Matthias Langer
Das liechtensteinische «Blockchain Gesetz» (TVTG) aus Sicht der Steuerberatung
Der Beitrag zeigt, dass es in Liechtenstein zwar nun eine gesetzliche Grundlage für die Tokenökonomie gibt, aber keine Anpassungen des Steuergesetzes notwendig sind. Denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts führt dazu, dass ein Sachverhalt unabhängig von der verwendeten Technologie subsumiert und steuerlich beurteilt werden kann.
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Das Fürstentum Liechtenstein definiert mit dem Token- und VT-Dienstleistergesetz einen rechtlichen Rahmen für alle Anwendungen der Token-Ökonomie, um die Rechtssicherheit bei vielen heutigen und zukünftigen Geschäftsmodellen zu gewährleisten. Dabei geht es vor allem um die grundlegenden Aspekte einer Token-Ökonomie, wie die Erzeugung von Token oder die Verwahrung und nicht um die Regulierung von finanzmarktnahen Tätigkeiten, wie z.B. einer Börse für Zahlungstoken. Zu diesem Zweck hat das TVTG auch die folgenden neuen Rollen definiert:
- Token Emittent
- Token Erzeuger
- VT-Verwahrer
- Physischer Validator
- VT-Protektor
- VT-Wechselstubenbetreiber
- VT-Prüfstelle
- VT-Preisdienstleister
- VT-Identitätsdienstleister
Der Beitrag zeigt, dass es in Liechtenstein zwar nun eine gesetzliche Grundlage für die Tokenökonomie gibt, aber keine Anpassungen des Steuergesetzes notwendig sind. Denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts führt dazu, dass ein Sachverhalt unabhängig von der verwendeten Technologie subsumiert und steuerlich beurteilt werden kann. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass auch bei DLT-Projekten das Zusammenspiel aus Ertragssteuer, Mehrwertsteuer und Stempelsteuern kritisch berücksichtigt werden. Bei der Distributed Ledger Technologie (DLT) handelt es sich um dezentrale Datenbanken bei denen die Daten, bspw. von Transaktionen oder von Vermögenswerten, bei allen Teilnehmern vor Ort erfasst werden. Die Blockchain ist einer typische Art der DLT.
Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Anforderungen an die Buchhaltung. Denn eine ordnungsgemässe und vollständige Erfassung aller Transaktionen setzen ein hohes technisches Verständnis voraus und es empfiehlt sich hier ausdrücklich, dass ein Team aus Informatik und Buchhaltung gemeinsam die Auslesung und Auswertung der übermittelten Daten vornimmt.
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1. Inkrafttreten und Ziele des «Blockchain-Gesetzes»
Am 1. Januar 2020 ist im Fürstentum Liechtenstein das Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (TVTG)01 in Kraft getreten. «VT» steht für «vertrauenswürdige Technologien». In der Öffentlichkeit wird dieses Gesetz schlicht «Blockchain Gesetz» genannt. Es ist ein Ziel des TVTG, Themen wie Initial Coin Offering (ICO) und Security Token Offering (STO) zu regeln. Im Übrigen klärt das Gesetz rechtliche Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie und den damit zusammenhängenden Anwendungsgebieten. Ferner ist die Besonderheit des TVTG, dass das Gesetz eine abstrakte Definition dieser Technologie vorgenommen hat. Damit können auch zukünftige Technologie-Generationen darunter subsumiert werden. Aus diesem Grund wird im TVTG der Begriff «auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme»02 für Blockchain-Systeme verwendet.
Der vorliegende Beitrag skizziert zuerst die Grundzüge des TVTG, wobei dann die einzelnen VT Dienstleistungen vorgestellt werden. Anschliessend werden die Besonderheiten, die sich aus der Anwendung der VT Systeme, im Hinblick auf die Buchhaltung und die steuerrechtliche Würdigung ergeben, analysiert.
2. Das TVTG im Überblick
2.1 Vorbemerkungen
Am 3. Dezember 2019 ist das Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleisterinnen und -Dienstleister («Token- und VT-Dienstleister-Gesetz»; TVTG) im Landesgesetzblatt (LGBl-Nr. 2019.301) veröffentlicht worden. Nach Art. 1 TVTG ist der Gegenstand und Zweck dieses Gesetzes die Festlegung eines Rechtsrahmens für auf vertrauenswürdigen Technologien beruhende Transaktionssysteme. Es wird insbesondere Folgendes geregelt:
- die zivilrechtlichen Grundlagen in Bezug auf Token, die Repräsentation von Rechten mittels Token sowie deren Übertragung;
- die Beaufsichtigung sowie die Rechte und Pflichten von VT-Dienstleisterinnen.
