Quick ReadIm Herbst 2021 haben sich 137 Länder auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer von 15% auf Gewinne internationaler Konzerne geeinigt. Die Schweiz hat sich diesem Projekt angeschlossen und plant diese Mindesteuer ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls zu erheben.
Kernelement ist eine neue Gewinnsteuer sui generis mit extraterritorialer Wirkung («Income Inclusion Rule», IIR), welche in ihrer Funktionsweise mit einer Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbar ist. Sämtliche Gewinne von direkt und indirekt gehaltenen, ausländischen Tochtergesellschaften, welche aggregiert pro Land nicht mind. einer Steuerbelastung von 15% unterliegen, werden zukünftig mittels einer Ergänzungssteuer erfasst.
Diese neue Gewinnsteuer ist allerdings rechtlich nicht unproblematisch. Sie wird einerseits auf Gewinnen ohne physischen Konnex zur Schweiz und entitätsübergreifend erhoben, was Grundprinzipien der Schweizer Steuerrechtsordnung widerspricht. Andererseits können im Einzelfall auch verfassungsmässige Grundsätze wie die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder die Eigentumsgarantie verletzt werden. Gemäss Ansicht des Autors ist dies gerade dann problematisch, wenn ausländische Gesellschaften stille Reserven oder originären Goodwill realisieren, welche vor dem Inkrafttreten der IIR geschaffen wurden. Steuersystematisch kommt es am 1. Januar 2024 zu einem Statuswechsel, indem stille Reserven und Goodwill von einer steuerfreien bzw. niedrig besteuerten, ausländischen Sphäre in eine durch die Schweiz im Umfang der Satzdifferenz zu max. 15% besteuerten (IIR-) Sphäre überführt werden.
In Analogie zur Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien infolge der STAF wäre es daher nur folgerichtig, dass bei der Einführung der IIR ebenfalls ein Step-up auf diesen überführten stillen Reserven (inkl. Goodwill) geltend gemacht werden könnte. Da ein solcher Step-up bei der IIR auf Basis der OECD-Modellregeln nicht möglich ist, schlägt der Autor die Einführung eines gewinnsteuerlichen GloBE-Step-ups auf Basis eines neuen Art. 25 Abs. 1 lit. g des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vor. Dadurch würde die ordentliche Gewinnsteuer der Konzernobergesellschaft um denjenigen Betrag reduziert, den sie infolge Realisation von stillen Reserven und Goodwill der ausländischen Konzerngesellschaften, welche auf den 1. Januar 2024 überführt wurden, zusätzlich an Steuern bezahlen müsste. Demgemäss könnten steuersystematische und verfassungsrechtliche Schwächen der IIR wenigstens teilweise geheilt werden.