2.1 Sachverhalt
X. ist Alleinaktionär und Verwaltungsrat der A. AG, einer Immobiliengesellschaft. Er bringt die in seinem Privatvermögen gehaltene Immobilie zu einem Einbringungswert, der knapp CHF 500'000.- über den Anlagekosten (Erwerbspreis zuzüglich wertvermehrender Aufwendungen) in die A. AG ein. Kurz darauf beauftragt die A. AG einen Makler, um die Immobilie zu einem über den Einbringungswert liegenden Preis zu verkaufen. Nach ein paar Monaten meldet dieser der A. AG zurück, dass ein Verkauf zu diesem Preis nicht möglich sei. Ein halbes Jahr später, am 28. November 2018, erhält der Treuhänder die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer, aus welcher der beurkundete Verkaufspreis, die Anlagekosten, der Verkäufer, der Erwerber und der Grundstückgewinn auf einen Blick ersichtlich sind.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 sendet der Treuhänder X. das Formular 103 sowie die Jahresrechnung des Geschäftsjahres, in welchem X. die Immobilie in die A. AG eingebracht hat, und bittet ihn, diese Unterlagen zu unterzeichnen und an die ESTV weiterzuleiten.
Die ESTV leitet Jahre später gegen X. ein Verrechnungssteuerstrafverfahren ein und verurteilt ihn zu einer Busse wegen Hinterziehung der Verrechnungssteuer.
In der gerichtlichen Beurteilung der Strafverfügung wendet X. ein, er sei gar nicht Täter der Hinterziehung.
2.2 Frage
Wie wird das Gericht entscheiden?
2.1 Sachverhalt
V. ist einzige Verwaltungsrätin der L. AG mit Sitz in Zug. Diese hat von der MIBV (NL) Lizenzzahlungen erhalten, was zu einem Gewinnvortrag von EUR 963'196 führte. Nachdem die niederländischen Steuerbehörden die Lizenzzahlungen der M BV nicht mehr zum Abzug zuliess und zum Schluss gelangte, diese Zahlungen stünden eigentlich der M BV zu, suchte V. einen Weg, den Gewinnvortrag möglichst steuerschonend an die Aktionäre in den Niederlanden auszuschütten.
Die beigezogene Steuerberatungsgesellschaft G. AG hat ihr jedoch erläutert, dies sei nur unter Abzug der Verrechnungssteuer möglich. Daraufhin holte V. bei der H. AG eine second opinion ein. Die H. AG hat empfohlen, eine behauptete Forderung der Gesellschafter in KER umzuwandeln, die Emissionsabgabe zu entrichten und die KER der ESTV zu melden. Zu ihrer Absicherung hat V. die H. AG gebeten, bei der Steuerverwaltung das «OK» für das geplante Vorgehen einzuholen. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung ihre Zustimmung erteilt hat, wurde der Plan umgesetzt. Nach Rückzahlung der KER (ohne Verrechnungssteuerabzug) hat die ESTV den Vorgang untersucht. Da die L. AG die Forderung der Gesellschafter nicht nachweisen konnte, hat sie die Verrechnungssteuer erhoben und Strafverfahren gegen V. und Mandatsleiter der H. AG eingeleitet wegen in Mittäterschaft begangenen Hinterziehung der Verrechnungssteuer.
2.2 Fragen
- Wie ist das Verhalten der Verwaltungsrätin zu beurteilen?
- Hat sich der Steuerberater strafbar gemacht?
3.1 Sachverhalt
Die C.AG hat von einer ausländischen Konzerngesellschaft ein zu 3.25% verzinsliches Darlehen erhalten. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung des Sitzkantons den Zinssatz problematisiert hat, hat die C. AG die renommierte Steuerberatungskanzlei D. AG beigezogen, um das Problem mit der Verzinsung des Darlehens zu lösen. In der Folge hat die D. AG mit der kantonalen Steuerverwaltung einen Kompromiss über die zulässige Verzinsung geschlossen. Danach hat der Mandatsleiter der D. AG die C. AG darauf aufmerksam gemacht, dass die Differenz zwischen der vereinbarten Verzinsung und dem Kompromiss-Zinssatz der Verrechnungssteuer unterliegen würde, falls die ESTV eine Kontrolle durchführe. Da jedoch das Risiko einer Kontrolle gering sei, hat er empfohlen, bis zu einer allfälligen Kontrolle zuzuwarten.
Ein paar Monate später hat die ESTV bei einer Stichprobe den Fall aufgegriffen und die Verrechnungssteuer nacherhoben. Anschliessend hat sie ein Verrechnungssteuerstrafverfahren gegen unbekannt eröffnet, dass sie in der Folge auf den Mandatsleiter der D. AG ausgedehnt hat. Im Rahmen dieses Strafverfahrens hat sie ihn wegen Anstiftung zur Hinterziehung verurteilt.
3.2 Fragen
- Erfolgte die Verurteilung zu Recht?
- Falls ja: was hätte der Mandatsleiter der D. AG tun müssen, um die Verurteilung zu vermeiden?
4.1 Sachverhalt
A. ist Alleinaktionär und Präsident des Verwaltungsrates der B. AG. Der Verwaltungsrat der B. AG hat die Geschäftsführung mit Organisationsreglement delegiert. Für Steuerangelegenheiten ist die Finanzchefin zuständig, welche Ansprechperson für die beigezogene externe Steuerberatungsgesellschaft ist, welche die erforderlichen Deklarationen vorbereitet und der Finanzchefin und A. zur Unterschrift vorlegt.
In ihren Jahresrechnungen hat die B. AG diverse Aufwendungen verbucht, deren geschäftsmässige Begründetheit zumindest zweifelhaft ist (Limousinenservice für Fahrten von A. zwischen Wohn- und Arbeitsort, Flugreisen nach London, wo Tochter von A. studiert, Einrichtung der Zweitwohnung von A.). Die B. AG hat diese Aufwendungen auf Anweisung von A. als Geschäftsaufwand verbucht.
Nach der Aufrechnung dieser geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen in der Gewinnsteuerveranlagung meldet die kantonale Steuerverwaltung die geldwerten Leistungen der ESTV, welche die Verrechnungssteuer erhebt und später ein Hinterziehungsverfahren einleitet.
In diesem macht A. geltend, er könne nicht Täter der Hinterziehung sein, weil die Deklaration der Verrechnungssteuer Aufgabe der externen Steuerberatungs-gesellschaft gewesen sei.
4.2 Fragen
- Wird er damit Erfolg haben?
- Falls ja: bewahrt ihn dies vor Strafe?