Das TVTG bezweckt die Sicherung des Vertrauens in den digitalen Rechtsverkehr (insbesondere im Finanz- und Wirtschaftssektor), den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer auf VT-Systemen sowie die Schaffung optimaler, innovationsfreundlicher und technologieneutraler Rahmenbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen auf VT-Systemen.
2.2 Kurzüberblick
Nach Art. 11 Abs. 1 TVTG findet das TVTG nur auf solche Dienstleisterinnen und Dienstleister Anwendung, die über einen Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein verfügen. Es werden somit nur liechtensteinische Dienstleisterinnen und Dienstleister erfasst und reguliert. Ferner wird in Art. 12 Abs. 1 TVTG konkretisiert, dass eine Registrierungspflicht grundsätzlich nur bei berufsmässiger Ausübung besteht. Berufsmässig bedeutet, dass für die Erbringung der Dienstleistung ein Entgelt erlangt wird.03 Gefälligkeitsdienstleistungen ziehen daher keine Registrierungspflicht nach sich. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden nach Art. 12 Abs. 2 TVTG Personen, die Token in eigenem Namen oder nicht berufsmässig für Dritte emittieren. Diese sind trotzdem registrierungspflichtig, sofern binnen 12 Monaten Token im Wert von CHF 5 Mio. oder mehr emittiert werden.
Ein Meilenstein des TVTG ist die Einführung des Begriffs «Token». Darunter ist nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c TVTG eine Information auf einem VT-System, beispielsweise der Ethereum Blockchain, zu verstehen, die jegliche Rechte (bspw. ein Eigentums- oder Nutzungsrecht) repräsentieren kann, aber nicht muss. Entsprechend gelten auch Bitcoins, die bekanntlich keine Rechte verkörpern, als Token.
2.3 Die VT-Dienstleistungen
2.3.1 Token-Emittenten
Token-Emittenten sind Personen, die Token entweder selbst oder für Dritte ausgeben. Vom TVTG werden dabei nur die sog. «öffentlichen Angebote» erfasst. Ein öffentliches Angebot liegt dann vor, «wenn eine Mitteilung mit dem Ziel, Token an Nutzer zu veräussern, an einen prinzipiell als unbeschränkt intendierten Adressatenkreis gerichtet ist»04.
Ein öffentliches Angebot liegt also bspw. dann nicht vor, wenn Token nur an Mitarbeiter einer gewissen Firma oder Teilnehmer eines bestimmten Events ausgegeben werden. Es ist hingegen zu bejahen, wenn jedermann einen Token erwerben kann.
2.3.2 Token-Erzeugerinnen
Token müssen jeweils erstellt werden. Eine Token-Erzeugerin tut genau dies. Der Token existiert dann bereits, wurde jedoch noch nicht emittiert. In der Regel wird er bis zum Zeitpunkt der Emission in der Wallet des Emittenten gehalten.
Wie eingangs dargestellt, können Token die unterschiedlichsten Rechte repräsentieren, so beispielsweise ein Nutzungsrecht an einem Auto. Token-Erzeugerinnen haben dafür zu sorgen, dass diese Rechte im Token korrekt dargestellt werden. Sie müssen ebenfalls sicherstellen, dass der Token die Verfügung über dieses Recht bewirkt und gleichzeitig eine konkurrierende Verfügung ausgeschlossen ist.05
Im Falle des tokenisierten Nutzungsrechts an einem Auto muss die Token-Erzeugerin also sicherstellen, dass der Token tatsächlich das gewünschte Nutzungsrecht beinhaltet. Sollte der Token einer anderen Person übertragen werden, muss diese ebenfalls das Nutzungsrecht erwerben.
2.3.3 VT-Schlüssel-Verwahrer bzw. VT-Token-Verwahrer
VT-Token-Verwahrer und VT-Schlüssel-Verwahrer halten Token und Private Keys für ihre Kundinnen, wobei mit den Private Keys die Token bewegt werden können. Um als registrierungspflichtiger Dienstleister zu gelten kommt es nicht auf die Länge des Haltens an. Vielmehr gilt auch als Token-Verwahrer, wer Token von Kundinnen über seine Wallet fliessen lässt («Durchlauftransaktion»).
