1. Sachverhalt
Eine Schweizer Fondsverwaltungsgesellschaft übernahm die Verwaltung des Immobilienfonds einer anderen Gesellschaft und wurde im Grundbuch als neue Eigentümerin der Fondsimmobilien eingetragen. Das Grundbuchamt stufte diese Eintragung gemäss den kantonalen Vorschriften von Freiburg als Handänderungssteuerpflichtige Übertragung ein.
Frage
- Kann die Übernahme der Leitung eines Immobilienfonds mit einer Änderung der Eintragung im Grundbuch der Handänderungssteuer unterliegen?
1. Sachverhalt
Im Jahr 2019 bildete eine in Genf im Immobilienbereich tätige Gesellschaft Rückstellungen zur Deckung künftiger Miet- und Umbauverpflichtungen im Rahmen eines von der Pensionskasse C verwalteten Bauprojekts. Das Unternehmen garantierte die Mieteinnahmen für die folgenden drei Jahre, wobei im Falle fehlender Mieter am Ende dieses Zeitraums eine Zahlung zu leisten war, und verpflichtete sich, die potenziellen Umbaukosten zu übernehmen. Die Genfer Steuerverwaltung lehnte diese Rückstellungen als abzugsfähig ab, da sie sie als ungewiss und in ferner Zukunft liegend erachtete.
Frage
- Können die kaufmännischen Rückstellungen für künftige Mietverpflichtungen und Umbauten im Rahmen der direkten Bundessteuer sowie der kantonalen und kommunalen Steuern als steuerliche Aufwendungen abgezogen werden?
1. Sachverhalt
Die in Schaffhausen wohnhaften Steuerpflichtigen erwarben eine Liegenschaft in Italien und meldeten diese für die Vermögenssteuer mit 60 % ihres Verkehrswerts und für den Mietwert mit 3,5 % an. Sie zogen zudem die Kosten für das beim Kauf enthaltene Mobiliar ab, ohne dass dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt war. Die Genfer Steuerverwaltung hat den steuerbaren Wert des Vermögens auf 80 % des Verkehrswerts und den Mietwert auf 5 % angepasst.
Frage
- Wie sind der Vermögenswert und der Mietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft zu bestimmen, und unter welchen Voraussetzungen können die Bewertungssätze von denen abweichen, die für Liegenschaften in der Schweiz gelten?
1. Sachverhalt
Im Jahr 2012 verkauften die im Kanton Aargau wohnhaften Steuerpflichtigen zwei Grundstücke, die teilweise der Bauzone und teilweise der Landwirtschaftszone zugeordnet waren. Der Rechtsstreit betrifft die steuerliche Einstufung des bei diesem Verkauf erzielten Gewinns, den die Steuerpflichtigen als Immobiliengewinn ansehen, während die Steuerverwaltung ihn als steuerbares Einkommen betrachtet.
Frage
- Kann im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahrens eine omissio-medio-Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz zugelassen werden, der die Weisungen einer Rückweisung der Vorinstanz umsetzt? Und ist der beim Verkauf von mehrheitlich bebaubaren Liegenschaften erzielte Gewinn in der Sache der Einkommenssteuer oder der Grundstückgewinnsteuer zu unterwerfen?
1. Sachverhalt
Die im Kanton Wallis ansässigen Steuerpflichtigen erzielten beim Verkauf einer Stockwerkeigentumswohnung (PPE) einen Gewinn und halten zudem eine Beteiligung an einer landwirtschaftlichen Grundstücksgemeinschaft (GFA) in Frankreich. Der Rechtsstreit betrifft die Besteuerung des beim Verkauf der Stockwerkeigentumswohnung erzielten Gewinns, der vom Bundesgericht als gewerblicher Vermögenswert eingestuft wurde, sowie die steuerliche Einstufung der Beteiligung an der GFA, wobei die Steuerpflichtigen der Ansicht sind, dass die damit verbundenen Erträge und das Vermögen in der Schweiz nicht besteuert werden sollten.
