<article class="rz"><h2>1. Tokenisierte historische Uhrwerke</h2>
<h3>1.1 Die Philippe DuBois et fils S.A.</h3>
<p>Wir schreiben das Jahr 1785. An der Grand Rue in Le Locle (NE) gründet Philippe DuBois aus der Uhrenproduktion seines Vaters eine Aktiengesellschaft: Die Philippe DuBois et fils S.A. war geboren. DuBois et fils ist damit heute eine der ältesten Schweizer Uhrenmarken und eines der wenigen Unternehmen der Branche, die seit ihrer Gründung ohne Unterbruch aktiv war. </p>
<p>Heute produziert DuBois et fils stark limitierte Schweizer Luxusuhren. Maximal 99 Stück werden pro Modell hergestellt und in den Verkauf gebracht. </p>
<p>Neben der starken Individualisierung der Produkte zeichnet sich DuBois et fils schon seit vielen Jahren durch partizipatives und gemeinschaftliches Wirken aus. Aufbauend auf einem Equity-Crowdfunding (CHF 1.5 Mio) im Jahr 2013 konnte das Unternehmen bis heute über 1'000 Aktionärinnen und Aktionäre aus über 30 Ländern der Welt gewinnen. </p>
<h3>1.2 Neue Uhren aus alten Uhrwerken </h3>
<p>Die Uhren-Kollektionen von DuBois et fils basieren seit einigen Jahren vollständig auf historischen Uhrwerken. Dabei handelt es sich um Kaliber aus dem vergangenen Jahrhundert, die zwischen 1920 und 1980 hergestellt wurden. Diese Uhrwerke wurden von grossen Herstellern produziert und von bekannten Luxusmarken in ihre Uhren verbaut.</p>
<p>Heute sind diese traditionsreichen Werke im freien Markt kaum mehr verfügbar. Es handelt sich um eine beschränkte und wertvolle Ressource. DuBois et fils besitzt jedoch ein ausserordentlich grosses Lager an solchen Werken verschiedener Serien und verbaut sie in neue Uhren – eine einmalige Chance, die wertvollen historischen Uhrwerke zu erhalten und sie in die Zukunft zu führen. </p>
<h3>1.3 Vom letzten Jahrhundert direkt in die Blockchain</h3>
<p>Obwohl die Familie DuBois schon zu ihren Anfängen für ihre Innovation und ihren Geschäftssinn bekannt war, hat sich damals wohl kein Familienmitglied vorstellen können, dass die Uhrenfabrik rund 235 Jahre später eine eigene Blockchain betreiben und NFTs auf Basis dieser Uhrwerke anbieten wird.</p>
<p>Die Idee, historische Uhrwerke als NFTs über eine Blockchain zugänglich zu machen, entstand aus dem Zusammenspiel der folgenden Elemente:</p>
<ul>
<li>Die Seltenheit der Ressource: die historischen Uhrwerke sind einzigartig;</li>
<li>Die Bedeutung der Gemeinschaft und der Transparenz für das Unternehmen; </li>
<li>Die Individualisierbarkeit der Ressource und des Endprodukts: limitierte Luxusuhren.</li>
</ul>
<h3>1.4 Blockchain und NFTs<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup></h3>
<p>Eine Blockchain ist eine verteilte, öffentliche Datenbank.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn2" name="_ftnref2">02</a></sup> Ein Token (englisch: Marke) bezeichnet einen Vermögenswert, über den auf dieser Blockchain Buch geführt wird. Je nach Ausgestaltung der Token befähigen diese ihren Besitzer oder ihre Besitzerin zu bestimmten Aktionen und Transaktionen auf einer bereits existierenden Blockchain.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn3" name="_ftnref3">03</a></sup> Dabei kann zwischen fungible und Non Fungible (NFT) Token unterschieden werden. Fungible Tokens sind nicht einmalig, also vertretbar, austauschbar und teilbar.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn4" name="_ftnref4">04</a></sup> Sämtliche Zahlungstoken, z.B. Bitcoin, gehören zu den Fungible Tokens. Im Gegensatz dazu ist ein NFT ein einzigartiger kryptographischer Token, der einen physischen oder digitalen Wert repräsentieren soll.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn5" name="_ftnref5">05</a></sup></p>
<h3>1.5 Das Geschäftsmodell</h3>
<h4>1.5.1 Die Tokenisierung der Uhrwerke</h4>
<p>Pro Uhrwerk wird ein digitaler Zwilling generiert. Dazu wird auf einer eigenen Blockchain für jedes Uhrwerk ein Token erfasst. Die Blockchain dient so als Mittel der Buchführung über die Uhrwerke und deren Eigentümer.</p>
<p>Die verschiedenen Serien der Uhrwerke werden jeweils in einem Rutsch tokenisiert. Den Startpunkt setzte das Unternehmen mit <a href="https://duboisfils.ch/de/dbf-token/kaliber-1895">330 Werken Kaliber AS-1895</a>.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn6" name="_ftnref6">06</a></sup> Bis heute wurden vier Serien tokenisiert und angeboten. Drei der Serien sind ausverkauft und wurden teilweise bereits in Uhrenmodelle verbaut. Aus der erwähnten Serie Kaliber AS-1895 entstand bspw. die Taucheruhr DBF007.</p>
<h4>1.5.2 Verkauf der tokenisierten Uhrwerke</h4>
<p>Eine interessierte Person kann ein tokenisiertes Uhrwerk kaufen (max. ein Uhrwerk pro Serie pro Person). DuBois et fils überträgt das Eigentum am physischen Uhrwerk selbst, d.h. die Käuferin wird Eigentümerin des tokenisierten Uhrwerks. Der digitale Zwilling des Uhrwerks wird als Token auf der Blockchain hinterlegt und dient dort als Eigentumsbeweis am Uhrwerk. Das Eigentum wird im Kundenprofil gutgeschrieben. Damit können über die Website von DuBois et fils die mit dem NFT verbundenen Rechte ausgeübt (bspw. Ausübung Wahlrecht im Anschluss an die Zuteilung des Uhrwerks zu einer Uhr, vgl. Ziff. 2.4.4) und auf die Chronik des Werks zugegriffen werden (vgl. Ziff. 2.4.3).</p>
<p>Das physische Uhrwerk verbleibt bei DuBois et fils, bis eine Uhr daraus entsteht. Das Unternehmen kümmert sich um die werterhaltende Lagerung und Wartung der Uhrwerke für die Eigentümer der Uhrwerke.</p>
<h4>1.5.3 Exklusive Teilhabe: Die Chronik</h4>
<p>Jedes tokenisierte Uhrwerk verfügt über eine individuelle Chronik. Dabei handelt es sich um eine ebenfalls auf der Blockchain gesicherte Zeitachse, die mit Inhalten befüllt werden kann.</p>
<p>DuBois et fils bespielt diese Chronik der Uhrwerke mit Informationen zu den Funktionen des Uhrwerks, mit Hintergründen aus der Geschichte der Herstellerin des Kalibers sowie mit passenden Anekdoten aus der Geschichte von DuBois et fils. </p>
<p>Zusätzlich erhalten die Eigentümer der Uhrwerke über den Uhrwerk-Token regelmässig Informationen zum Produktionsprozess der nächsten Kollektion: erste Designentwürfe, Spezifikationen der Uhr, Einblicke in die Produktion der Einzelteile etc. </p>
<p>Die Eigentümer können nach einer gewissen Zeit ihr Uhrwerk einer spezifischen DuBois et fils-Luxusuhr zuordnen. Die Limitierung der Uhren erlaubt eine direkte Zuordnung eines Werks zur Uhr.</p>
<p>Durch diese Art der Teilhabe entsteht eine enge Verbindung zwischen dem Eigentümer, dem Werk und DuBois et fils. Erstmals ist es möglich, die Reise durch die Uhrenwelt bereits mit der Auswahl des Uhrwerks zu beginnen.</p>
<h4>1.5.4 Verbau der Werke und finanzielle Vorteile für die Eigentümer</h4>