Wird ein Token bei einem VT-Dienstleister in Verwahrung gegeben, dann wird er auf eine Wallet transferiert, auf welche nicht die Kundin, sondern der VT-Dienstleister Zugriff hat. Die eigentliche Eigentümerin des Token verliert demnach ihre Verfügungsmacht und hat dem Token-Verwahrer jeweils Anweisungen zu erteilen, wie sie ihre Token verwenden möchte. Die Rolle des Token-Verwahrers ist also ähnlich einer Bank ausgestaltet. Er muss sicherstellen, dass seine Private Keys, mit welchen er die Token der Kundinnen bewegen könnte, nicht missbraucht werden oder verloren gehen können. Er muss zudem sicherstellen, dass er jederzeit weiss, welche Token welcher Kundin zuzuordnen sind (Art. 17 Abs. 1 Bst. d TVTG).
Werden demgegenüber VT-Schlüssel (Private Keys) in Verwahrung gegeben, kann es durchaus sein, dass sowohl der Verwahrer als auch dessen Kundin faktische Verfügungsmacht über die Token behalten. Es ist nämlich möglich, dass dem Verwahrer lediglich eine Kopie des Private Keys zur sicheren Verwahrung überlassen wird. Der VT-Schlüssel-Verwahrer muss daher ebenfalls Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die verwahrten Schlüssel missbraucht werden oder verloren gehen können (Art. 17 Abs. 1 Bst. c TVTG).
2.3.4 VT-Protektorin
VT-Protektorinnen halten Token, die Kunden gehören, im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, ohne jedoch die Stellvertretung offenzulegen. VT-Protektorinnen erbringen gemäss Bericht und Antrag zum TVTG typische Treuhanddienstleistungen. Sie benötigen folglich zwingend eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz06.07
2.3.5 Physische Validatoren
Physische Validatoren sind Personen, welche die vertragsgemässe Durchsetzung von in Token repräsentierten Rechten an Sachen im Sinne des Sachenrechtes gewährleisten. Folgt man dem Bericht und Antrag zum TVTG Nr. 59/2019, so haben physische Validatoren sicherzustellen bzw. sind verantwortlich dafür, dass
- die betroffene Sache korrekt identifiziert ist (bspw. über das Festhalten einer Seriennummer);
- die Auftraggeberin der Token-Erzeugung rechtmässige Inhaberin an den zu tokenisierenden Rechten an Sachen ist und über diese Sachen auch verfügen kann; und
- die jeweilige Inhaberin des Tokens tatsächlich die im Token repräsentierten Rechte geltend machen kann.
2.3.6 VT-Wechseldienstleisterinnen
Bei VT-Wechseldienstleisterinnen kann man seine Token gegen andere Token oder Geld eintauschen. Ein bekanntes Beispiel hierfür sind Wechselautomaten für Kryptowährungen, die vielerorts anzutreffen sind. Ferner haben VT-Wechseldienstleisterinnen ihren Kunden mitzuteilen, zu welchen Preisen sie Token an- und verkaufen. Um diese Preise vergleichbar zu machen, sind ebenfalls Preise desselben Token an anderen Märkten bereitzustellen.08
2.3.7 VT-Prüfstellen
Bei VT-Prüfstellen handelt es sich um Personen, welche die Geschäftsfähigkeit und die Voraussetzungen bei der Verfügung über einen Token prüfen. Es handelt sich also um eine Dienstleisterin, der für einen Dritten prüft, ob ein Kunde einen Token gebrauchen darf.
Würde im Rahmen eines Festivals also ein Token ausgegeben, mit welchem Alkohol bezogen werden könnte, dann würde als Prüfstelle diejenige Person gelten, die sicherstellt, dass lediglich volljährige Personen diesen Token nutzen können.
