In diesem Webinar analysieren die Referierenden die folgenden aktuellen Urteile des Bundesgerichts und des Zürcher Verwaltungsgerichts:
- Animus donandi bei Aktienverkauf, 9C_118/2025, 22. April 2026
- Steuerbefreiung: öffentliche Zweckverfolgung? 9C_205/2025, 26. März 2026
- Steuerbefreiung: Schadet politische Tätigkeit der Gemeinnützigkeit? 9C_316/2025, 23. April 2026
- Kinderdrittbetreuungskosten, 9C_156/2025, 29. Januar 2026
- BVG – «umgekehrte Sperrfrist», VerGer ZH, 17. Dezember 2025, SB.2025.47
- Debt Push-Down, BGer 9C_606/2025, 24. Februar 2026
- Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel? 9C_126/2024, 9. Februar 2026
- Betriebsstätte im Ausland (FL) / Durchgriff, 9C_647/2024, 27. Januar 2026
- Simuliertes Darlehen, BGer 9C_216/2025, 10. April 2026
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Aktienkaufvertrag vom 01.08.2017: Sohn 1 verkauft Aktien (20%) an seinen Vater zum Nominalwert von CHF 20‘000. Die kantonale Steuerverwaltung VD schätzt den Verkehrswert der Aktien (20%) auf CHF 6.8 Mio.
- Gemischte Schenkung
- Sie forderte vom Vater (Erwerber) Schenkungssteuern (rund CHF 1 Mio.) nach und auferlegte ihm eine Busse wegen Steuerhinterziehung
Streitig ist die steuerliche Qualifikation des zwischen den Aktionären der Familienholding im Jahr 2008 abgeschlossenen Vertrags und die Übertragung von 20% der Aktien dieser Gesellschaft zum Nennwert im Jahr 2017.
Die S. AG wurde im Jahr 1972 gegründet. Sie hat ihren Sitz im Kanton VS. Sie verfügt im Kanton VD über eine Betriebsstätte. Das Aktionariat besteht aus VD- und VS-Gemeinden. Je ein VR ernannt durch Regierungsräte VD und VS, im übrigen Gemeindevertreter
Der Zweck lautet wie folgt:
- «Sortieren, das Recycling, die Behandlung sowie die energetische und stoffliche Verwertung von Abfällen, Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen und methanisierbaren Abfällen wie Grün- und Lebensmittelabfällen. Die Aufgaben von öffentlichem Interesse, die der Gesellschaft unter anderem obliegen, sind eng mit den Aufgaben verknüpft, welche die Gemeinden im Bereich der Abfallentsorgung und -verwertung in Anwendung der Bundesgesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebungen der Kantone Waadt und Wallis zu erfüllen haben. (…)
- Ausübung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entgegennahme und der thermischen Verwertung von Abfällen zu Energie (…)»
Die Statuten verbieten es, Dividenden auszuschütten. Im Falle der Liquidation geht der Erlös an jP mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Steuerbefreiung (VS) seit 1973. Die S. AG betreibt eine Kehrichtverbrennungsanlage im VS bzw. ein «Thermoréseau» (Biogasanlage) in VD.
2018: Steueramt VS informiert S. AG, dass es einen Widerruf der Steuerbefreiung in Erwägung zieht.
2020: Steuerveranlagungen für 2015 – 2018, Rechtsmittel
Kantonsgericht VS bestätigt Sicht der Steuerverwaltung:
- Es ist unbestritten, dass mit der Abfallverbrennung ein öffentlicher Zweck verfolgt wird.
- Dies trifft allerdings nicht auf die weiteren Aktivitäten nicht zu, namentlich die Erzeugung und den Verkauf von Energie über das Fernwärmenetz (Thermoréseau) sowie die Erzeugung und den Verkauf von Strom, Biogas, Kompost und Holzhackschnitzeln aus der Abfallverarbeitung.
Der Verein X bezweckt laut Statuten den Schutz der Lebensqualität, der Natur, der Landschaft sowie des dörflichen Charakters einer Genfer Gemeinde und deren Umgebung (unter anderem durch die Bekämpfung von Umweltbelastungen und die Förderung nachhaltiger Mobilität).
Nachdem der Verein für die Jahre 2015 bis 2021 vorübergehend von den direkten Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde) befreit war, wies die kantonale Steuerverwaltung das Gesuch um Verlängerung der Steuerbefreiung ab der Steuerperiode 2022 ab.
Das Genfer Kantonsgericht bestätigt die Aberkennung der Steuerbefreiung:
- weil die Aktivitäten des Vereins einem allzu engen Destinatärskreis (nur den Einwohnern der spezifischen Gemeinde) dienten und
- weil der Verein primär politische Mittel (wie Einsprachen und Stellungnahmen) nutze.
Ein Ehepaar aus dem Kanton Genf hat zwei schulpflichtige Kinder (4 und 6 Jahre alt). Beide Elternteile arbeiten Vollzeit. Sie machen in der Steuererklärung 2022 Drittbetreuungskosten gelten:
- Kreativkurse an einer privaten Sprachschule jeweils am schulfreien Tag (Mittwoch) von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr (CHF 24.40 pro Stunde)
- Thematische Ferienlager - einwöchige, betreute Kurse während den Schulferien ab 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr (ca. CHF 600 pro Woche)
Die kantonale Steueramt begrenzte den Abzug für die Ferienlager praxisgemäss auf eine Pauschale von CHF 250 pro Kind und Woche. Sie argumentierte, Ferienlager dienten primär der Freizeitgestaltung und Bildung, nicht der Betreuung.
Die Eltern wehrten sich erfolgreich vor dem Genfer Kantonsgericht, woraufhin die Steuerverwaltung das Urteil an das Bundesgericht weiterzog.
Alle Sachverhalte und Entscheide der Gerichte finden Sie in den Folien sowie im Video.