<p>Zu einem bestimmten Zeitpunkt teilt DuBois et fils eine limitierte Anzahl tokenisierter Uhrwerke einer neuen Uhrenserie zu. Jeder Eigentümer kann dann selbst entscheiden, welchem Modell und welcher Limitierungsnummer er sein Uhrwerk zuteilen möchte. </p>
<p>Beispiel: Die Uhrwerke Kaliber AS-1895 wurden der <a href="https://duboisfils.ch/de/uhren/dbf007">Uhrenserie DBF007</a> zugeordnet.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn7" name="_ftnref7">07</a></sup> Die 330 Eigentümer der Werke konnten wählen, in welches Modell dieser Serie ihr Werk verbaut werden soll (bspw. Verbau in DBF007-03 mit Limitierungsnummer 01 von 99). Entsprechend dieser Zuordnung durch die Eigentümer verbaut DuBois et fils das Uhrwerk in ein spezifisches, von der Eigentümerin gewähltes, Uhrenmodell.</p>
<p>An diese Zuordnung der Uhrwerke zu einer Uhr sind verschiedene Vorgänge geknüpft: </p>
<p>Jede Eigentümerin eines tokenisierten Uhrwerks erhält ein Kaufrecht auf die Uhr, in die ihr Uhrwerk verbaut wird. Durch den Kauf kann sie den Weg ihres Uhrwerks weiter mitgehen.</p>
<p>Zudem kauft DuBois et fils das Uhrwerk von der Eigentümerin zurück, um das Kaliber in eine Uhr verbauen zu können. Der Rückkaufpreis ist vordefiniert und berechnet sich anhand der Ausübung des Kaufrechts der jeweiligen Eigentümerin.</p>
<p>Folgende Szenarien sind für diesen Rückkauf möglich: </p>
<ul>
<li>Kauf der Uhr: Erwirbt die Eigentümerin des Uhrwerks die Uhr, profitiert sie einerseits von einem attraktiven Rabatt auf den Kaufpreis der Uhr und bekommt zusätzlich den für das Uhrwerk bezahlten Kaufpreis zurück.</li>
<li>Verzicht auf den Kauf der Uhr: Möchte die Eigentümerin des Werks die Uhr nicht kaufen, kommt die Uhr in den freien Verkauf. Die Eigentümerin verliert den Zugriff auf die Chronik. DuBois et fils kauft das Uhrwerk auch in diesem Fall zu einem vordefinierten Kaufpreis zurück. Dieser berücksichtigt die Wertsteigerung, die das Uhrwerk im Produktionspreis erfahren hat. Die Eigentümerin erhält also zusätzlich zum für das Werk bezahlten Kaufpreis ein Surplus. Ausbezahlt wird dieser Rückkaufpreis allerdings erst, wenn die Uhr verkauft wurde.</li>
</ul>
<p>Die Konditionen können von Serie zu Serie variieren. Die Bedingungen werden der Käuferin eines tokenisierten Uhrwerks transparent kommuniziert.</p>
<h4>1.5.5 Rechenbeispiel</h4>
<p>Die wirtschaftlichen Vorgänge lassen sich an einem konkreten Berechnungsbeispiel illustrieren. </p>
<p>Die ersten tokenisierten Uhrwerke AS-1895 wurden für CHF 95 pro Werk verkauft. Der Rabatt beim Kauf der jeweils verbundenen Uhr betrug 10% vom Verkaufspreis. Der vereinbarte Rückkaufpreis im Falle des Verzichts auf den Kauf betrug CHF 237.50 (2.5 x Kaufpreis Uhrwerk). </p>
<p>Im folgenden Rechenbeispiel hat der Eigentümer sein Uhrwerk mit der Taucheruhr DBF007-01-01 (Kaufpreis CHF 5'950) verbunden. In den beiden möglichen Szenarien präsentiert sich die wirtschaftliche Situation wie folgt (Preisangaben inkl. MWST):</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/1bjju2tV0uKs94ZZuXGZgK/745f531dbf44e1ef6b06ecda59dadcb7/A7_RZ28_Grafik_OPTION_01.png" alt="Tabellarische Darstellung der wirtschaftlichen Situation in Option 1: Der Eigentümer des Tokens entscheidet sich für den Kauf der Uhr." width="900" height="283" /></p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/1vOlimDcOFxK3RHLk5bXH7/ed8ff5bde2180ebd5ee5f6cc457e45c4/A7_RZ29_Grafik_OPTION_02.png" alt="Tabellarische Darstellung der wirtschaftlichen Situation in Option 2: Der Eigentümer des Tokens entscheidet sich gegen den Kauf der Uhr" width="900" height="207" /></p>
<h4>1.5.6 Ausblick: Weiterführung der Chronik</h4>
<p>Die Geschichte endet damit aber nicht. Die Blockchain basierte Chronik der Uhrwerke wird der Uhr mitgegeben, in die das Uhrwerk eingebaut wird. Der Eigentümer der Uhr übernimmt damit die Inhalte, die DuBois et fils der Chronik des Uhrwerks hinzugefügt hat. Alle diese Informationen sind unveränderbar abgespeichert und bleiben in der Blockchain.</p>
<p>Über sein Kundenprofil auf der DuBois et fils Webseite kann der Eigentümer der Uhr ab diesem Zeitpunkt auch eigene Inhalte in die Uhrenchronik hinzufügen. Auch diese werden dauerhaft gesichert. Dabei kann es sich bspw. um relevante Service-Dokumente handeln. So kann der Eigentümer transparent nachweisen, wann, wie und von wem die Uhr gewartet wurde. Der Eigentümer kann aber auch wichtige Lebensereignisse in der Chronik der Uhr abspeichern. Uhren – insbesondere Luxusuhren – sind wichtige Erbstücke. Auf diesem Weg kann der Eigentümer für seine Nachkommen Lebensinhalte dauerhaft festhalten und sie mit der Uhr weitergeben.</p>
<h2>2. Steuern </h2>
<h3>2.1 Das Geschäftsmodell aus steuerrechtlicher Sicht</h3>
<p>Die Tokenisierung der Uhrwerke bei DuBois et fils ist eine Form des Zugangs der Kunden zur Marke. Damit dient sie insbesondere dem Marketing von DuBois et fils, der Positionierung als innovative Uhrenmarke und der Verkaufsförderung der DuBois et fils-Uhren. </p>
<p>Aus Sicht von DuBois et fils ist es daher wichtig, dass der Verkauf der Token steuerlich möglichst einfach abgewickelt werden kann. Aus diesem Grunde wurde der Token mit wenig Funktionen ausgestaltet. Insbesondere wird darauf verzichtet, den Token handelbar zu machen. Einem Käufer des Tokens ist es erlaubt, den Token zurück an DuBois et fils zu verkaufen. Ein Verkauf an Dritte ist aber grundsätzlich ausgeschlossen. Damit kann sichergestellt werden, dass der Token aus finanzmarktrechtlicher Sicht nicht als Effekten nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/853/de#art_2" target="_blank" rel="noopener">Art. 2 lit. b des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes</a> eingestuft (FinfraG) wird.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn8" name="_ftnref8">08</a></sup></p>
<p>Das Ziel beim Verkauf eines Tokens ist, die Token-Eigentümer, als Eigentümer des Uhrwerks, möglichst langfristig an die Uhrenmarke zu binden und mit dem Angebot einer aussergewöhnlichen Customer Experience zusätzlich Umsatz zu generieren. Das Geschäftsmodell soll dem Eigentümer des tokenisierten Uhrwerks den Entscheid erleichtern, die DuBois et fils-Uhr, in welche sein Uhrwerk eingebaut wird, zu erwerben. </p>
<h3>2.2 Die wichtigsten steuerrechtlichen Fragen</h3>
<p>Bevor die ersten Token herausgegeben wurden, waren die damit verbundenen Steuerfolgen zu klären, welche sich aus (i) der Ausgabe der Token, (ii) dem Rückkauf der Token und (iii) dem anschliessenden Verkauf der Uhr ergeben können. </p>