2.3.8 VT-Preisdienstleister
VT-Preisdienstleister stellen „aggregierte Preisinformationen“ auf der Basis von Kauf- und Verkaufsangeboten oder abgeschlossenen Transaktionen zur Verfügung.09
«Unter den aggregierten Preisinformationen ist der durchschnittliche An- bzw. Verkaufspreis der auf einem VT-System abgeschlossenen Transaktionen hinsichtlich Token zu verstehen, welcher sich bspw. anhand der unter Nutzung einer Matching-Plattform abgeschlossenen Handelsgeschäfte bemisst.»10
Ziel des Gesetzgebers war, Betreiberinnen gewisser Handelsplattformen für Token in dieser Dienstleistungskategorie zusammenzufassen.11 Kein VT-Preisdienstleister ist jedenfalls, wer unter Angabe der Quelle auf Wechselkurse anderer Dienstleisterinnen lediglich referenziert.
2.3.9 VT-Identitätsdienstleisterinnen
Bei VT-Identitätsdienstleisterinnen handelt es sich um Personen, die den Verfügungsberechtigten eines Token identifizieren und in ein Verzeichnis aufnehmen (Art. 2 Abs. 1 Bst. t TVTG).
3. Besonderheiten Buchhaltung
3.1 Vorbemerkung
Anfang Mai 2019 haben die beiden Vereinigungen Crypto Valley Association (CVA) und Expertsuisse gemeinsam ein Dokument veröffentlicht, dass ausgewählte Fragen und Antworten zur buchhalterischen Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach dem schweizerischen Obligationenrecht (OR) behandelt.12
Dieses Dokument wurde im September 2019 überarbeitet und ergänzt. Obwohl das schweizerische OR ausschliesslich für die schweizerische Rechnungslegung massgeblich ist und keine Bindungswirkung für das Fürstentum Liechtenstein hat, orientieren sich in der Praxis gerade die liechtensteinischen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer stark an den Veröffentlichungen von Expertsuisse. Denn bei Expertsuisse handelt es sich um einen Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand. Ferner bildet, unterstützt und vertritt Expertsuisse die eidgenössischen diplomierten Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die meisten liechtensteinischen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind zu gleich auch eidgenössisch diplomiert sowie Mitglieder dieses Verbandes. Aus diesem Grund werden die Empfehlungen der Expertsuisse im Folgenden vorgestellt.
Expertsuisse hat sich ausführlich mit der bilanziellen Behandlung von Bitcoin auseinandergesetzt. Gleichzeitig führt aber auch Expertsuisse aus, dass die folgenden Grundsätze ausschliesslich für Bitcoin und Bitcoin Cash gelten. Dies bedeutet, dass selbst für bekannte andere Kryptowährungen wie Ethereum, Litecoin, Dash und Neo diese Grundsätze nicht ungeprüft übernommen werden können.
3.2 Ansatz dem Grunde nach
Um einen Vermögensgegenstand in der Bilanz zu aktivieren, müssen die abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit gegeben sein (Ansatz dem Grunde nach). Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit ist erfüllt, wenn der Vermögensgegenstand einzeln bewertbar und verwertbar ist. Die Erfüllung der konkreten Aktivierungsfähigkeit ist gegeben, wenn kein konkretes Bilanzierungsverbot dieses versagt.
Expertsuisse stellt im ersten Schritt fest, dass Bitcoin die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt. Im zweiten Schritt wird geprüft, unter welcher Bilanzposition ein Ausweis von Bitcoin sachgerecht wäre. Hierbei ist insbesondere nach dem Verwendungszweck und dem Unternehmensgegenstand zu unterscheiden. Grundsätzlich favorisiert Expertsuisse einen Ansatz unter der Bilanzposition «Wertschriften». Dabei sei zu unterscheiden, ob eine kurzfristige oder eine langfristige Halteintention besteht. Bei einer kurzfristigen Halteintention sind die Bitcoins als Wertschriften im Umlaufvermögen zu bilanzieren und bei einer langfristigen Halteintention sei der Ansatz der Bitcoin als Wertschriften unter den Finanzanlagen sachgerecht.13
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn das haltende Unternehmen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit regelmässig mit Bitcoin Handel betreibt. In einem solchen Fall empfiehlt Expertsuisse den Ausweis als Vorräte.14
3.3 Ansatz der Höhe nach
