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Aktuelle Probleme des interkantonalen und internationalen Unternehmenssteuerrechts (2018)
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 04./05. Juni 2018 zum Thema «Aktuelle Probleme und Perspektiven des Unternehmenssteuerrechts»
Die S AG produziert in einer eigenen Liegenschaft im Kanton Zürich Süsswaren. 2014 erwirbt sie eine neue Liegenschaft im Kanton St. Gallen, in welche sie noch im gleichen Jahr Sitz und Produktion verlagert. Ebenfalls 2014 verkauft sie die Liegenschaft im Kanton Zürich. Für den Verkauf der Zürcher Liegenschaft macht sie eine Ersatzbeschaffung geltend.
2018 gibt sie die Produktion in St. Gallen auf und verkauft die St. Galler Liegenschaft.
Für die Zürcher Liegenschaft sind folgende Werte massgebend (in Mio. Fr.)
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Für die St. Galler Liegenschaft sind folgende Werte massgebend (in Mio. Fr.)
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Weitere Anlage- oder Veräusserungskosten sind nicht zu berücksichtigen.
Zu prüfen sind die Steuerfolgen für die S AG aus dem Verkauf der St. Galler Liegenschaft im Jahr 2018:
Die ordentlich besteuerte P AG, mit Sitz im Kanton Thurgau, hält 100% der Anteile an der I AG, ebenfalls mit Sitz im Kanton Thurgau. Bei der I AG handelt es sich um eine Immobiliengesellschaft.
2018 veräussert die P AG ihre Beteiligung an der I AG an die Q AG. Dabei erzielt sie einen Kapitalgewinn (Differenz zwischen Veräusserungserlös und Gewinnsteuerwert der Beteiligung I AG) von Fr. 10 Mio. Von diesem Kapitalgewinn entfallen Fr. 4 Mio. auf eine von der I AG gehaltene Liegenschaft im Kanton Zürich und Fr. 6 Mio. auf eine von der I AG gehaltene Liegenschaft im Kanton Graubünden. Weder die Beteiligung an der I AG, noch die beiden von der I AG gehaltenen Liegenschaften wurden in der Vergangenheit abschrieben. Es fallen somit nur Wertzuwachsgewinne und keine wieder eingebrachten Abschreibungen an.
2023 verkauft die I AG die beiden Liegenschaften in den Kantonen Zürich und Graubünden (zivilrechtliche Handänderungen).
Für die Zürcher Liegenschaft sind folgende Werte massgebend (in Mio. Fr.):
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Für die Graubündner Liegenschaft sind folgende Werte massgebend (in Mio. Fr.):
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Weitere Anlage- oder Verkaufskosten sind nicht zu berücksichtigen.
Welche Gewinn- bzw. Grundstückgewinnsteuerfolgen ergeben sich in den Kantonen Zürich und Graubünden für die I AG aus dem Verkauf der beiden Liegenschaften?
Die XYZ-Gruppe hat mehrere Tochtergesellschaften, u.a. in Frankreich sowie in der Schweiz. Die Direction Générale des Finances Publiques (DGFP, Steuerbehörde in Frankreich) stellte mehrere Amtshilfegesuche an die ESTV gestützt auf Art. 28 des DBA CH-FR. In den Gesuchen sind als in Frankreich betroffene juristische Personen die B GmbH und die C GmbH sowie weitere Gesellschaften angegeben. Betroffene juristische Personen in der Schweiz sind die A GmbH, die B GmbH, die C GmbH sowie die D GmbH.
Gemäss DGFP sind im Jahr 2009 die Tätigkeiten der Gruppe reorganisiert worden, insbesondere in Frankreich. Der Politikwechsel bei den Verrechnungspreisen der XYZ-Gruppe habe zu einer Änderung der Aufteilung des Gewinns innerhalb der Gruppe geführt. Die Bestimmungen im französischen Steuerrecht sähen vor, dass Transaktionen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe zu denselben Konditionen getätigt werden müssten, wie wenn sie zwischen unabhängigen Unternehmen getätigt worden wären. Bei länderübergreifenden Transaktionen von Gesellschaften der gleichen Gruppe sei es zudem notwendig, Informationen über diese Gesellschaften und die Gewinnverteilung zu haben. Diese Informationen seien für die französische Steuerverwaltung unabdingbar, damit sie die Höhe der Gewinne bestimmen könne, die aus Tätigkeiten in Frankreich stammten, und um die in Frankreich geschuldeten Steuern festzusetzen.
