Die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) ist ein spezielles Steuerregime für ausländische Staatsangehörige, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig werden und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Pauschalbesteuerung stösst in einer Zeit starker internationaler Mobilität und globaler Unsicherheit auf grosses Interesse und ist ein fester Bestandteil des schweizerischen Steuersystems.
Auf Stufe Bund ist die Pauschalbesteuerung in Art. 14 DBG geregelt. Die Kantone können sie gestützt auf Art. 6 StHG vorsehen. Fünf Kantone (AR, BL, BS, SH und ZH) haben sie für die kantonalen / kommunalen Steuern abgeschafft. Verordnungen, das Kreisschreiben Nr. 44 der ESTV und verschiedene kantonale Merkblätter präzisieren die Praxis.
Bei der Besteuerung nach dem Aufwand wird anstelle der Besteuerung der weltweiten Einkünfte und Vermögenswerte die Steuer auf einer pauschal ermittelten Bemessungsgrundlage zu den ordentlichen Steuersätzen erhoben. Die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer bestimmt sich nach dem höchsten der folgenden Werte: Lebenshaltungskosten, eine kantonale Mindestpauschale oder ein Mehrfaches des Mietwerts bzw. Eigenmietwerts. Zusätzlich ist eine Kontrollrechnung zu erstellen, welche die Schweizer Einkünfte und Vermögenswerte sowie Einkünfte, für die eine DBA-Entlastung beansprucht wird, erfasst. Die Steuer nach der Pauschale muss mindestens so hoch sein wie die Steuer gemäss der Kontrollrechnung. Die Kantone bestimmen, wie die Besteuerung nach dem Aufwand die Vermögenssteuer abgilt. Die Systeme variieren erheblich.
Bei Ehepaaren müssen derzeit beide Ehegatten sämtliche Voraussetzungen erfüllen, um die Besteuerung nach dem Aufwand in Anspruch nehmen zu können. Mit dem am 8. März 2026 angenommenen Bundesgesetz über die Individualbesteuerung wird diese Voraussetzung entfallen. Künftig wird für jeden Ehegatten separat geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei der Besteuerung nach dem Aufwand gelten die allgemeinen Verfahrens- und Strafbestimmungen: Bei falschen Angaben zu den Lebenshaltungskosten oder unberechtigter Inanspruchnahme drohen Nachsteuer und Busse. Die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern werden von der Pauschalbesteuerung nicht erfasst und nach den üblichen Regeln erhoben, wobei einzelne Kantone Sonderregeln für pauschalbesteuerte Schenker bzw. Erblasser kennen. Pauschalbesteuerte sind zudem als Nichterwerbstätige in der Schweiz grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.