Nach Erfüllung der Aktivierungsvoraussetzungen (Ansatz dem Grunde nach), wird die Höhe des Wertansatzes des Vermögensgegenstandes bestimmt (Ansatz der Höhe nach). Laut Expertsuisse besteht ein Wahlrecht, ob die Bewertung zu den Anschaffungskosten (Niederstwertprinizip) erfolgt oder eine Bewertung zu Börsenkursen bzw. zu den beobachtbaren Marktkursen vorgenommen wird. Die Verwendung der offiziellen Kurse der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend. Expertsuisse erlaubt ausdrücklich auch die Verwendung von eigenen Marktbewertungen auf Basis von effektiven Transaktionskursen. Ferner stellt Expertsuisse klar, dass die Transaktionsgebühren analog von Courtagen und Bankgebühren normalerweise als Aufwand zu erfassen sind, wobei auch eine Aktivierung als Teil der Anschaffungskosten zulässig ist.15
Wenn der Ansatz der Bitcoin als Vorräte erfolgt, dann besteht wiederum ein Wahlrecht, ob eine Bilanzierung nach den Anschaffungskosten oder eine Bewertung zu beobachteten Marktpreisen vorgenommen wird. Expertsuisse nennt für die Bestimmung der Anschaffungskosten ausdrücklich die FIFO Methode (First-in-First-out) und die gewichtete Durchschnittsmethode, wobei dies keine abschliessende Darstellung der zulässigen Methoden ist, sondern vielmehr als „typische“ Methoden genannt wird.16
4. Mehrwertsteuer
4.1. Vorbemerkung
Der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz aus dem Jahre 192317 beinhaltet die Schaffung eines gemeinsamen Zollraumes und betrifft mithin den Warenverkehr und vor allem das Zollwesen. Gestützt auf den Zollvertrag haben die Schweiz und Liechtenstein im Mehrwertsteuervertrag18 und der Mehrwertsteuervereinbarung19 beschlossen, in Liechtenstein parallel zur Schweiz die Mehrwertsteuer einzuführen. Der Vertrag und die Vereinbarung traten auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
Im Mehrwertsteuervertrag ist festgehalten, dass Liechtenstein die materiellen Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in sein Landesrecht übernimmt.20 Wie dies zu geschehen hat, wird in der Mehrwertsteuervereinbarung näher geregelt. Anlage I der Mehrwertsteuervereinbarung hält fest, welche materiellen Bestimmungen des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes21 ins liechtensteinische Recht zu übernehmen sind. Aus diesem Grund sind auch die Praxis-Konsultationen durch das Konsultativgremium des Eidgenössischen Finanzdepartments für Liechtenstein von hoher Bedeutung und faktisch für die Verwaltung bindend.
Zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wurde am 21. Juni 2018 ein Erstentwurf publiziert. Dieser wurde am 29. Januar 2019 durch einen überarbeiteten ersten Entwurf ersetzt. Aufgrund von diversen Anpassungsvorschlägen ist am 20. Mai 2019 ein zweiter Entwurf veröffentlicht worden. Dieser führte dazu, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 17. Juni 2019 die folgenden Publikationen auf Basis dieses zweiten Entwurfes mit Wirkung zum 1. Juni 2019 – zur Definition der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen - geändert hat:22
4.2 Klassifizierung der Kryptowährungen
Das TVTG versteht Token abstrakt als eine Information auf einem VT-System, die jegliche Rechte (bspw. ein Eigentums- oder Nutzungsrecht) repräsentieren kann. Demgegenüber unterscheidet die ESTV im Hinblick auf die mehrwertsteuerliche Einordnung zwischen drei Haupttypen von Kryptowährungen.
4.2.1 Zahlungscoins/-token (sog. Payment Coins/Token)
Zahlungscoins im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes können ausschliesslich zur Verwendung als Zahlungsmittel für den Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen bei einem oder mehreren Leistungserbringern genutzt werden. Sie berechtigen daher nicht zum Bezug bestimmter oder bestimmbarer Leistungen, sondern stellen lediglich das vereinbarte Zahlungsmittel dar.
4.2.2 Nutzungscoins/-token (sog. Utility Coins/Token)
Im Gegensatz zu Zahlungscoins berechtigen Nutzungscoins zum Bezug von bestimmten und genau bestimmbaren Leistungen und/oder gewähren ein Zugangsrecht zu einer Plattform, einer Applikation oder Lizenzen bzw. oder lizenzähnlichen Recht.
