Marcel R. Jung
Der missglückte Umzug von Binningen nach Wollerau – Der Ort der Einstellplätze eines Maserati und eines Ferrari sind bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes mitzuberücksichtigen
Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 19. September 2019 (2C_170/2019) einen missglückten Umzug von Binningen nach Wollerau zu beurteilen. Es bestätigte dabei das Urteil vom 14. November 2018 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (810 18 59).
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Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 19. September 2019 (2C_170/2019) einen missglückten Umzug von Binningen nach Wollerau zu beurteilen. Im Zentrum stand die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes des Ehepaares am Ende des Jahres 2015. Das Ehepaar hatte sich zwar in Binningen ab- und in Wollerau angemeldet. Trotzdem war strittig, ob das Ehepaar in Wollerau per 31. Dezember 2015 einen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hatte.
Zum massgebenden Zeitpunkt war das Ehepaar nach wie vor Eigentümer einer Wohnung in Binningen mit mehr als doppelt so grosser Wohnfläche wie in Wollerau, wo lediglich eine möbliert gemietete 2.5-Zimmerwohnung zur Verfügung stand. Der Ehemann arbeitete zudem weiter in Basel und die Wohnung in Binningen wurde weder vermietet noch verkauft. Im Übrigen begab sich das Ehepaar direkt nach dem vermeintlichen Umzug nach Wollerau auf eine mehrwöchige Weltreise bis Mitte Januar 2016.
Neben dem äusseren, objektiven Merkmal des Aufenthalts erfordert die Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes auch ein subjektives, inneres Merkmal: die Absicht des dauernden Verbleibs. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt ein einmal begründeter Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Das Bundesgericht bestätigte folglich das Urteil vom 14. November 2018 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (810 18 59) und verneinte den steuerrechtlichen Wohnsitz in Wollerau.
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