<p>Für DuBois et fils sollten die Steuerfolgen aus dem Verkauf des Tokens (Uhrwerks) und dem anschliessenden Verkauf der Uhr mit den Steuerfolgen des Verkaufs einer DuBois et fils-Uhr (abzüglich Rabatt) übereinstimmen. Dazu war abzuklären, ob der bei der Gewinnsteuer steuerbare Ertrag insgesamt dem Verkaufspreis der Uhr abzüglich des gewährten Rabatts entsprach. Bei der Mehrwertsteuer war sicherzustellen, dass eine allfällige Mehrwertsteuer auf dem Entgelt für die Zuteilung des Tokens beim Rückkauf des Tokens bzw. des Uhrwerks von DuBois et fils als Vorsteuer zurückgefordert werden kann. Ansonsten hätte DuBois et fils bei jedem Verkauf eines Tokens, auf welchem Mehrwertsteuer bezahlt wurde, eine zusätzliche residuale Mehrwertsteuerbelastung zu tragen, wenn sie diesen Token danach wieder zurückkauft und anschliessend die Uhr inkl. Token wiederum zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft. </p>
<p>Damit DuBois et fils Sicherheit über die steuerliche Beurteilung des Tokens und die damit verbundenen Steuerfolgen bei der der Verrechnungssteuer, Emissions- und Umsatzabgabe und der Mehrwertsteuer hat, wurden diese mittels Einholens schriftlicher Steuervorabbescheide («Steuerrulings») bestätigt. Auf eine Bestätigung der Steuerfolgen für die Käufer wurde verzichtet, da pro Serie und Person nur ein Token gekauft werden kann und die Token einen eher tiefen Verkaufs- und Rückkaufspreis haben. </p>
<p>Für die Bestimmung der mit dem Token verbundenen Steuerfolgen wurde wie folgt vorgegangen: </p>
<ul>
<li>Einordnung und Bestimmen der Charakteristika des Tokens in den verschiedenen Phasen sowie steuerliche Qualifikation des Tokens.</li>
<li>Prüfen der steuerlichen Behandlung je Steuerart und für jede der mit dem herausgegebenen Token möglichen Transaktion.</li>
<li>Abbilden der Transaktionen in der Buchhaltung von DuBois et fils anhand eines konkreten Beispiels.</li>
</ul>
<h3>2.3 Charakteristika des Tokens in den unterschiedlichen Phasen aus rechtlicher Sicht</h3>
<p>Ausgangspunkt einer jeden Analyse der Steuerfolgen im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Kauf und Verkauf eines Tokens (tokenisiertes Uhrwerk) ist die Ausgestaltung des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Investorin, also hier der Käuferin des Tokens, und dem Emittent (hier: DuBois et fils).<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn9" name="_ftnref9">09</a></sup> Sämtliche vertraglichen Verpflichtungen von DuBois et fils gegenüber der Käuferin des Tokens sind steuerlich zu beurteilen und für die einzelnen Steuerarten zu prüfen. Die Funktionalität des Tokens bestimmt dessen steuerliche Beurteilung und die sich daraus ergebenden Steuerfolgen.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn10" name="_ftnref10">10</a></sup></p>
<p>Die Kundenbeziehung zwischen der Käuferin und DuBois et fils kann in zwei Phasen aufgeteilt werden:</p>
<h4><strong>2.3.1 Phase 1: Initial Token Offering (ITO) und Ausübung der mit dem Token verbundenen Rechte</strong></h4>
<p>In einem ersten Schritt war das Verhältnis zwischen der Käuferin des Tokens und DuBois et fils als Emittent des Tokens im Zeitpunkt der Emission des Tokens, also des ITOs, bis zur Ausübung der mit dem Token verbundenen Rechte zu untersuchen. </p>
<p>Dies geschah anhand einer Analyse des Kaufvertrags über den Kauf eines Uhrwerks, welcher zwischen der Käuferin des Uhrwerks und DuBois et fils abgeschlossen wird und welcher den Käufern als Eigentumsnachweis für den Kauf des Uhrwerks einen Token zuweist. Jeder Token enthält Kopie des Kaufvertrags sowie die wesentlichen Informationen zum Kaufobjekt und zur Eigentümerin oder zum Eigentümer. </p>
<p>Dieser Kaufvertrag ist wie folgt ausgestaltet: </p>
<ul>
<li>Gegenstand des Kaufgegenstands ist das Uhrwerk selbst. Das Eigentum daran geht an den Käufer über. </li>
<li>Der Käufer wird mittelbarer Eigentümer: Das Uhrwerk bleibt im Besitz von DuBois et fils. Das Unternehmen übernimmt die sachgerechte Wartung und Lagerung für den Käufer. Der Käufer erhält dafür den Blockchain basierten Token als Eigentumsnachweis.</li>
<li>Der Käufer räumt DuBois et fils eine Nutzniessung am Werk ein. </li>
<li>Der Käufer räumt DuBois et fils ein Kaufrecht und ein Vorkaufrecht ein (es besteht keine Rückkaufspflicht durch DuBois et fils).</li>
<li>DuBois et fils ist für die sichere Aufbewahrung, Revision etc. der Werke verantwortlich.</li>
<li>DuBois et fils räumt dem Käufer eine Kaufoption mit Rabatt auf dem Kauf der Uhr ein, in welcher das Uhrwerk bzw. der Token eingebaut wird (Bedingung zur Ausübung der Kaufoption: Einbau des Uhrwerks). </li>
<li>Die Uhrwerke können im Konkursfall ausgesondert werden.</li>
<li>Der Verkaufspreis und der Rückkaufspreis verstehen sich jeweils inklusive Mehrwertsteuer.</li>
</ul>
<h4><strong>2.3.2 Phase 2: Kauf und Erhalt der Uhr inkl. Token</strong></h4>
<p>Mit dem Kauf der Uhr erhält der Käufer der Uhr den mit der Uhr verbunden Token. Mit diesem Token erhält der Eigentümer der Uhr Zugriff auf deren Chronik. Diese kann er individuell weiterführen und eigene Inhalte ergänzen. Der Zugriff auf die Chronik und deren Bestückung erfolgt über das Kundenprofil auf der Webseite von DuBois et fils. Weitere Rechte, insbesondere gegenüber der DuBois et fils, bestehen nach dem Kauf keine mehr.</p>
<p>Basierend auf dieser Analyse des Vertragsverhältnisses war nun zuerst zu bestimmen, um was für eine Art Token es sich beim von DuBois et fils herausgegebenen Token handelt.</p>
<h3>2.4 Steuerliche Qualifikation des Tokens</h3>
<h4>2.4.1 Arten von Token aus steuerlicher Sicht</h4>
<p>Die Steuerliche Beurteilung der Token aus Sicht der direkten Steuern ist nicht deckungsgleich mit der Qualifikation der Token bei der Mehrwertsteuer, obwohl sich beide auf die Terminologie der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) stützen, wobei die Einordnung des Tokens durch die FINMA für dessen steuerlichen Beurteilung jedoch nicht bindend ist.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn11" name="_ftnref11">11</a></sup> Sowohl die Mehrwertsteuer als auch die direkten Steuern unterscheiden somit drei bzw. vier Arten von Token: Zahlungstoken, Anlagetoken, Nutzungstoken sowie hybride Token.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn12" name="_ftnref12">12</a></sup></p>
<p>Für die nachfolgende steuerliche Beurteilung sind namentlich Nutzungstoken relevant. Die ESTV definiert Nutzungstoken für die Zwecke der steuerlichen Einordnung bei den direkten Steuern und bei der Mehrwertsteuer auf vergleichbare Weise. </p>
<p>Nachfolgend die für die Mehrwertsteuer geltende Definition:<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn13" name="_ftnref13">13</a></sup></p>
<blockquote>«Nutzungstoken berechtigen zum Bezug von bestimmten oder bestimmbaren Leistungen und/oder gewähren ein Zugangsrecht zu einer Plattform, einer Applikation oder Ähnliches (Lizenz oder lizenzähnliches Recht).» </blockquote>
