidung von Amtes wegen beachten muss. Im vorliegenden Fall war die Ausdehnung des Anfechtungs- und damit des Streitgegenstands der angefochtenen Steuerjahre 2010 bis 2012 unzulässig. Weder die Steuerrekurskommission noch das Verwaltungsgericht waren befugt, die Nichtigkeit der Revisionsentscheide für diese Jahre festzustellen. Diese Kompetenzüberschreitung wird als offensichtliche und gravierende Rechtsverletzung angesehen, die zur Nichtigkeit des Entscheides der Vorinstanz führt.
Die Ermessensveranlagungen der Steuerjahre 2006 bis 2009 werden vom Bundesgericht als nichtig erklärt, da die Steuerfaktoren systematisch und ohne Indizien für eine tatsächliche Veränderung erhöht wurden. Es präzisiert, dass eine Veranlagung dann nichtig ist, wenn neben einer qualifizierten inhaltlichen Unrichtigkeit zusätzlich eine gravierende verfahrensrechtliche Verfehlung hinzutritt. Im vorliegenden Fall erkennt das Gericht einen Missbrauch, da die Steuerbehörde die Erhöhungen als Strafe für das Nicht-Einreichen der Steuererklärung verwendete, was gesetzeswidrig sowie grund- und menschenrechtsverletzend sei.
Mit seinem neuesten Entscheid vom 19. August 2024 (9C_673/2023), publiziert am 25. September 2024, bestätigt und präzisiert das Bundesgericht seine Praxis zur Nichtigkeit von Ermessensveranlagungen.
1. Sachverhalt und Instanzenzug
Das Bundesgericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen. Ein langjähriger Mitarbeiter des diplomatischen Dienstes liess sich im Jahr 2022 früh pensionieren. Seine um sieben Jahre ältere Ehegattin war nicht erwerbstätig und hatte das ordentliche Rentenalter be