Wann beendet die formelle Liquidation einer Kollektivgesellschaft die Selbstständigkeit der Gesellschafter? Ein Fallbeispiel aus dem Bereich Immobilieninvestitionen
Zitiervorschlag: Julia von Ah, Petra Caminada, Wann beendet die formelle Liquidation einer Kollektivgesellschaft die Selbstständigkeit der Gesellschafter? Ein Fallbeispiel aus dem Bereich Immobilieninvestitionen, in zsis) 3/2025, A12, N [...] (publ.zsis.ch/A12-2025)
Die beiden je rund 60-jährigen Gesellschafter einer Bauunternehmung in Form einer Kollektivgesellschaft erhielten ein gutes Angebot zum Verkauf einer durch die Kollektivgesellschaft gehaltenen Liegenschaft. Sie nahmen dies zum Anlass, auch die übrigen durch die Gesellschaft gehaltenen Liegenschaften zu verkaufen.
Quick Read
Die beiden je rund 60-jährigen Gesellschafter einer Bauunternehmung in Form einer Kollektivgesellschaft erhielten ein gutes Angebot zum Verkauf einer durch die Kollektivgesellschaft gehaltenen Liegenschaft. Sie nahmen dies zum Anlass, auch die übrigen durch die Gesellschaft gehaltenen Liegenschaften zu verkaufen. Die Gesellschafter gaben nicht nur den Bereich Liegenschaftenverwaltung auf, sondern auch die Bauunternehmenstätigkeit und liquidierten die Kollektivgesellschaft. Die Gesellschaft wurde im Handelsregister gelöscht, der Pflichtige (einer der beiden Gesellschafter) als Nichterwerbstätiger bei der Sozialversicherung angemeldet. Nur das Steueramt des Kantons Zürich ging für die Veranlagung des Pflichtigen nicht von einer Liquidation aus, sondern von einer Weiterführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil er je eine Liegenschaft von der Kollektivgesellschaft und von seinem Bruder (und anderem Gesellschafter) kaufte, renovieren liess und vermietete.
Das Steueramt lehnte die beantragte Liquidationsgewinnbesteuerung mit der Begründung ab, er sei erst 60-jährig, habe Fachkenntnisse im Handel und in der Bewirtschaftung von Liegenschaften und habe tel quel weitergeführt, was die Kollektivgesellschaft bisher getan hatte. Das Steuerrekursgericht prüfte systematisch, verneinte eine verzögerte Liquidation und eine gewerbsmässige Händlertätigkeit und schloss schliesslich auch eine fortgeführte selbständige Erwerbstätigkeit aus: Der Liegenschaftenkauf im Zuge der Liquidation spreche für einen privaten Gelegenheitskauf. Investitionen in Renditeliegenschaften stellten eine attraktive private Vermögensanlage dar. Die Liquidationsgewinnbesteuerung nach Art. 37b Abs. 1 DBG und § 37b Abs. 1 StG ZH sei zu gewähren.
Das Urteil des Steuerrekursgerichts wurde nicht publiziert auf deren Website. Es erwuchs in Rechtskraft. Es lohnt sich, dieses zu kennen. Mitfreude, nicht Mitleiden, macht den Freund.
1. Sachverhalt
X.Z., geb. 1958 und wohnhaft in F., Kt. Zürich, führte seit 1986 zusammen mit seinem Bruder, Y.Z., die im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft «Gebr. X.+Y. Z.», Bauunternehmung (KG Gebr. X.+Y.Z.). Die Kollektivgesellschaft hatte ihren Geschäftssitz an der H.-Strasse in der Gemeinde M (Kt. Zürich). Sie übernahm 1995 die Aktiven und Passiven der erloschenen Einzelfirma «V.Z.» in K., und wurde zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen.