1. Sachverhalt
Die Stiftung Z ist als gemeinnützig anerkannt, von direkten Steuern befreit und hat ihren Sitz in Genf.
Am 4. März 2024 erwirbt sie eine Immobiliengesellschaft, die X AG, von einem in Genf ansässigen Privatmann zum Preis von CHF 10 Mio. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt CHF 12 Mio., ihr Kaufpreis durch die Immobiliengesellschaft 8 Mio. und ihr Buchwert CHF 7 Mio. (aufgrund von Abschreibungen in Höhe von 1 Mio., die steuerlich anerkannt wurden).
Am 5. Juni 2024 übernimmt die Stiftung die Aktiven und Passiven der Immobiliengesellschaft im Rahmen einer Vermögensübertragung, und die Gesellschaft wird aus dem Handelsregister gelöscht.
Fragen
- Welche steuerlichen Konsequenzen ergaben sich vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2024 (9C_393/2023) für die direkten Steuern und die IBGI?
- Wie werden die steuerlichen Auswirkungen auf die direkten Steuern und die IBGI nach dem oben genannten Urteil voraussichtlich aussehen?
1. Sachverhalt
Am 1. Januar 2024 gründet ein ausländischer Private-Equity-Fonds eine Schweizer Akquisitionsgesellschaft (Akiko) mit einem Eigenkapital von CHF 20 Mio. und einem Gesellschafterdarlehen von 40 Mio. (Zinssatz 5,5 %). Akiko erhält eine zusätzliche Bankfinanzierung von 40 Mio. (Zinssatz 5 %). Die Bedingungen der Darlehen sind identisch und sie sind nicht besichert.
Akiko erwirbt am 30. März 2024 das gesamte Aktienkapital der Immo SA. Die Immo SA ist eine Immobiliengesellschaft, deren einziger Vermögenswert eine Liegenschaft im Kanton Genf ist. Ihr Eigenkapital beträgt 10 Mio. Am 1. Januar 2025 verschmilzt Akiko mit der Immo SA.
Fragen
- Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich in Bezug auf die Verrechnungssteuer?
1. Sachverhalt
Die Gesellschaft X AG hat ihren Sitz in Genf. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Kantonen Genf und Waadt.
Die Gesellschaft X AG nimmt bei einer Zürcher Bank einen Kredit auf und stellt ihre Immobilien als Sicherheit.
Frage
- Wie sieht die Situation aus Sicht der direkten Steuern für die X AG und für die Bank aus?
Die Firma X AG hat ihren Sitz in Genf. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Kantonen Genf und Waadt.
Die Firma X AG erhält einen Kredit von einer ausländischen Bank, die in einem Staat ansässig ist, der ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hat. Die Firma X AG stellt ihre Liegenschaften als Sicherheit.
Frage
- Wie sieht die Situation im Hinblick auf die direkten Steuern für die Gesellschaft X AG und für die Bank aus?
Die Gesellschaft X AG hat ihren Sitz in Genf. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Kantonen Genf und Waadt.
Die Gesellschaft X AG erhält einen Kredit von einer ausländischen Bank, die in einem Staat ansässig ist, der ein DBA mit der Schweiz unterhält, und die über eine Betriebsstätte in Genf verfügt. Die Gesellschaft X AG stellt ihre Immobilien als Sicherheit. Die Forderungen werden in den Büchern der Genfer Betriebsstätte verbucht.
Frage
- Wie sieht die Situation aus Sicht der direkten Steuern für die Gesellschaft X AG und für die Bank aus?
Die Gesellschaft X Ltd hat ihren Sitz in Singapur. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Kantonen Genf und Waadt.
Die Gesellschaft X Ltd erhält einen Kredit von einer ausländischen Bank, die in einem Staat ansässig ist, der ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz hat. Die Gesellschaft X Ltd stellt ihre Immobilien als Sicherheit.
Frage
- Wie sieht die Situation aus Sicht der direkten Steuern für die Gesellschaft X AG und für die Bank aus?
Die Gesellschaft X Ltd hat ihren Sitz in Singapur. Sie ist Eigentümerin von Liegenschaften in den Kantonen Genf und Waadt.
Die Gesellschaft X Ltd erhält einen Kredit von einer ausländischen Bank mit Sitz in einem Staat, der ein DBA mit der Schweiz unterhält, und die über eine Betriebsstätte in Genf verfügt. Die Gesellschaft X SA stellt ihre Immobilien als Sicherheit. Die Forderungen werden in den Büchern der Genfer Betriebsstätte verbucht.
Frage
- Wie sieht die Situation im Hinblick auf die direkten Steuern für die Gesellschaft X Ltd und für die Bank aus?
1. Sachverhalt
Herr X ist in Genf steuerlich ansässig. Er war im Immobilienbereich tätig. Seine Ehefrau war als Tierärztin tätig. Das Ehepaar ist seit fünf Jahren im Ruhestand.
Herr X hält zusammen mit seiner Ehefrau jeweils die Hälfte der Aktien an vier Immobiliengesellschaften, die sie vor mehr als 15 Jahren vollständig aus eigenen Mitteln erworben haben. Die Immobiliengesellschaften besitzen Mietliegenschaften. Die betreffenden Aktien werden als Teil des Privatvermögens deklariert und als solche besteuert. Darüber hinaus sind die Eheleute Eigentümer eines Mietobjekts, das vor 12 Jahren mit Fremdkapital in Höhe von 50 % des Kaufpreises erworben wurde. Auch dieses wurde stets als zum Privatvermögen gehörend deklariert. Diese Vermögenswerte sind im Übrigen nie in der Buchhaltung von Herrn X. aufgeführt worden.
Nach dem direkten Erwerb der Liegenschaft (genauer gesagt vor 7 Jahren) und dank der Wertsteigerung des Objekts (+10 %) konnten die Eheleute eine persönliche Bankfinanzierung erhalten, um private Projekte zu finanzieren, die in keinem Zusammenhang mit der Liegenschaft stehen. Das ursprüngliche Darlehen und das zusätzliche Darlehen machen insgesamt 70 % des Kaufpreises und 63 % des Marktwerts der Immobilie zum Zeitpunkt der Gewährung der zusätzlichen Finanzierung aus.
Das Ehepaar plant nun, die direkt gehaltene Immobilie zu verkaufen.
Gezielte Fragen zur Einstufung als Privat- oder Geschäftsvermögen
- Wie ist in diesem Fall der rechtswissenschaftliche Anhaltspunkt der Fremdkapitalnutzung bei der Analyse der Einstufung als Privat- oder Geschäftsvermögen zu bewerten?
- Kann die Situation von Frau X getrennt von derjenigen von Herrn X behandelt werden?