4.2.3 Anlagecoins/-token (sog. Asset Backend Coins/Token)
Anlagecoins/-token vermitteln einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn, Umsatz oder auch nur einen bestimmten Teil des Umsatzes, sowie auf derivative Rechte oder ähnliches. Der Praxisentwurf normiert zudem, dass im Coin verbriefte Stimmrechte/Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die Weiterentwicklung der jeweiligen Blockchain keine eigenständigen mehrwertsteuerlichen Leistungen darstellen und somit keinen Einfluss auf die Beurteilung des Coins/Tokens hat.
4.3 Das TVTG aus mehrwertsteuerlicher Sicht
Eingangs wurden neun VT Dienstleistungen vorgestellt, die durch das TVTG in Liechtenstein eingeführt worden sind. Da es sich bei dem TVTG um einen originären liechtensteinischen Ansatz zur Regulierung der Blockchain Technologie handelt, hat die ESTV hier (noch) keine Würdigung der VT Dienstleisterinnen aus mehrwertsteuerlicher Sicht vorgenommen. Gleichwohl kann aus den bisherigen Veröffentlichungen vor allem in der Info Broschüre 4 zu den Token-Emittenten23, den VT Wechseldienstleisterinnen und den VT-Schlüssel-Verwahrern eine offizielle Sicht abgeleitet werden, die im Folgenden präsentiert wird:
4.3.1 Token-Emittenten
Im Fürstentum Liechtenstein, gibt es keine Publikation der Steuerverwaltung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der verschiedenen VT-Dienstleisterinnen und somit auch nicht zu den Token-Emittenten. Wie oben dargestellt, sind Token-Emittenten Personen, die Token entweder selbst oder für Dritte ausgeben. Es wird in diesem Zusammenhang auch von Initial Coin Offerings (ICO) bzw. Token Generating Events (TGE) gesprochen. Es handelt sich um Finanzierungsmodelle, bei welchen neue Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen, wie Bitcoin und Etherum, oder Fiatgeld ausgegeben werden. Das Ganze ähnelt einem Initial Public Offering (IPO), bei dem Investorinnen und Investoren Anteile an einem Unternehmen erwerben. Für die mehrwertsteuerliche Beurteilung eines ICO/TGE ist es von zentraler Bedeutung, dass die Funktionalität der Coins/Token analysiert wird und entsprechend in das vorgestellte Definitionsschema der ESTV eingeordnet wird.
- Nutzungscoins/-token:
Die ESTV stellt im Zusammenhang mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung bei der Ausgabe von Coins/Tokens auf Art. 40 Abs. 1 lit. c MWSTG ab. Demnach ist die Vorauszahlung für bestimmte oder zumindest im Zeitpunkt des ICO/TGE bestimmbare künftige Leistungen sowie Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern. Die ESTV geht von einer bestimmten oder bestimmbaren, steuerbaren Leistung aus, wenn Nutzungscoins/-token gegen Entgelt ausgegeben werden. Die Coins/Token repräsentieren somit eine (Zugangs-)Funktionalität/Lizenz innerhalb eines Systems. - Zahlungscoins/-token:
Die Ausgabe von Zahlungscoins/-token gegen Entgelt stellt einen mehrwertsteuerlich nicht relevanten Austausch von Zahlungsmitteln dar. - Anlagecoins/-token:
Bei Anlagecoins/-token wird auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG abgestellt. Demnach ist die Ausgabe dieser Coins/Token gegen Entgelt von der Steuer ausgenommen.
4.3.2 VT-Wechseldienstleistern
Auch bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung des Handels und der Vermittlung von Coins/Tokens ist im ersten Schritt eine Würdigung des jeweiligen Coins/Tokens vorzunehmen. Der An- und Verkauf von Zahlungscoins/-token ist – analog dem Devisenhandel – nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d MWSTG von der Steuer ausgenommen. Der Handel von Anlagecoins/-token sowie von Nutzungscoins/-token stellt eine im eigenen Namen erbrachte Leistung dar, die mehrwertsteuerrechtlich als selbständige, nach dem Gehalt der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistung zu behandeln ist.
Käufe und Verkäufe von Anlagecoins/-token sind, gemäss der Regelung im Bereich der Wertpapiere, Wertrechte und Derivate, nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen. Ferner stellen An- und Verkäufe von Nutzungscoins/-token steuerbare Leistungen dar, sofern der Ort der im Kryptocoin/-token enthaltenen Leistung im Inland liegt und keine Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG zur Anwendung kommt.
