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Aktuelle Probleme des interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts (2017)
ISIS)-Seminar vom 24./24. Januar 2017
A ist in der Schweiz wohnhaft. Er hält eine Beteiligung von 25% an einer nach dem Zivilrecht eines US-amerikanischen Bundesstaates errichteten Kapitalgesellschaft (corporation). Diese Kapitalgesellschaft wird nach US-amerikanischem Steuerrecht wie eine Personengesellschaft besteuert (S-Corporation). Die Gesellschaft betreibt in den USA mit eigenem Personal mehrere Privatspitäler.
Fragen
C ist im Kanton Aargau aufgrund seines Wohnsitzes unbeschränkt steuer- pflichtig. Im Kanton Zürich hat er einen Geschäftsbetrieb und Grundeigen- tum.
Im Kanton Aargau wurde er mit den folgenden Faktoren eingeschätzt:
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Der Kanton Aargau besteuert Erträge aus qualifizierten Beteiligungen zu 40% des Gesamtsatzes. Entsprechend besteuerte der Kanton Aargau bei C Fr. 400‘000.- zu 40% des Gesamtsatzes.
Im Kanton Zürich erging die folgende Einschätzung:

Da das im Kanton Zürich gemäss Steuerausscheidung steuerbare Einkommen von Fr. 300‘000.- nur Erträge aus Grundeigentum und aus Geschäftsbetrieb umfasste, wurde das ganze im Kanton Zürich steuerbare Einkommen zum Gesamtsatz besteuert. Das Teilsatzverfahren wurde mangels Besteuerung von qualifizierten Beteiligungserträgen nicht gewährt.
Die X-Gruppe hat ihren Hauptsitz im Kanton Bern. 2016 gründete sie eine neue Tochtergesellschaft XO AG im Kanton Obwalden und vereinnahmte neu einen namhaften Anteil ihres Umsatzes über diese Gesellschaft.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern eröffnet in der Folge ein Hoheitsverfahren und untersucht, ob die XO AG im Kanton Bern ihre tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte hat. Mittels Aktenauflage fordert sie die XO AG auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, u. a. den Mietvertrag über die Geschäftsräumlichkeiten der XO AG im Kanton Obwalden.
Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belastingdienst; nachfolgend: BD) reichte am 13. Juni 2013 bei der ESTV ein Gesuch um internationale Amtshilfe in Steuersachen ein, nachdem eine Steuerprüfung betreffend A.A. und die Z. BV stattgefunden hatte. Das Gesuch betrifft die X. AG (seit 7. Juli 2008: X. AG in Liquidation), Y. AG, A.A. sowie die Z. BV.
Zwecks korrekter Erhebung der niederländischen Einkommens- und Körperschaftssteuer fragte der BD die ESTV, wer die Aktionäre der X. AG bzw. der Y. AG seien, ob A.A. oder die Z. BV mittelbar oder unmittelbar Eigentümer(in) der X. AG bzw. der Y. AG (gewesen) seien und ob sie in irgendeiner Weise in Beziehung zu einer dieser beiden Aktiengesellschaften stünden oder gestanden hätten und ob in der Buchführung der Y. AG „Barbezahlungen“ durch A.A. und/oder die Z. BV „verantwortet“ worden seien und welche Leistungen die Y. AG hierfür erbracht habe. In diesem Zusammenhang wurden auch eine Übersicht der EUR 1‘000.- übersteigenden Bareinnahmen und die zugehörigen Unterlagen verlangt. Zudem ersuchte der BD um Information, ob im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zur Einreichung des Amtshilfegesuches am 13. Juni 2013 die vier vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen je einzeln als Kontoinhaber(in), Berechtigte(r) oder Bevollmächtigter(r) über Bankkonten, Accounts, Anlagekonten etc. bei den Banken Alpha, Beta, Gamma und Delta verfügt hätten. Hinsichtlich dieser (allfälligen) Bankbeziehungen stellte der BD Fragen zu den jeweiligen Guthaben am 1. März 2010, 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2012, zu den jeweiligen Kontobewegungen vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2012, zur Identität, zur Adresse und zum Wohnort allfälliger Berechtigter und Bevollmächtigter dieser Konten sowie zum Datum von deren Eröffnungen und allfälligen Auflösung.
Am 14. März 2012 ersuchte die französische Steuerbehörde die ESTV um Amtshilfe in Steuersachen betreffend B., um Informationen über die Genfer Gesellschaft A. GmbH zu erhalten, deren alleiniger Gesellschafter er sein soll. Zur Begründung dieses Gesuchs macht sie geltend, B. erhalte von einer französischen Gesellschaft Lizenzgebühren im Gegenzug zum Recht, Marken zu nutzen, die ihm gehören würden. Überdies deklariere B. keinerlei Einkünfte mehr, seit er diese Markenrechte im Jahre 2009 in die Gesellschaft eingebracht habe. Daher verlangte die französische Steuerbehörde folgende Informationen über die A. GmbH:
Die CH-Holding mit Sitz im Kanton Zug hält Beteiligungen an mehreren, in der Schweiz ansässigen operativen Gesellschaften. Die CH-Holding verfügt in der Schweiz über folgende zwei Rulings:
Über eine Beteiligung an einer der oben erwähnten Schweizer Gesellschaften ist die CH-Holding zu 100% an einer spanischen Gesellschaft (nachfolgend: ESP-Co.) beteiligt.
In Spanien wird die von BEPS Aktion 13 vorgesehene Verrechnungspreisdokumentation, welche aus einem Master File, Local File sowie einem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, nachfolgend: CbCR) besteht, vollständig umgesetzt (Vgl. Art. 18 des spanischen Körperschaftssteuergesetzes (27/2014) sowie Erlass 634/2015 (Art. 13-16)). Ab der Steuerperiode 2016 ist die ESP-Co. somit gemäss internem Recht bei Überschreiten bestimmter Umsatzkriterien verpflichtet, dem dreistufigen Dokumentationsansatz zu folgen.
Gestützt darauf wendet sich der CFO der ESP-Co. an den CFO der CH-Holding und möchte Auskunft darüber, ob die Gesellschaft über Rulings in der Schweiz verfügt, welche Leistungsbeziehungen zur ESP-Co. betreffen. Der CFO in der Schweiz übermittelt eine Kopie der entsprechenden Rulings an den CFO in Spanien. Sodann werden dem spanischen Local File Kopien der bestehenden, für die Leistungsbeziehungen mit der ESP-Co. relevanten
Rulings beigefügt, sodass diese bei einer späteren Steuerprüfung den spanischen Behörden übermittelt werden können.
Fall 1: (a) Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2016, 1 DB.2015.244, 1 ST.2015.297
Fall 2: (a) Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2016, 1 ST.2016.33
Fall 3: (a) Urteil des Bundesgerichts 2C_473/2016 vom 22. August 2016
Fall 4: (a) BGE 141 II 436 (b) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016
Fall 5: (a) BGE 142 II 69
Fall 6: (a) Artikel EF 11/16 (b) Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016 vom 22. September2016