Die DGFP ersuchte daher je um folgende Auskünfte und Unterlagen:
Das Gesuch betreffend die A GmbH enthielt zudem die folgende Frage:
Es sei zu präzisieren, wie sich die Gesellschaft während der verifizierten Periode finanzierte. Es seien die Summen, welche von der Gesellschaft C GmbH und von der Gesellschaft D GmbH für den französischen Markt überwiesen wurden, separat auszuweisen.
Jenes betreffend die B GmbH Folgendes:
Gibt es unter den Angestellten der schweizerischen Gesellschaft Personal, welches zuvor bei der französischen Gesellschaft beschäftigt war? Welche Angestellten wurden in Folge der Zentralisation der Risiken in der Schweiz transferiert?
Im Verfahren betreffend die D GmbH wird schliesslich um folgende Auskunft ersucht:
Ist es möglich, die auf französischem Staatsgebiet realisierten Resultate zu identifizieren, falls ja, sind die zugehörigen Elemente zu übermitteln.
Den französischen Steuerbehörden ist eine detaillierte Transferpreisdokumentation zur Verfügung gestellt worden, woraus sich ableite, dass die Transferpreise einem Drittvergleich standhielten.
Die Gesellschaft weigert sich, die Unterlagen der ESTV herauszugeben.
Ändert sich etwas, wenn die französische Gesellschaft den französischen Steuerbehörden eine detaillierte Verrechnungspreisstudie eingereicht hat?
Was sind die Konsequenzen, wenn die schweizerischen Gesellschaften sich weigern, die Informationen herauszugeben? Wie sieht danach der weitere Rechtsweg aus?
Der X-Konzern mit Sitz in der Schweiz kontrolliert die Tochtergesellschaft Y SA mit Sitz in Italien. Die italienische Steuerbehörde stellte im Rahmen ihrer Steuerprüfung fest, dass die Y SA die Eigentümerin der wichtigsten Technologie für die Herstellung eines Interferenzspektrometers ist. Die Technologie werde von Y SA selber sowie mit von ihr verbundenen Produktionsgesellschaften, inklusive Gruppengesellschaften A, B und C in Australien, Indien und in den USA, verwendet. Y SA habe mit diesen Gesellschaften verschiedene Lizenzvereinbarungen geschlossen und hauptsächlich Einnahmen in Form von Lizenzeinkünften erhalten. Der Betrag der Lizenzeinkünfte von den genannten Gruppengesellschaften erweise sich indes als relativ tief.
Die italienische Steuerbehörde ersucht nun die ESTV um Amtshilfe, denn sie möchte die Verrechnungspreise zwischen der Y SA und den Gesellschaften A, B und C feststellen. Zu diesem Zweck verlangt die italienische Steuerbehörde von der X AG die Erfolgs- und Verlustrechnungen, welche aus der Produktion und dem Vertrieb des Interferenzspektrometers in den Jahren 2012-2015 resultierten.
Bei der X AG handelt es sich um eine Zwischenholdinggesellschaft, welche Beteiligungen an anderen Gesellschaften des X-Konzerns sowie Beteiligungen an Gesellschaften mit Tätigkeitsbereichen auf dem Gebiet von Industrie, Handel und Dienstleistungen, hält. Die Tätigkeit der X AG besteht ausserdem darin, zusätzlich zu ihrer Holdingfunktion für die börsenkotierte Konzernobergesellschaft, die Finanzdaten für die Erstellung der vierteljährlichen und der jährlichen Konzernabschlüsse zu konsolidieren und sie der börsenkotierten Konzernobergesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die X AG ist weder in den Leistungsbeziehungen zwischen den in die Steuerprüfung involvierten ausländischen Gesellschaften, noch in der Forschung und Ent- wicklung, der Produktion und den Vertrieb der Interferenzspektrometer involviert.
Ist die X AG zur Herausgabe der verlangten Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet?
Die A AG hat ihren Sitz in Deutschland und hält seit 2007 die Hälfte des Aktienkapitals der schweizerischen Gesellschaft B AG. Die ESTV genehmigte der B AG, bei den auszuschüttenden Dividenden an die A AG in den ersten zwei Jahren nur 15% Verrechnungssteuer (Sockelsteuer) abzuziehen und im Übrigen das Meldeverfahren anzuwenden. Nach Ablauf der Haltedauer von zwei Jahren könnten die Dividenden ohne Abzug einer Verrechnungssteuer ausgeschüttet werden.
In der Folge schüttete die B AG der A AG eine Dividende von Fr. 15 Mio. aus. Am 24. April 2008 meldete die B AG der ESTV die Ausschüttung dieser Dividende und überwies die von ihr abgezogene (verbleibende) Verrechnungssteuer von Fr. 2.25 Mio. an die ESTV. Am 3. Februar 2012 stellte die A AG ein Rückerstattungsgesuch.
Die A AG hat ihren Sitz in Spanien.