Zitiervorschlag: Stephanie A. Brawand, Besteuerung Ehegatten in internationalen Verhältnissen – Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2024 Präjudiz zu Steuerausscheidungsfragen , in zsis) 1/2025, A2, N [...] (publ.zsis.ch/A2-2025)
Mit seinem Urteil vom 23. September 2024 hat das Bundesgericht die langjährige Streitfrage der Steuerausscheidung von Schulden und Schuldzinsen bei internationalen Ehegatten, d.h.
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Mit seinem Urteil vom 23. September 2024 hat das Bundesgericht die langjährige Streitfrage der Steuerausscheidung von Schulden und Schuldzinsen bei internationalen Ehegatten, d.h. bei einer steuerpflichtigen Person mit unbeschränkter Steuerpflicht in der Schweiz, deren Ehegatte steuerlich im Ausland ansässig ist und damit keine steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz hat, geklärt. Es bestätigt seine langjährige Rechtsprechung, dass die in Art. 9 Abs. 1 DBG statuierte Faktorenaddition weder eine Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Ehegatten zu begründen noch eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten zu rechtfertigen vermag.
Ist einzig der in der Schweiz ansässige Ehegatte Schuldner der Hypothek, sind diese Bestandteil seiner Bemessungsgrundlage, sofern er selbst über keine Aktiven im Ausland verfügt. Eine Ausscheidung der Schulden und Schuldzinsen auf die Einkünfte und Aktiven des im Ausland ansässigen Ehegatten ist nicht zulässig. Die Steuerfaktoren des «ausländischen» Ehegatten sind lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen.
Zu begrüssen ist die erneute Überprüfung der seit dem Urteil vom 20. März 2023 bestehenden Rechtsprechung zu der Frage der internationalen Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen des in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten an den geschiedenen Ehegatten: Die Kritik in der Lehre, wonach einer ansässigen Person einen Teil des Abzug von Unterhaltszahlungen verweigert wird, weil die Faktoren des in der Schweiz nicht ansässigen Ehegatten in der Steuerausscheidung berücksichtigt wurden, wurde gehört. Hat die steuerpflichtige Person selbst keine ausländischen Einkünfte, darf keine Kürzung der Unterhaltszahlungen erfolgen, indem diese teilweise zur Besteuerung ins Ausland ausgeschieden werden.
Was bedeutet dieses Präjudiz für die Praxis? Wie sind Fälle zu handhaben, bei denen der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte ein Nebensteuerdomizil im Ausland hat? Wie sieht die Steuerausscheidung aus, wenn der im Ausland ansässige Ehegatte eine Ferienliegenschaft in der Schweiz hält und damit in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig ist? Und wie sind Fälle zu handhaben, bei denen der «ausländische» Ehegatte den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten finanziell unterstützt? Die Autorin analysiert diese Praxisfragen und zeigt Lösungsvorschläge auf.
1. Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2024
1.1 Sachverhalt
Der Steuerpflichtige A. war im Steuerjahr 2017 im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt steuerpflichtig qua Wohnsitz. Weitere Nebensteuerdomizile bestanden in verschiedenen Kantonen qua Grundeigentum. Letztere waren fremdfinanziert. An die geschiedene Ehefrau leistete der Steuerpflichtige A. Unterhaltszahlungen im sechsstelligen Betrag. Der Steuerpflichtige A. war im Ausland nicht steuerpflichtig. Im Mai 2017 heiratete er sei
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