Der folgende Aufsatz geht der Fragestellung nach, ob vermeintlich kostenlose digitale Leistungen (u.a. Smartphone-Apps, Suchmaschinen, Social Media), welche der Kunde nur gegen Zurverfügungstellung seiner Nutzer- und Nutzungsdaten sowie Content (Inhalt) erhält, bei der schweizerischen Mehrwertsteuer als steuerbare Leistung nach Art.
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Der folgende Aufsatz geht der Fragestellung nach, ob vermeintlich kostenlose digitale Leistungen (u.a. Smartphone-Apps, Suchmaschinen, Social Media), welche der Kunde nur gegen Zurverfügungstellung seiner Nutzer- und Nutzungsdaten sowie Content (Inhalt) erhält, bei der schweizerischen Mehrwertsteuer als steuerbare Leistung nach Art. 3 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG gelten. Kernfrage ist, ob solche Daten mehrwertsteuerlich relevantes Entgelt nach Art. 3 lit. f und Art. 24 Abs. 1 MWSTG darstellen.
Der Begriff Entgelt hat im Mehrwertsteuerrecht zwei Dimensionen: In qualitativer Hinsicht ist das Entgelt nach Art. 3 lit. c und f i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG eine Voraussetzung, damit eine steuerbare Leistung vorliegt. Art. 3 lit. f MWSTG versteht darunter sehr generell einen «Vermögenswert, der in Erwartung einer Leistung aufgewendet wird». In quantitativer Hinsicht ist das Entgelt nach Art. 24 Abs. 1 MWSTG die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer. Es geht dabei es um die Frage, ob der erwähnte Vermögenswert monetär bewertbar ist und damit die geschuldete Steuer ermittelt werden kann. Entscheidend ist dabei nicht eine objektive, sondern eine subjektive Bewertung zwischen den beiden Vertragsparteien.
Nutzer- und Nutzungsdaten sowie Content (Inhalt) qualifizieren im Grundsatz als Vermögenswert, wobei die Beurteilung vom konkreten Einzelfall und Kontext abhängt. Eine mehrwertsteuerliche Leistung nach Art. 3 lit. c und f MWSTG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG ist daher im Einzelfall denkbar.
Die monetäre Bewertung der Daten und damit die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach Art. 24 Abs. 1 MWSTG ist hingegen schwierig. Einerseits gibt es für Daten keinen beobachtbaren Marktwert und andererseits nehmen die gängigen betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden jeweils nur einseitig die Sicht der Datenempfänger ein. Der Wert kann allerdings im Einzelfall indirekt über vergleichbare, traditionelle Transaktionen mit Drittparteien gegen Geld oder Geldsurrogate ermittelt werden.
Falls in qualitativer und quantitativer Hinsicht Daten als Entgelt qualifizieren, sollte die EStV aufgrund des Erhebungsgrundsatzes der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG) die Mehrwertsteuer auf solchen digitalen Leistungen erheben.
Im Rahmen der fortlaufenden Digitalisierung unserer Wirtschaft haben sich in den letzten Jahren verschiedene neue Geschäftsmodelle mit digitalen Produkten etabliert wie bspw. Versandhandelsplattformen (u.a. Amazon, Alibaba), Suchmaschinen (Google), Social Media (u.a. Facebook, LinkedIn, Tinder), Spiele oder Smartphone-Apps. Eine Gemeinsamkeit dieser Geschäftsmodelle und Produkte ist die Tatsache, dass der (in der Regel private) Nutzer die Leistungen auf den ersten Blick meist k