<p>Im Arbeitspapier der ESTV wird für die Zwecke der direkten Steuern weiter darauf hingewiesen, dass solche Dienstleistungen i.d.R. mithilfe einer Blockchain-Infrastruktur erbracht werden, wobei der Anspruch des Investors auf Zugang zur digitalen Nutzung mittels Tokens auf die spezifische Plattform und Dienstleistung beschränkt ist. Weiter werden bei Nutzungstoken die vom Emittenten vereinnahmten Mittel zweckgebunden und folglich zwingend für die Entwicklung der Dienstleistung eingesetzt. Die Hinhabe der Mittel und die damit verbundene Ausgabe des Tokens räumen dem Investor das Recht auf ein Tätigwerden des Emittenten i.S. der vertraglichen Vereinbarung ein.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn14" name="_ftnref14">14</a></sup> Ohne Nutzungstoken ist der Zugang zur vertraglich zugesicherten Leistung nicht möglich. Nutzungstoken sind somit grundsätzlich ein Auftragsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem Investor.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn15" name="_ftnref15">15</a></sup> Der Investor beauftragt den Emittenten im vereinbarten Sinn tätig zu werden.</p>
<p>Nutzungstoken sind mittels einer Negativdefinition von den anderen Tokenarten abgrenzbar: Sie haben keinen Währungscharakter und zielen folglich auch nicht primär auf die Durchführung von Zahlungsvorgängen ab.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn16" name="_ftnref16">16</a> </sup>Anlagetoken verkörpern wertpapierähnliche Schuld- oder Mitgliedsrechte, keine Rechte auf Leistungsinanspruchnahme. Verbindet ein Token verschiedene Merkmale, wird von einem sogenannten hybriden Token gesprochen. </p>
<h4>2.4.2 Fungible und Non-Fungible Token (NFT) und Steuern</h4>
<p>Steuerlich nicht relevant ist die Unterscheidung zwischen Fungible und Non-Fungible Tokens (NFT). Auch die weitverbreitete Meinung, dass der Erwerb eines NFTs auch den Erwerb des dem NFT zugrunde liegenden Vermögenswert mit sich bringt, triff nicht zu.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn17" name="_ftnref17">17</a></sup> Insofern ist es treffender, dem NFT lediglich die Funktion eines «Wegweisers» zum zugrundeliegenden Vermögenswert zuzumessen.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn18" name="_ftnref18">18</a></sup></p>
<p>Dies trifft auch auf den von DuBois et fils herausgegebenen Token zu. Dieser Token enthält einen Link zu einem Kaufvertrag für ein Uhrwerk zwischen DuBois et fils und der Käuferin, welcher die Rechte des Token-Eigentümers und von DuBois et fils im Zusammenhang mit dem Token erläutert, wobei der Name der Käuferin selbst nicht in diesem hinterlegten Vertrag genannt wird. Da der Name der Token-Käuferin DuBois et fils bekannt ist, ist die Nennung des Namens im hinterlegten Kaufvertrag auch gar nicht nötig. Der Uhrwerk-Token darf nur an DuBois et fils oder mit dem Einverständnis von DuBois et fils an Dritte verkauft werden. Dadurch kann das Eigentum am Token und am Uhrwerk nicht auseinanderfallen. Zivilrechtlich und steuerlich wird also ein Uhrwerk mit Kaufoption gekauft. Der Token weist auf das gekaufte Uhrwerk und die im Kaufvertrag zugesicherten Rechte hin. </p>
<p>Nach dem Einbau des Uhrwerks in die Uhr und dem anschliessenden Kauf der Uhr geht aus den Informationen auf dem Token zwar hervor, wie viele Vor-Eigentümer der Token bislang hatte. Die Identität des aktuellen Eigentümers des Tokens oder der Uhr ist in den Informationen aber nicht ersichtlich. Will der spätere Eigentümer der Uhr seine Uhr verkaufen, muss weiterhin ein schriftlicher oder mündlicher Kaufvertrag über den Kauf der Uhr abgeschlossen werden (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_184" target="_blank" rel="noopener">Art. 184 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]</a>). In diesem Vertrag ist gleichzeitig die Übertragung des mit der Uhr verbundenen Tokens zu regeln. </p>
<h4>2.4.3 Allgemeine steuerliche Einordnung des DuBois et fils-Token: Nutzungstoken</h4>
<p>Die von DuBois et fils herausgegebenen Token sind jeweils einem individuellen Uhrwerk bzw. nach dem Kauf der Uhr einer individuellen Uhr zugeordnet. Die von DuBois et fils herausgegebenen Token repräsentieren jeweils einen einmaligen, unteilbaren physischen Wert und qualifizieren damit klar als NFT. Steuerlich qualifizieren die Token, wie gezeigt werden wird, sowohl bei der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben als auch bei der Mehrwertsteuer in beiden Phasen als Nutzungstoken.</p>
<h4>2.4.4 Nutzungstoken aus Sicht der Vermögens-, Einkommens- und Gewinnsteuer, der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben</h4>
<p><strong>Einordnung des durch den Kauf des Uhrwerks erworbenen Tokens:</strong> <br />Vorliegend berechtigt der von DuBois et fils herausgegebene Token zwar nicht zum Bezug einer digitalen Dienstleistung, jedoch repräsentiert jeder Token ein individuelles Uhrwerk und berechtigt zum Bezug mit Rabatt der Uhr in welcher dieses Uhrwerk eingebaut wird. Mit dem Kauf des Tokens erwirbt der Token-Eigentümer das mittelbare Eigentum an diesem Uhrwerk. Der Kauf des Uhrwerks und das Einlösen der Kaufoption an der Uhr werden mithilfe einer Blockchain-Infrastruktur erbracht. Käufer bzw. Käuferinnen des Tokens und DuBois et fils haben die Rechte und Pflichten aus dem Erwerb des Tokens in einem individuell konkreten Kaufvertrag geregelt. Ohne den Token ist der Zugang zu diesen vertraglich zugesicherten Leistungen nicht möglich. Beim Token handelt es sich somit um einen Nutzungstoken.</p>
<p><strong>Einordnung des durch den Kauf der Uhr erworbenen Tokens:</strong> <br />Der mit der Uhr verbundene Token berechtigt zur Einsicht und Bestückung der individuellen Chronik der Uhr. Der Zugriff auf die Chronik erfolgt via die von DuBois et fils dafür entwickelte Plattform. Der Token berechtigt also zur Nutzung einer digitalen Dienstleistung, welche über eine spezifische Plattform bezogen werden kann. Der Token qualifiziert als Nutzungstoken. </p>
<h4>2.4.5 Nutzungstoken aus Sicht der Mehrwertsteuer</h4>
<p><strong>Einordnung des durch den Kauf des Uhrwerks erworbenen Tokens:</strong> Jeder von DuBois et fils herausgegebene Token stellt ein individuelles Uhrwerk dar und berechtigt zum Bezug mit Rabatt der Uhr, in welcher dieses Uhrwerk eingebaut wird. Der Token berechtigt also zum Bezug einer bestimmten oder bestimmbaren Leistung und stellt somit auch mehrwertsteuerlicher Sicht einen Nutzungstoken dar.</p>
<p><strong>Einordnung des durch den Kauf der Uhr erworbenen Tokens</strong>: Der Token berechtigt zu einer bestimmten Leistung, der Zugriff auf die individuelle Chronik und deren Bestückung, und gewährt das Zugangsrecht zu der dazu benötigten Plattform. Somit handelt es sich auch aus Sicht der Mehrwertsteuer um einen Nutzungstoken.</p>