Von zentraler Bedeutung ist ferner die Unterscheidung, ob es sich um eine Handelsplattform handelt oder nur die Zurverfügungstellung eines technischen Marktplatzes. Laut ESTV stellt der Betrieb einer Handelsplattform und damit zusammenhängend die gegenseitige Übertragung der gehandelten Kryptocoins/-token,– je nach Funktionalität der vermittelten Kryptocoins/-token – eine steuerbare oder ausgenommene Leistung dar. Es gilt somit auch hier die bekannte Regel, dass bei Vermittlungsleistungen auf das vermittelte Grundgeschäft abgestellt wird, welches entweder dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Bereich zuzuordnen ist.
Die blosse Zurverfügungstellung eines technischen Marktplatzes ohne Einbezug in die Übertragung der Kryptocoins/-token und Zahlungsflüsse begründet kein auftragsrechtliches Verhältnis zwischen dem Handelsplattformbetreiber und dem Kunden. Zwischen den Parteien besteht demnach kein auf die Annahme und Übermittlung beziehungsweise Erwerb oder Veräusserung von Kryptocoins/-token ausgerichteter Auftrag. Eine entsprechende Plattformnutzungs-, Anschlussgebühr oder Ähnliches unterliegt der Steuer zum Normalsatz, wobei sich der Ort der Dienstleistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt.
4.3.3 VT-Schlüssel-Verwahrerin bzw. VT-Token-Verwahrer
VT-Token-Verwahrerin und VT-Schlüssel-Verwahrer halten Token und Private Keys für ihre Kunden. Dies erfolgt regelmässig mithilfe von sogenannten Wallets. Laut ESTV handelt es sich hierbei um einen steuerbaren Vorgang. Es wird somit nicht darauf abgestellt, welche Art von Coins/Token aufbewahrt werden. Klarstellend ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Leistungsort nach dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG richtet.
4.3.4 Die restlichen VT Dienstleistungen
Bei den restlichen VT Dienstleistungen handelt es sich nach Auffassung des Autors um klar bestimmbare und steuerbare Dienstleistungen. Es ist somit auch hier das Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG zur Ermittlung des Leistungsortes zu berücksichtigen.
5. Stempelsteuern
5.1 Vorbemerkung
Das Einführungs-Gesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923 sieht unter anderen vor, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für den Vollzug sämtlicher stempelrechtlicher und erhebungstechnischer Belange auf dem Hoheitsgebiet Liechtensteins zuständig ist.24 Bei den eidgenössischen Stempelabgaben handelt es sich um Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden. Dabei werden drei Abgaben unterschieden, nämlich die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe und die Abgabe auf Versicherungsprämien.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels hat die ESTV noch keine spezifischen Merkblätter, Rundschreiben oder Kreisschreiben betreffend der Stempelabgaben und Kryptowährungen veröffentlich. Es ist daher zu prüfen, ob die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen auf den jeweiligen Blockchain-Sachverhalt Anwendung finden.
5.2 Stempelsteuern und Token-Emittenten
Für die Emissionsabgabe bedeutet dies, dass geprüft werden muss, ob die Herausgabe der Coins/Token eine Begründung oder Erhöhung des Eigenkapitals zur Folge haben bzw. einen Zuschuss von Gesellschaftern ohne Gegenleistung darstellen. Nur wenn dies der Fall ist, wäre der Anwendungsbereich für die Emissionsabgabe beziehungsweise die Gründungsabgabe eröffnet.
Im Hinblick auf die Umsatzabgabe qualifizieren sich viele Anlagecoins/-token als steuerbare Urkunden im Sinne des schweizerischen Stempelgesetzes (StG)25. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei der Ausgabe der Anlagecoins/-token regelmässig keine Umsatzabgabe geschuldet ist, da nach Art. 14 Abs. 1 lit. a StG die Primärmarktausnahme greift.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit a des StG ist die Ausgabe inländischer Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG)26, Obligationen und Geldmarktpapiere, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission von der Umsatzabgabe ausgenommen. In der Praxis spricht man hier von der «Primärmarktausnahme».
6. Erwerbs- und Ertragssteuer
Das liechtensteinische Steuergesetz (SteG)27 oder die liechtensteinische Steuerverordnung (SteV)28 sehen keine spezifischen Bestimmungen im Hinblick auf Blockchain-Unternehmen oder das TVTG vor. Es sind hier somit die dargestellten VT Dienstleistungen nach den allgemeinen Bestimmungen zu subsumieren.