Frage
- Kann die Schweiz Gewinne aus dem Verkauf einer als gewerbliches Vermögen eingestuften Stockwerkeigentumswohnung besteuern? Und erlaubt es die fehlende Besteuerung in Frankreich der Schweiz, ihr Besteuerungsrecht gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) CH-FR geltend zu machen?
1. Sachverhalt
Eine im Kanton Genf ansässige berufliche Vorsorgeeinrichtung erzielte Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien. Sie beantragte eine Steuerbefreiung mit der Begründung, dass diese Gewinne gemäss den Genfer und eidgenössischen Gesetzen zur Steuerharmonisierung der Immobiliengewinnsteuer und nicht der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegen sollten.
Frage
- Die zentrale Frage ist, ob die Immobiliengewinne einer Vorsorgeeinrichtung als ordentliche Gewinne zu besteuern sind oder im Rahmen der Sondersteuer auf Immobiliengewinne gemäss Art. 23 Abs. 4 StHG steuerbefreit sind.
1. Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, ein in Schaffhausen wohnhafter Immobilienfachmann, stellte seine selbstständige Tätigkeit im Jahr 2020 ein und bilanzierte seinen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft per 31. Dezember 2020 aus, womit er vorgab, diesen in sein Privatvermögen zu übertragen. Kurz darauf unterzeichnete er mit einer Maklerfirma einen Verkaufsauftrag für diesen Miteigentumsanteil, was Fragen hinsichtlich der tatsächlichen Übertragungsabsicht aufwarf.
Frage
- Wurde der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft bei der Einstellung der selbstständigen Tätigkeit tatsächlich in das Privatvermögen übertragen, was eine Befreiung der Gewinne ermöglicht, oder verblieb er bis zum Verkauf im Geschäftsvermögen, wodurch der Gewinn steuerpflichtig wird?
1. Sachverhalt
Eine in Genf ansässige Gesellschaft erzielte 2011 bei einem Immobilienverkauf im Wallis einen Gewinn von CHF 12'400'000 und bildete eine Rückstellung für Wiederverwendung in Höhe von CHF 8'267'000. Im Jahr 2016 wurde diese Rückstellung ohne Wiederverwendung aufgelöst. Die Genfer Steuerverwaltung (AFC-GE) hat diese Auflösung in die Besteuerung des Geschäftsjahres 2016 einbezogen.
Frage
- Welcher Kanton ist für die Besteuerung der Auflösung der Rückstellung zuständig: das Wallis (Standort der verkauften Liegenschaft) oder Genf (Sitz der Gesellschaft)? Führt diese Besteuerung zu einer interkantonalen Doppelbesteuerung?
1. Sachverhalt
Ein Ehepaar verkaufte 2012 eine Liegenschaft in Founex (VD) mit einem aufgeschobenen Gewinn und erwarb anschliessend eine Wohnung in Carouge (GE). Im Jahr 2021, beim Verkauf dieser Wohnung, besteuerte die EStV-GE den aufgeschobenen Gewinn, doch die Steuerpflichtigen fochten den Steuersatz und die angewandte Berechnungsmethode an.
Frage
- Es stellt sich die Frage, ob die Methode der Gewinnaufteilung und der Ausschluss eines Immobilienverlusts bei der Genfer Liegenschaft mit dem harmonisierten Steuerrecht vereinbar sind.
1. Sachverhalt
Die im Kanton Waadt wohnhafte Steuerpflichtige hält Anteile an einer Société Civile Immobilière (SCI) in Frankreich, die Immobilien in Frankreich besitzt. Der Gesamtwert dieser Immobilien liegt unter dem Schwellenwert für die französische Immobilienvermögenssteuer (IFI). Die Steuerpflichtige unterlag daher in Frankreich nicht der IFI, was die Frage nach der Besteuerung der SCI-Anteile in der Schweiz aufwarf.
Fragen
- Sind die Anteile an der SCI in der Schweiz als steuerpflichtige Wertpapiere einzustufen, obwohl sie in Frankreich transparent behandelt werden?
- Kann die Schweiz ihr Besteuerungsrecht auf das Vermögen ausüben, wenn keine tatsächliche Besteuerung durch Frankreich erfolgt (sofern der Wert unter dem Schwellenwert der IFI liegt)?