<h3>2.5 Prüfen der steuerlichen Behandlung je Steuerart und für jede der mit dem herausgegebenen Token möglichen Transaktion</h3>
<h4>2.5.1 Gewinn- und Kapitalsteuer aus Sicht von DuBois et fils</h4>
<p>Bei der DuBois et fils handelt es sich um eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, also um eine juristische Person, welche in der Schweiz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_49" target="_blank" rel="noopener">Art. 49 Abs. 1 lit. a</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_50" target="_blank" rel="noopener">Art. 50 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]</a> bzw. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_20" target="_blank" rel="noopener">Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]</a>). </p>
<p>Im Gewinnsteuerrecht richtet sich die steuerliche Gewinnermittlung nach dem gemäss Handelsrecht ermittelten Reingewinn (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_57" target="_blank" rel="noopener">Art. 57</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_58" target="_blank" rel="noopener">Art. 58 Abs. 1 DBG</a> bzw. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24" target="_blank" rel="noopener">Art. 24 Abs. 1 StHG</a>). Sofern keine steuerrechtlichen Korrekturvorschriften vom handelsrechtlichen Gewinnausweis zu beachten sind, gilt dieses sogenannte Massgeblichkeitsprinzip auch für die Besteuerung der mittels Token realisierten Einkünfte.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn19" name="_ftnref19">19</a></sup> Dabei gilt die Leistung im Zeitpunkt des Zuflusses (Vereinnahmung einer Leistung oder des Erwerbs eines festen Rechtsanspruchs auf eine Leistung) als realisiert.</p>
<p><strong>ITO:</strong> <br />Bei den aus dem ITO der DuBois et fils zufliessenden Mittel aus dem Verkauf der Token handelt es sich um Einkünfte aus dem Verkauf von Uhrwerken. Diese zugeflossenen Mittel qualifizieren als steuerbarer Ertrag und sind in der Erfolgsrechnung im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. des Rechtsanspruchs auf die Forderung aus dem Verkauf des Uhrwerks auszuweisen.</p>
<p><strong>Einlösen des Tokens / Rückkauf Uhrwerk:</strong> <br />Entscheidet sich der Token-Eigentümer für den Kauf der Uhr oder verzichtet er darauf, so kauft die DuBois et fils den Token zum vertraglich vereinbarten Preis zurück bzw. hat das Recht den Token zum vertraglich vereinbarten Preis zurückzukaufen. Mit dem Kauf des Tokens wird buchhalterisch quasi das Uhrwerk in die Uhr eingebaut. Die Gestehungskosten der Uhr erhöhen sich entsprechend (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_960_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 960a Abs. 1 OR</a>).</p>
<p><strong>Verkauf der Uhr mit Token:</strong> <br />Da der Token und die Uhr miteinander verbunden sind, kann der Verkauf der Uhr und der Verkauf des Tokens in einer einzigen Transaktion analog dem Verkauf einer Uhr ohne Token verbucht werden. DuBois et fils erzielt einen steuerbaren Ertrag in der Höhe des Verkaufspreises abzüglich des gewährten Rabattes. Die Herstellungskosten der Uhr sind als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich abzugsfähig. </p>
<h4>2.5.2 Verrechnungssteuer</h4>
<p>Der Verkauf von Gegenständen oder vertragliche Auftragsverhältnisse sind keine Steuerobjekte gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/371_385_384/de#art_4" target="_blank" rel="noopener">Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG)</a>. Das Recht, über einen Gegenstand zu verfügen oder diesen zu nutzen bzw. das Recht, Dienstleistungen zu nutzen, stellt keinen der Verrechnungssteuer unterliegenden Ertrag dar (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/371_385_384/de#art_4" target="_blank" rel="noopener">Art. 4 Abs. 1 lit. a VStG</a> e contrario). Es stellt auch keinen Gewinn aus Geldspielen, Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung dar (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1966/371_385_384/de#art_6" target="_blank" rel="noopener">Art. 6 VStG</a> e contrario).<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn20" name="_ftnref20">20</a></sup></p>
<p>Vorliegend repräsentieren die von DuBois et fils herausgegebenen Token individuelle Uhrwerke. Der Verkauf und der Rückkauf eines Tokens werden daher analog wie der Verkauf und Rückkauf eines Uhrwerks mit Kaufoption behandelt und unterliegen daher nicht der Verrechnungssteuer.</p>
<h4>2.5.3 Stempelabgaben</h4>
<p>Die Ausgabe von Nutzungstoken unterliegt nicht der Emissionsabgabe, da keine Beteiligungsrechte gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/11_11_11/de#art_5" target="_blank" rel="noopener">Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG)</a> ausgegeben werden. Soweit dem von Beteiligungsinhabern entrichteten Kaufpreis für die Nutzungstoken eine entsprechende Gegenleistung entgegensteht, liegt auch kein Zuschuss vor (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/11_11_11/de#art_5" target="_blank" rel="noopener">Art. 5 Abs. 2 StG</a> e contrario). Nutzungstoken sind keine steuerbaren Urkunden i.S. des Stempelgesetzes. Ausgabe und Handel unterliegen folglich nicht der Umsatzabgabe (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1974/11_11_11/de#art_13" target="_blank" rel="noopener">Art. 13 Abs. 1 und 2 StG</a> e contrario).<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn21" name="_ftnref21">21</a></sup></p>
<p>Jeder verkaufte Token repräsentiert ein individuelles Uhrwerk. Die Token bzw. die Uhrwerke werden über die Webseite der DuBois et fils öffentlich zum Kauf angeboten. Der Verkaufspreis für den Token bzw. das Uhrwerk wird im Kaufvertrag festgelegt und ist für alle Käufer der Token derselbe. Der Verkauf und Rückkauf der Uhrwerke bzw. der von DuBois et fils herausgegebenen Token unterliegen damit weder der Emissions- noch der Umsatzabgabe.</p>
<h4>2.5.4 Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer auf Stufe der Uhrwerk- bzw. Token-Käuferin</h4>
<p><strong>ITO</strong>: <br />Sowohl beim Kauf der Token ins Privatvermögen als auch beim Kauf der Token in das Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person liegt eine steuerneutrale Vermögensumschichtung vor.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn22" name="_ftnref22">22</a></sup></p>
<p>Für den an DuBois et fils bezahlten Kaufpreis erhält die Token-Käuferin ein Uhrwerk inkl. Token in denselben Wert. Würden die Token unentgeltlich an Mitarbeitende der DuBois et fils abgegeben, was zurzeit nicht geplant ist, so wäre die Abgabe des Tokens als geldwerter Vorteil im Sinne eines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_17" target="_blank" rel="noopener">Art. 17 Abs. 1 DBG</a>; <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 StHG</a>) steuerbar. </p>
