Zitiervorschlag: Stephanie A. Brawand, Der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis – eine Beurteilung der jüngsten Rechtsprechung, in zsis) 4/2022, A15, N [...] (publ.zsis.ch/A15-2022)
Eine juristische Person ist in einem Kanton persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons befindet. Im interkantonalen Verhältnis handelt es sich bei den Tatbeständen «Sitz» und «tatsächliche Verwaltung» um alternative Anknüpfungspunkte.
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Eine juristische Person ist in einem Kanton persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons befindet. Im interkantonalen Verhältnis handelt es sich bei den Tatbeständen «Sitz» und «tatsächliche Verwaltung» um alternative Anknüpfungspunkte. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Letzterer dort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen und die Gesellschaft den wirklichen tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Der Inhalt der Geschäftsführung richtet sich wiederum nach dem jeweiligen Gesellschaftszweck.
Was haben eine Softwareentwicklungsgesellschaft, ein Rettungsflug- und Privatluftfahrtunternehmen sowie eine Generalunternehmerin und Bauleiterin gemeinsam? Deren Gesellschaftszweck könnte nicht unterschiedlicher sein. Alle drei Unternehmen haben ihren statutarischen Sitz in einen anderen Kanton verlegt. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung verblieb jedoch bei diesen Firmen am vormaligen Sitz. Die Beurteilung erfolgte bei allen drei Gesellschaften gestützt auf die sich in der Rechtsprechung seit Jahren etablierten Kriterien: Büroräumlichkeiten, Personal, Nähe des Wohn- und Arbeitsortes, Post- und Telefonumleitung und Aussenauftritt. Beim Softwareentwicklungsunternehmen ist der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Software bzw. der Source Code entwickelt wird. Wird Letzterer verkauft und beschränkt sich fortan die Geschäftstätigkeit auf die reine Lizenzverwertung, ist der Ort massgebend, an welchem die Inkassohandlungen, die Vereinnahmung der Lizenzgebühren sowie die Buchhaltung vorgenommen wird.
Das erwähnte Luftfahrtunternehmen erzielt einen Grossteil des Umsatzes mit der privaten Luftfahrt. Die weitere Tätigkeit der Rettungsflüge macht lediglich einen Drittel des Umsatzes aus . Die Geschäftsführung findet demnach dort statt, wo die privaten Flüge geplant und koordiniert werden sowie allenfalls wo die Flotte gewartet wird.
Hat eine Generalunternehmerin und Bauleiterin an ihrem neuen statutarischen Sitz eine schlanke Infrastruktur und vermag der alleinige Geschäftsführer und gleichzeitige Alleinaktionär und Verwaltungsrat seine physische Präsenz am Sitz nicht genügend nachzuweisen, spielt sich die Geschäftsführung ausserhalb des neuen Sitzkantons ab. Beschränkt sich deren Geschäftstätigkeit nicht ausschliesslich auf die Immobilienvermittlung, sondern wird im vormaligen Sitzkanton ein Bauprojekt realisiert, welches die regelmässige Präsenz des Geschäftsführers verlangt, ist davon auszugehen, dass der statutarische Sitz nicht der Mittelpunkt der ökonomischen Existenz ist.
Drei jüngst ergangene Gerichtsentscheide zeigen, dass die Kriterien für die Beurteilung der Frage des Ortes der tatsächlichen Verwaltung nach wie vor sehr «starr» sind und dem Inhalt der tatsächlichen Geschäftstätigkeit zu wenig Rechnung getragen wird. In der Praxis liegt die Problematik meist in der nachträglichen Beweisbarkeit dieser inneren Tatsache.
1. Einleitung
1.1 Statutarischer Sitz versus Ort der tatsächlichen Verwaltung
Juristische Personen sind gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG)01 in einem Kanton persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet des Kantons befindet. Als Sitz einer Aktiengesellschaft oder GmbH gilt der Ort, den die Statuten als sol