6.1 Erwerbssteuer
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen bedeutet dies, dass jede unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person den Bestand an Kryptowährungen zum Anfang des jeweiligen Steuerjahres deklarieren und in Schweizer Franken umrechnen muss.
Gleichzeitig sind Spekulationsgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen steuerfrei und müssen nicht deklariert werden. Dies ist nicht nur im Hinblick auf die Steuerbelastung sehr attraktiv, sondern stellt auch eine erhebliche administrative Erleichterung im Vergleich zu Deutschland und Österreich dar.
6.2 Ertragssteuer
Die operative Tätigkeit als VT Dienstleisterin fällt nicht unter die Steuerbefreiungen des Art. 48 SteG, sondern unterliegt vielmehr der regulären Ertragssteuer in Höhe von 12,5%. Der effektive Steuersatz kann durch den Eigenkapitalzinsabzug niedriger ausfallen, da dieser die Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuer senkt. Denn wenn der Unternehmensgegenstand auch das Halten von Kryptowährungen vorsieht und die Anlage in Kryptowährungen unter das betriebsnotwendige Vermögen fällt, dann unterliegt auch die Anlage in Kryptowährungen dem Eigenkapitalzinsabzug und führt damit zu einer Reduktion der effektiven Steuerbelastung.
7. Fazit
Die Analyse des liechtensteinische Blockchain Gesetzes aus steuerlicher Sicht bestätigt die besondere Rolle des Steuerrechts im Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten. Das Steuerrecht ist geprägt von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bzw. dem Grundsatz „substance over form“. Genau aus diesem Grund sieht das TVTG keine Anpassungen des Steuergesetzes vor. Jede Steuerrechtlerin und jeder Steuerrechtler beurteilt einen Sachverhalt stets unabhängig von der äusseren Form. Somit macht es keinen Unterschied, ob beispielsweise die Emission einer Anleihe oder ein STO, in der eine Anleihe tokenisiert worden ist, steuerlich analysiert werden muss. Unabhängig von der verwendeten Technologie ist somit der Sachverhalt vollständig zu analysieren und auf seinen wirtschaftlichen Kern zu abstrahieren.
01 Gesetz vom 3. Oktober 2019 über Token und VT-Dienstleister (Token- und VT-Dienstleister-Gesetz; TVTG) im Landesgesetzblatt (LGBl-Nr. 2019.301).
02 Art. 1 Abs. 1 TVTG.
03 Bericht und Antrag zum TVTG, Nr. 54/2019, Ziff. 3.3.
04 Bericht und Antrag zum TVTG S. 150.
05 Art. 17 Abs. 1 Bst. b TVTG.
06 Gesetz vom 8. November 2013 im Landesgesetzblatt (LGBl-Nr. 2013.421).
07 Art. 13 Abs. 1 Bst. i TVTG.
08 Art. 17 Abs. 1 Bst. g TVTG.
09 Art. 2 Abs. 1 Bst. s TVTG, FMA-Wegleitung 2020/1, Ziff. 1.1.
10 Bericht und Antrag zum TVTG, S. 163.
11 Bericht und Antrag zum TVTG S. 160.
12 «Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach OR», eine gemeinsame Position der Crypto Valley Association (CVA) und Expertsuisse (zit. Bericht «Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach OR»).
13 Vgl. S. 5 f. des Berichts «Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach OR».
14 Vgl. S. 6 des Berichts «Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach OR».
15 Vgl. S. 7 des Berichts «Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach OR».
16 Vgl. S. 7 des Berichts «Behandlung von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) in der Rechnungslegung nach OR».
18 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, SR 0.641.295.142, abgeschlossen am 28. Oktober 1994 (zit. «Mehrwertsteuervertrag»).
19 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein, SR 0.641.295.142.1, abgeschlossen am 12. Juli 2012 (zit. «Mehrwertsteuervereinbarung»).
20 Art. 1 Abs. 1 Mehrwertsteuervertrag.
21 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), SR 641.20.
22 ESTV, MWST-Info.
23 ESTV, MWST-Info 04 «Steuerobjekt».
24 Art. 31 Abs. 1 Einführungsgesetz vom 13. Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923 (LGBl 1924.011).
25 Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), SR 641.10.
26 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), SR. 951.31.