Die OECD/G20-Mindestbesteuerung («Pillar 2») verändert die Wirksamkeit steuerlicher Standortförderung grundlegend. Steueranreize, die den steuerbaren Gewinn oder die effektive Steuerbelastung reduzieren, verlieren für betroffene Unternehmensgruppen ganz oder teilweise ihre Wirkung.
Die «Administrative Guidance» vom Januar 2026 eröffnet mit dem «Substance-based Tax Incentive Safe Harbour» jedoch einen neuen, wenn auch begrenzten Handlungsspielraum: Bestimmte substanzbasierte Steueranreize können als «Qualified Tax Incentives» (QTI) behandelt werden und erhöhen bis zur Höhe eines Substance Cap die angepassten erfassten Steuern. Dadurch kann der wirtschaftliche Vorteil solcher Anreize unter Pillar 2 erhalten bleiben. Die Behandlung als QTI ist gegenüber den bereits bestehenden «Qualified Refundable Tax Credits» und «Marketable Transferable Tax Credits» vorteilhafter, weil sie die angepassten erfassten Steuern erhöht, ohne den GloBE-Gewinn zu erhöhen. Dieser Vorteil ist jedoch durch den «Substance Cap» begrenzt und setzt ausreichende Substanz in Form von Lohnkosten oder Sachanlagen in der betreffenden Jurisdiktion voraus.
Für die Schweiz ergibt sich ein gemischtes Bild. Der F&E-Sonderabzug sollte als aufwandbasierter QTI qualifizieren, soweit der Abzug über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Patentbox qualifiziert hingegen nicht, weil sie ertragsbasiert ausgestaltet ist. Die kantonalen Fördermassnahmen in Zug, Basel-Stadt und Luzern sind differenziert zu beurteilen: Direktzahlungen fallen nicht unter den QTI-Begriff, während als aufwandbasierte Steuergutschriften ausgestaltete Beiträge grundsätzlich für eine QTI-Behandlung in Betracht kommen können.
Die praktische Bedeutung bleibt für die Schweiz dennoch begrenzt. Die QTI können die durch Pillar 2 geschwächten Anreize wohl nicht vollständig ersetzen. Für die Schweiz spricht daher viel dafür, Standortförderung künftig nicht nur steuerlich, sondern verstärkt auch ausserhalb des Steuerrechts zu denken.