<p><strong>Einlösen des Tokens / Rückkauf Uhrwerk:</strong> <br />Die ESTV stellt das Kaufen und Verkaufen von Nutzungstoken steuerlich den Transaktionen mit Wertschriften gleich.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn23" name="_ftnref23">23</a></sup> Hält die Verkäuferin des Tokens diesen im Privatvermögen und qualifiziert sie nicht als gewerbsmässige Wertschriftenhändlerin, so löst der Verkauf des Tokens an DuBois et fils keine Einkommenssteuerfolgen aus. Bei der Beurteilung, ob ein gewerbsmässiger Handel mit Kryptowerten vorliegt, stützen sich zahlreiche Kantone – mangels Alternativen – auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel im Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 der ESTV. Dies obwohl der Handel mit Kryptowerten nicht mit dem Handel von Wertschriften vergleichbar ist.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn24" name="_ftnref24">24</a></sup></p>
<p>Wird der Token im Geschäftsvermögen einer natürlichen oder juristischen Person gehalten, so unterliegt der Verkauf der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_18" target="_blank" rel="noopener">Art. 18 Abs. 2 DBG</a>; <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 StHG</a> bzw. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de#art_58" target="_blank" rel="noopener">Art. 58 Abs. 1 DBG</a>; <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24" target="_blank" rel="noopener">Art. 24 Abs. 1 StHG</a>).</p>
<p><strong>Kauf der Uhr mit Token:</strong> <br />Der Kauf der Uhr mit Token wird bei den privaten und gewerblichen Käufern analog dem Kauf einer Uhr ohne Token behandelt – d.h. es liegt wiederum eine steuerneutrale Vermögensumschichtung vor.</p><h4>2.5.5 Vermögenssteuer bzw. Kapitalsteuer auf Stufe der Uhrwerk- bzw. Token-Käuferin</h4>
<p>Nach Auffassung der ESTV sind Nutzungstoken i.d.R. handelbar. Sie weisen daher regelmässig einen Marktwert auf und unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn25" name="_ftnref25">25</a></sup> Ist kein aktueller Marktwert verfügbar, so ist der Nutzungstoken bei im Privatvermögen gehaltenen Token zum ursprünglichen Kaufpreis in Schweizer Franken zu deklarieren. </p>
<p>Vorliegend stellt sich die Frage, ob die im Privatvermögen gehalten Token tatsächlich zu versteuern sind oder ob eine Steuerausnahme greift. Die Käufer der Token kaufen zivilrechtlich nicht den Token, sondern ein individuelles Uhrwerk mit einer Kaufoption auf die damit erstellte Uhr. Der Token stellt mithin nur ein Wegweiser auf den Kaufvertrag über dieses Uhrwerk dar. Die Käufer der Token erwerben somit das (mittelbare) Eigentum an einem individuellen Uhrwerk. </p>
<p>Nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_13" target="_blank" rel="noopener">Art. 13 Abs. 4 StHG</a> werden Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht besteuert. Da sich die Uhrwerke nicht in der Wohnung der Käufer befinden, fällt die Qualifikation als Hausrat jedoch ausser Betracht.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn26" name="_ftnref26">26</a></sup> Im Gegensatz zu Uhren sind Uhrwerke auch keine Gebrauchsgegenstände. Aufgrund dieser Überlegungen unterliegt der Token bzw. das Eigentum am Uhrwerk der Vermögenssteuer. Da der Token nicht handelbar ist (siehe oben), ist er zum ursprünglichen Kaufpreis zu deklarieren </p>
<p>Im Geschäftsvermögen gehaltene Token sind handelsrechtlich mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren und unterliegen somit der Kapitalsteuer (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_29" target="_blank" rel="noopener">Art. 29 Abs. 2 lit.a StHG</a> i.V.m. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1256_1256_1256/de#art_24">Art. 24 Abs. 1 StHG</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_960_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 960a OR</a>). </p>
<h4>2.5.6 Mehrwertsteuer aus Sicht von DuBois et fils</h4>
<p><strong>ITO: <br /></strong>Die Ausgabe von Nutzungstoken gegen Entgelt stellt eine Dienstleistung oder Lieferung dar und ist steuerbar, sofern keine Steuerausnahme nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_21" target="_blank" rel="noopener">Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuern (MWSTG)</a> zur Anwendung kommt (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_3" target="_blank" rel="noopener">Art. 3 lit. d MWSTG</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_18" target="_blank" rel="noopener">Art. 18 Abs. 1 MWSTG</a>).<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn27" name="_ftnref27">27</a></sup> Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 lit. a MWSTG</a>). </p>
<p>Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24" target="_blank" rel="noopener">Art. 24 Abs. 1 MWSTG</a>). Vorauszahlungen für bestimmte oder zumindest im Zeitpunkt des ITOs bestimmbare zukünftige Leistungen sowie Leistungen ohne Rechnungsstellung sind mit Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_40" target="_blank" rel="noopener">Art. 40 Abs. 1 lit. c MWSTG</a>)<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn28" name="_ftnref28">28</a></sup>.</p>
<p>Vorliegend stellt der Verkauf eines Tokens stets eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung dar:</p>
<p>Gemäss dem Kaufvertrag repräsentiert jeder Token ein individuelles Uhrwerk. Mit dem Kauf des Tokens erwirbt der Token-Eigentümer das mittelbare Eigentum an diesem Uhrwerk. Die Ausgabe bzw. der Verkauf des Tokens/Uhrwerks von DuBois et fils an den Token-Eigentümer ist somit aus mehrwertsteuerlicher Sicht analog der Lieferung eines Uhrwerks nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_3" target="_blank" rel="noopener">Art. 3 Abs. d MWSTG</a> zu behandeln. Der Verkauf des Tokens ist mit Rechnungsstellung, also im Zeitpunkt des Tokenverkaufs zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem im Kaufvertrag vereinbarten Entgelt. Der Ort der Lieferung ist am Sitz der DuBois et fils in Basel, also im Inland. Da das Uhrwerk, aber nicht das Eigentum, im Besitz von DuBois et fils bleibt, verlässt der Token bzw. das Uhrwerk die Schweiz bis zum Einbau des Uhrwerks und dem Verkauf der Uhr, in welche der Token bzw. das Uhrwerk eingebaut wurde, nicht (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 lit. a MWSTG</a>). Somit liegt auch bei einem Verkauf des Tokens an einen Käufer mit Sitz im Ausland keine steuerbefreite Leistung nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_23" target="_blank" rel="noopener">Art. 23 Abs. 2 MWSTG</a> vor. </p>
