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1. Steuerruling vs Steuerabkommen
3. Vertrauensschutz des Bürgers vs. Fiskalinteresse des Staates
4. Auch die Steuerbehörden haben ein Interesse an Steuerrulings
Die Rechtsgrundlage der Gültigkeit dieser Steuerrulings bzw. Steuervorbescheide ist freilich viel älter als die StAhiV und ergibt sich aus dem durch Art. 9 BV geschützten Grundsatz von Treu und Glauben. Konsequenterweise kann ein Ruling nur dann Wirkung entfalten, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV eingehalten sind. So muss beispielsweise gestützt auf die Auskunft (das Ruling) vom Steuerpflichtigen eine Disposition getroffen worde