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Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung – Safe Harbour-Übergangsregelungen für Investmenteinheiten

Zitiervorschlag:
Ilan Rom
,
Birgit Köhler
,
Danielle Koyuncu
,
,
Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung – Safe Harbour-Übergangsregelungen für Investmenteinheiten
,
in zsis)
2
/
2024
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A
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N
 [...]
(abrufbar unter: publ.zsis.ch/A
6
-
2024
)
Erstpublikation:
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01 OECD (2022), Safe Harbours and Penalty Relief: Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar Two), OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris, online aufgerufen am 30. April 2024 unter: www.oecd.org/tax/beps/safe-harbours-andpenalty-relief-global-anti-base-erosion-rules-pillar-two.pdf (zit. SH-Rules).

02 OECD (2023), Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – GloBE-Mustervorschriften (Säule 2): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, OECD Publishing, Paris, online aufgerufen am 30. April 2024 unter:  https://doi.org/10.1787/27dfde7e-de.

03 Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV), SR 642.161 vom 22. Dezember 2023.

04 Vgl. SH-Rules, Rn. 67.

05 Vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, BEPS-Aktionspunkt 13 online aufgerufen  am 30. April2024 unter: www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13-DEU.pdf, (zit. CbCR-Leitlinien) Kap. 3 Abschnitt 1.1.

06 Vgl. SH-Rules, Rn. 68.

07 Vgl. SH-Rules, Rn. 70.

08 Vgl. SH-Rules, Rn. 71.

09 Vgl. CbCR-Leitlinien, Kap.3, Abschnitt 2.

10 Vgl. SH Rules, Rn. 46.

11 Vgl. CbCR-Leitlinien, Kap.3, Abschnitt 2.

12 Vgl. SH-Rules, Rn. 70.

13 Vgl. CbCR-Leitlinien sowie OECD (2016), Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung, Aktionspunkt 13 – Abschlussbericht 2015, OECD Publishing, Paris, online aufgerufen am 30. April 2024 unter: http://dx.doi.org/10.1787/9789264261013-de, Abschnitt 55.

14 Vgl. SH-Rules, Rn. 70 und 71. Zu einer doppelten Erfassung im CbCR kann es kommen, wenn bspw. das CbCR nicht auf Basis von konsolidierten Daten erfolgt oder der Anleger die Beteiligung mit Marktwerten berücksichtigt, vgl. SH-Rules, Rn. 67.

15 Zur Veranschaulichung werden im CbCR (adjusted) die latenten Steuern bereits ausgewiesen. Aus dem ordentlichen CbCR sind nur die Steueraufwendungen des laufenden Jahres zu entnehmen und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten (sog. Uncertain Tax Positions).

16 Vgl. SH-Rules, Rn. 70.

17 Vgl. SH-Rules, S. 14, Nr. 5 Buchstabe a.

18 Den hohen Überschüssen auf Ebene der IE stehen keine bzw. sehr geringe Steuern gegenüber. Zwar werden der IE Steuern des Anlegers auf Ausschüttungen zugerechnet (Art. 4.3.2. e GloBE- Mustervorschriften). Der Betrag der zuzurechnenden Steuern ist jedoch ein Betrag auf Nettobasis. Im Ergebnis sind die zuzurechnenden Steuern i.d.R. nicht ausreichend hoch, um eine Ergänzungssteuer zu vermeiden.

19 Vgl. SH-Rules, Rn. 71.

20 Vgl. SH-Rules, S. 14, Nr. 5 Buchstabe c und Rn. 70.

21 Vgl. CbCR-Leitlinien, Kap. 2, Abschn. 3.1.

22 Vgl. CbCR-Leitlinien, Kap. 2, Abschn. 3.1.

23 Vgl. SH-Rules, S. 14, Nr. 6, Rn. 71 und 72 (letzter Satz).

24 Vgl. CbCR-Leitlinien, Kap. 2, Abschn. 7.1.

25 Vgl. SH-Rules, Rn. 70.

26 Vgl. SH-Rules, Rn. 70.

27 Vgl. CbCR-Leitlinien, Kap. 2, Abschn. 7.1.

28 Vgl. SH-Rules, Rn. 72.

29 Vgl. SH-Rules, Rn. 72.

30 Vgl. SH-Rules, Rn. 72.

31 In der Schweiz unterliegen gemäss Art. 79 Abs. 1 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) die Buchführung und Rechnungslegung von kollektiven Kapitalanlagen den Bestimmungen des Obligationsrechts (OR).

32 OECD (2023), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), December 2023, OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS, OECD, Paris, online aufgerufen am 30. April 2024 unter: http://www.oecd.org/tax/beps/administrative-guidance-global-antibase-erosion-rules-pillar-two-december-2023.pdf, Rn. 8.

Fussnoten / weitere Hinweise:

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