<p><strong>Einlösen des Tokens / Rückkauf Uhrwerk:</strong> <br />An- und Verkäufe von Nutzungstoken stellen steuerbare Leistungen dar, sofern der Ort der im Token enthaltenen Leistung im Inland liegt und keine Steuerausnahme zur Anwendung kommt.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn29" name="_ftnref29">29</a></sup> Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_29" target="_blank" rel="noopener">Art. 29</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_33" target="_blank" rel="noopener">Art. 33 MWSTG</a>, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28" target="_blank" rel="noopener">Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG</a>). Die steuerpflichtige Person kann grundsätzlich eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht und ihr beim Bezug des Gegenstandes keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird (vgl. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28">Art. 28a Abs. 1 MWSTG</a>). Zu beachten ist, dass für Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen, keine fiktiven Vorsteuern geltend gemacht werden können (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 28a Abs. 3 MWSTG</a>). Der Margenbesteuerung unterliegen Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen (vgl. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 24a MWSTG</a> sowie <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/828/de#art_48_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 48a der Mehrwertsteuerverordnung [MWSTV</a>]). </p>
<p>DuBois et fils kann somit in beiden Fällen, also beim Rückkauf des Tokens von mehrwertsteuerpflichtigen Personen und beim Rückkauf des Tokens von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen die Vorsteuer abziehen.</p>
<p><strong>Rückkauf von mehrwertsteuerpflichtigen Personen:</strong> <br />Bis zum Verkauf der Uhr in welcher das Uhrwerk eingebaut wird, verlässt der Token bzw. das Uhrwerk das Inland nicht. Der Rückkauf der von DuBois et fils herausgegebenen Token stellt daher für den mehrwertsteuerpflichten Verkäufer des Tokens/Uhrwerks stets eine steuerbare Leistung bzw. Lieferung im Inland dar (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 lit. a MWSTG</a>). DuBois et fils kauft den Token stets zum Einbau in eine Uhr bzw. zum Weiterverkauf des Tokens/Uhrwerks mit dem Ziel der Verkaufsförderung der von ihr hergestellten Uhren zurück. Der Rückkauf des Tokens/Uhrwerks erfolgt somit immer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit von DuBois et fils. Sofern der Verkäufer des Tokens gem. <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_10" target="_blank" rel="noopener">Art. 10 MWSTG</a> im Inland mehrwertsteuer-pflichtig ist, ist er verpflichtet das für den Token bzw. das Uhrwerk erhaltene Entgelt zu versteuern (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_18" target="_blank" rel="noopener">Art. 18. Abs. 1 MWSTG</a>). DuBois et fils kann diese in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28" target="_blank" rel="noopener">Art. 28 Abs. 1 lit a MWSTG</a>). </p>
<p><strong>Rückkauf von nichtmehrwertsteuerpflichtigen Personen:</strong> <br />Beim Uhrwerk handelt es sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand, welcher im Rahmen einer zur Vorsteuer berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit (Verkauf der Uhr mit diesem Uhrwerk) bezogen wird. Falls der Verkäufer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist bzw. beim Verkauf des Uhrwerks/Token keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird, kann DuBois et fils daher auf dem bezahlten Betrag eine fiktive Vorsteuer gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_28_a">Art. 28a MWSTG</a> abziehen. Beim verkauften Token/Uhrwerk handelt es sich ausserdem nicht um ein Sammlerstück im Sinne von <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24_a" target="_blank" rel="noopener">Art. 24a MWSTG</a>. Uhrwerke besitzen für sich alleine keinen Sammlerwert. Der Rückkauf der Token unterliegt aus diesem Grund nicht der Margenbesteuerung. </p>
<p><strong>Verkauf der Uhr mit Token: <br /></strong>Das Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen ist eine Lieferung im Sinne des MWSTG (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_3" target="_blank" rel="noopener">Art. 3 lit. d MWSTG</a>). Dies stellt eine steuerbare Leistung dar, sofern der Ort der Lieferung im Inland liegt und keine Steuerausnahme nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_21" target="_blank" rel="noopener">Art. 21 Abs. 2 MWSTG</a> zur Anwendung kommt (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_18" target="_blank" rel="noopener">Art. 18 Abs. 1 MWSTG</a>). Als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 lit. a MWSTG</a>). Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_24" target="_blank" rel="noopener">Art. 24 Abs. 1 MWSTG</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_41" target="_blank" rel="noopener">Art. 41 Abs. 1 MWSTG</a>). Die Lieferung von Gegenständen mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, sind von der Steuer befreit (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/615/de#art_23" target="_blank" rel="noopener">Art. 23 Abs. 2, Ziff. 1 MWSTG</a>).</p>
<p>Der Verkauf der Uhr inkl. Token stellt eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung dar, solange kein Verkauf ins Ausland erfolgt. Das Entgelt, welches DuBois et fils beim Verkauf der Uhr tatsächlich empfängt, also das vereinbarte Entgelt abzüglich der von DuBois et fils allfällig gewährten Entgeltsminderungen wie z.B. Rabatten, unterliegt damit grundsätzlich der Inlandsteuer. Erfolgt die Lieferung der Uhr direkt an einen Käufer im Ausland, ist diese von der Inlandsteuer befreit.</p>
<p>Konkretes Rechenbeispiel: <br />Für DuBois et fils sollten die Steuerfolgen aus dem Verkauf des Tokens (Uhrwerks) und dem anschliessenden Verkauf der Uhr mit den Steuerfolgen des Verkaufs einer DuBois et fils-Uhr (abzüglich Rabatt) übereinstimmen. Aus diesem Grund ist es zentral, dass DuBois et fils die beim Verkauf des Tokens fällige Mehrwertsteuer beim Rückkauf des Tokens in jedem Fall wieder zurückerhält. Wie die nachfolgende Darstellung der beiden möglichen Optionen zeigt, ist dies mit der Behandlung der Token als Nutzungstoken sichergestellt:</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/o0gv4JTryeFurof70UjkW/1facaba877b705c584c8b23e29deedfa/A7_RZ_Grafik_OPTIONS_01.png" alt="Tabellarische Darstellung der MWST-Schuld in Option 1: Der Token-Inhaber übt die Kaufoption auf die Uhr aus." width="900" height="329" /></p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/3flehFHQMwhwf59EgupdIW/577820a19d915d9e9c65fedfd8295409/A7_RZ_Grafik_OPTIONS_02.png" alt="Tabellarische Darstellung der MWST-Schuld bei Option 2: Der Token-Inhaber übt die Kaufoption auf die Uhr nicht aus." width="900" height="329" /></p>
