Zitiervorschlag: Thomas Hug, Steuerbefreite juristische Personen bei den Gewinn- und Ergänzungssteuern in der Schweiz – Ein Rechtsvergleich, in zsis) 1/2025, A3, N [...] (publ.zsis.ch/A3-2025)
Der Aufsatz behandelt die Steuerbefreiung juristischer Personen von den Gewinn- und Ergänzungssteuern in der Schweiz und vergleicht die einschlägigen Regelungen.
In der Schweiz unterliegen grundsätzlich alle juristischen Personen den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Kriterien für eine Steuerbefreiung. Diese Kriterien sind in Art.
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Der Aufsatz behandelt die Steuerbefreiung juristischer Personen von den Gewinn- und Ergänzungssteuern in der Schweiz und vergleicht die einschlägigen Regelungen.
In der Schweiz unterliegen grundsätzlich alle juristischen Personen den Gewinnsteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, es sei denn, sie erfüllen bestimmte Kriterien für eine Steuerbefreiung. Diese Kriterien sind in Art. 56 DBG und Art. 23 StHG festgelegt und umfassen u.a. den Staat und seine Anstalten, juristische Personen mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Sozialversicherungen sowie neu angesiedelte Unternehmen.
Die Einführung der nationalen und internationalen Ergänzungssteuern («Pillar Two») hat zu neuen Regelungen geführt, die teilweise mit den bestehenden Bestimmungen von Art. 56 DBG und Art. 23 StHG kollidieren. Die Ergänzungssteuern basieren auf den GloBE-Mustervorschriften («MR»), welche auch Bestimmungen über die Steuerbefreiung enthalten. Sie umfassen u.a. staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck sowie bestimmte Investitionsvehikel.
Der Aufsatz identifiziert mehrere Diskrepanzen zwischen den beiden Steuerarten (Gewinnsteuern und Ergänzungssteuern), die zu einer Aushebelung der Befreiung von den Gewinnsteuern durch die Ergänzungssteuern führen können. Dazu gehören gemeinnützige Konzernobergesellschaften, als öffentlich-rechtliche Anstalten inkorporierte Kantonalbanken, privatrechtlich organisierte Krankenkassen, kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz und ausschliesslich steuerbefreiten Investoren (berufliche Vorsorge, Sozialversicherungen) und neu angesiedelte Unternehmen (sofern sie Pillar Two unterliegen).
Aus dem Rechtsvergleich leitet der Autor drei Empfehlungen ab: Erstens sollen staatliche Einheiten mit gewerblicher Tätigkeit (z.B. Kantonalbanken) von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden. Diese Forderung wird bereits seit längerem unabhängig von Pillar Two erhoben. Zweitens, ist den kantonalen Steuerverwaltungen zu empfehlen, privatrechtlich organisierte Sozialversicherungen (z.B. Krankenkassen) als gemeinnützige Organisationen im Sinne von Art. 1.5.1 lit. c MR zu qualifizieren, um damit eine mit dem Gewinnsteuerrecht kohärente Behandlung sicherzustellen. Drittens, sollten die Kantone neue Instrumente entwickeln, um die Ansiedlung von Unternehmen in der Schweiz zu fördern.
In der Schweiz unterliegen grundsätzlich alle juristischen Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 50 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer02 bzw. Art. 20 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden03