Das liechtensteinische Recht lässt reine Familienstiftungen ausdrücklich zu und räumt dem Stifter weitreichende Gestaltungsfreiheit ein. In der Schweiz wird eine gültig errichtete liechtensteinische Stiftung zivilrechtlich anerkannt. Steuerlich hängt ihre Behandlung jedoch massgeblich davon ab, ob sie als kontrolliert gilt.
Die kantonale Praxis nimmt eine kontrollierte Stiftung bereits bei einzelnen Kontrollindizien an und behandelt sie transparent. Nach Ansicht der Autoren darf der Stiftung die Steuersubjektivität nur bei Vorliegen einer Steuerumgehung aberkannt werden. Liechtenstein behandelt eine Stiftung dagegen nur dann transparent, wenn sich der Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten hat.
Nach dem DBA CH-FL ist eine liechtensteinische Stiftung nur dann ansässig und damit zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigt, wenn weder Widerrufs-, Änderungs- oder Weisungsrechte noch einklagbare Ansprüche der Begünstigten bestehen und sie nicht als Privatvermögensstruktur besteuert wird.
Für einen in Luzern ansässigen Stifter hängen die Steuerfolgen erheblich von der Qualifikation der Stiftung ab. Gilt sie als kontrolliert, werden Vermögen und Erträge weiterhin dem Stifter zugerechnet. Andernfalls erfolgt die Zurechnung an die Stiftung selbst oder, bei festem Begünstigtenkreis, an die Begünstigten. Danach richtet sich insbesondere, welcher Erbschaftssteuersatz zur Anwendung gelangt und ob die kommunale Nachkommen-Erbschaftssteuer zu beachten ist. Stets zu berücksichtigen ist ferner die rückwirkende Erbschaftssteuer auf Schenkungen innert fünf Jahren vor dem Tod des Stifters. Qualifizieren die Schweiz und Liechtenstein die Stiftung unterschiedlich oder haben Begünstigte ihren Wohnsitz im Ausland, drohen überdies Doppelbesteuerungen.
Angesichts der unklaren Rechtslage empfiehlt es sich, die steuerliche Behandlung vorgängig mittels Steuerrulings in der Schweiz und in Liechtenstein abzusichern.