<p>Wie die beiden Abbildungen der Optionen zeigen, konnte erreicht werden, dass DuBois et fils beim Verkauf der Uhr jeweils nur auf dem tatsächlich empfangenen Entgelt Mehrwertsteuer zahlt. </p>
<h3>2.6 Zusammenfassung aus Steuersicht</h3>
<p>Obwohl die Blockchain-Technologie neu und revolutionär ist, lässt sich die Behandlung von NFTs – jedenfalls solange es sich bei diesen um Nutzungstoken handelt – unkompliziert im Schweizer Steuersystem abbilden. </p>
<p>Wichtig dabei ist, dass der Token und die mit dem Token verbundenen Transaktionen verstanden werden. Aus diesem Grunde ist es zentral, dass die Herausgeberin der Token die Eigenschaften der Token so bestimmt, dass diese sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus steuerlicher Sicht mit ihren Zielen übereinstimmen. Dazu gehört die durchdachte Ausgestaltung des Kaufvertrages. Darin werden die Rechte und Pflichten der Token-Käuferin und Verkäuferin geregelt. Das Vertragsverhältnis zwischen diesen ist für die steuerliche Behandlung des Tokens zentral. Handelt es sich aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung um einen Nutzungstoken, so richtet sich die steuerliche Behandlung bei der Gewinnsteuer und Kapitalsteuer grundsätzlich nach der handelsrechtlich vorgenommenen Verbuchung. Verrechnungssteuer- und Stempelsteuerfolgen sind bei Nutzungstoken nicht zu beachten. Bei der Vermögenssteuer ist der Token mindestens zum Anschaffungswert zu versteuern.</p>
<p>Da die Herausgabe und Verkauf von Nutzungstoken jedoch immer auch der Mehrwertsteuer unterliegen, ist die mehrwertsteuerliche Behandlung des Tokens, zum Beispiel ob sich der Verkaufspreis des Tokens inklusive oder exklusive Mehrwertsteuer versteht, im Kaufvertrag festzuhalten. Solange ein NFT einen beweglichen physischen Wert repräsentiert, handelt es sich bei diesem Wert unseres Erachtens um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand. Somit kann beim Kauf des NFTs bzw. des Gegenstands von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Personen grundsätzlich die fiktive Vorsteuer zum Abzug gebracht werden, falls der mit dem NFT verbundene Gegenstand für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerischen Tätigkeit bezogen wird. Handelt es sich jedoch um digitale Güter, so fällt die fiktive Vorsteuer wohl ausser Betracht, da diese einen beweglichen Gegenstand voraussetzt. Bei digitalen Sammlerstücken sollte unseres Erachtens die Margenbesteuerung jedoch zulässig sein.</p>
<p>Da die Eigenschaften der Token sehr individuell ausgestaltet werden können, ist es sinnvoll, dass sich Unternehmen die steuerliche Einordnung des Tokens für die Zwecke der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer in einem Steuerruling vor dem ITO bestätigen lassen. Das Einholen einer Bestätigung der Steuerfolgen für die privaten Käufer der Token mit Sitz in der Schweiz ist grundsätzlich zwar möglich, aber nicht praktikabel. Die Steuerfolgen hängen einerseits von der konkreten Situation eines Käufers ab und sind andererseits von dessen Wohnsitzkanton zu bestätigen. Sowohl die konkrete Situation der Käufer als auch deren Wohnsitzkantone sind im Vorfeld eines ITO dem Token-Emittenten nicht bekannt. </p>
<h2>3. Fazit</h2>
<p>Vorliegend wurden die Eigenschaften des Tokens eng gefasst. Der Token berechtigt nur zum Bezug einer Leistung und qualifiziert daher eindeutig als reiner Nutzungstoken. Will ein Unternehmen dem Token zusätzliche Eigenschaften mitgeben, sollen z.B. die Token handelbar sein oder sollen die Token auch als Zahlungsmittel, z.B. zum Kauf von Dienstleistungen und Waren des Unternehmens oder Partnerunternehmen, einsetzbar sein, so ist neben der steuerlichen Behandlung des Tokens auch die finanzmarktrechtliche Qualifikation des Tokens zu bestimmen und von der FINMA bestätigen zu lassen. </p>
<p>Je nachdem kann es sich dann beim Token um einen Anlagetoken handeln, welcher als Effekte im Sinne des FinfraG qualifiziert und/oder um einen Zahlungstoken, dessen Ausgabe dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterliegt. Eine Unterstellung unter das FinfraG oder das GwG erhöht den zeitlichen Aufwand und die Kosten der Herausgabe eines Tokens erheblich. Es empfiehlt sich deshalb, dass Unternehmen im Vorfeld genau bestimmen, welche Ziele mit dem Token erreicht werden sollen und welche Eigenschaften der Token dafür aufweisen muss. </p>
<p>Wie der vorgestellte Business Case von DuBois et fils zeigt, reicht oft eine enge Ausgestaltung des Tokens als Nutzungstoken. Ein solcher NFT eignet sich hervorragend für die Vorfinanzierung und Vermarktung von neuen Produkten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Produkte physisch oder digital sind. Aufgrund ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit, das angekündigte Produkt auch tatsächlich marktfähig bereitzustellen, der bereits aufgebauten Kundenbasis und der vorhandenen Ressourcen, Mitarbeitenden und Infrastruktur, ist es für Non-Tech-Unternehmen wie DuBois et fils unter Umständen sogar einfacher einen Token erfolgreich zu platzieren als für ein Start-up Unternehmen.<sup><a title="" href="applewebdata://0D811CE9-7615-49F5-B52B-7742C3B32A8B#_ftn30" name="_ftnref30">30</a></sup></p>
<p>Die ersten Erkenntnisse bei DuBois et fils sind positiv. Seit der Ausgabe der ersten tokenisierten Uhrwerke sind vier Serien auf den Markt gekommen. Drei Serien sind ausverkauft und zwei davon wurden bereits von den Eigentümern vollständig den Uhrenserien DBF007 und DBF008 zugeteilt. Erfreulicherweise hat dieses Geschäftsmodell vielen Neukunden einen ersten Zugang zur Marke ermöglicht und ihnen so einen Einblick in das Wirken dieser alten Uhrenfirma gegeben. Durch die Interaktion mit der Marke über den Token erleben die Kundinnen und Kunden das Entstehen einer Uhr in einer bisher noch nicht dagewesenen Form mit. </p>
<p>Für DuBois et fils war dieser erste Schritt erst der Anfang. Es ist die Grundlage für weitere innovative Ideen, den Kundinnen und Kunden aussergewöhnliche Erlebnisse anbieten zu können. Die Möglichkeiten der Kombination von moderner Blockchain-Technologie und individualisierten Limited Edition Produkten werden weiter ausgelotet. Ein nächster Schritt ist bereits gemacht: Die Blockchain basierten Tagebücher <a href="https://duboisfils.ch/de/startseite/30-tage-im-leben-von">«30 Tage im Leben von…»</a> werden von bekannten Persönlichkeiten in der Chronik einer Uhr verfasst, die anschliessend versteigert wird.</p></article>
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