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A, wohnhaft im Kanton Zürich, ist einerseits unselbständig erwerbstätig und seit über 35 Jahren bei der X. AG angestellt. Für dieses Arbeitsverhältnis ist er bei der X. PK der 2. Säule angeschlossen. Anderseits ist A seit ein paar Jahren selbständig erwerbstätig und hierfür bei der Y. PK angeschlossen.
Am 2. April 2022 wird er mit 58 Jahren frühpensioniert und ist fortan nicht mehr unselbständig erwerbstätig. Sein Alterskapital aus der X. PK von CHF 260'000 bezieht er am 1. Mai 2022 als Kapitalleistung.
Nach Aufgabe der unselbständigen Erwerbstätigkeit bleibt A aber weiterhin selbständig erwerbstätig und baut diese Tätigkeit entsprechend aus.
A, geb. 1962, war der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) angeschlossen. Er hat sich mehrfach in die Pensionskasse eingekauft, zuletzt am 30. August 2019 mit einem Betrag von CHF 100'000. Er hat diesen Einkauf steuerlich zum Abzug gebracht.
Aufgrund einer Übergangsregelung wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich vorzeitig pensionieren zu lassen und gleichzeitig durch Vornahme eines Einkaufs zur Finanzierung einer Überbrückungsrente beizutragen. Am 29. Mai 2022 leistete der damals 60-jährige Steuerpflichtige aus eigenen Mitteln eine einmalige Zahlung von CHF 60'000 an die Pensionskasse des Bundes. Der Arbeitgeber leistete eine Einlage in gleicher Höhe direkt in die Pensionskasse. A wurde per 1. Juli 2022 vorzeitig pensioniert. Ab dem 1. Juli 2022 erhielt er eine Überbrückungsrente von monatlich CHF 2'000.
A wünschte auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Ruhestandes hin die Auszahlung seines gesamten Vorsorgeguthabens bei der PUBLICA. Am 3. Juli 2022 (Variante: 3. September 2022) konnte er unter diesem Titel eine Kapitalleistung von CHF 1'500'000 empfangen; sein gesamtes Vorsorgeguthaben belief sich auf CHF 2'000'000, die restlichen CHF 500'000 bezieht er in Rentenform (nebst der Überbrückungsrente).
Das zuständige kantonale Steueramt unterzog die Kapitalleistung aus Vorsorge – für die Zwecke der direkten Bundessteuer und der Staats- und Gemeindesteuern – mit Veranlagungsverfügungen vom 26. Oktober 2022 einer Sonderveranlagung. Diese erwuchs in Rechtskraft.
A tätigte in seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 einen Abzug von CHF 60’000 für den Einkauf vom 29. Mai 2022, der ihm von der Veranlagungsbehörde verweigert wurde.
A, wohnhaft im Kanton Zürich, war bei der B. AG angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit «Aufhebungsvertrag» vom 19. Juni 2022 «im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen» aufgelöst. Der Vertrag sah weiter vor, dass die B. AG dem A eine Abgangsentschädigung von brutto CHF 2 Mio. ausrichtet. Die Abgangsentschädigung wurde im Lohnausweis für das Jahr 2022 unter der Rubrik «unregelmässige Leistungen» aufgeführt und mit dem Vermerk «Gewinnbeteiligung» versehen.
A, wohnhaft im Kanton Bern, arbeitet schwergewichtig als Raumpflegerin. Sie erzielte im Jahr 2020 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von CHF 14’000. Der Betrag umfasste einerseits im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu besteuernde Lohnzahlungen von CHF 4’000, andererseits Einkünfte von gesamthaft CHF 10’000 aus verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten im Bereich der Raumpflege, die im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 besteuert wurden. Den Betrag von CHF 10’000 deklarierte A in der Steuererklärung 2020 unter dem Titel «nicht steuerbare Einkünfte».
A war keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angeschlossen. Sie leistete im 2020 einen Beitrag von CHF 1’100 an ihre Säule 3a und nahm in der Steuererklärung einen entsprechenden Abzug vor.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern rechnete von den abgezogenen CHF 1’100 sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer CHF 300 beim steuerbaren Einkommen auf und anerkannte damit den Abzug bloss im Umfang von CHF 800 (= 20% von CHF 4’000).
A, amerikanischer Staatsbürger, 42 Jahre alt, ist bei einer US-amerikanischen Gesellschaft angestellt, die im Bereich der Biotechnologie tätig ist. A hat in den USA Beiträge in einen Traditional 401k-Plan einbezahlt. Sein Vorsorgeguthaben beträgt per Ende 2022 USD 200'000. A und seine Arbeitgeberin kommen überein, dass A ab dem 1. Januar 2023 für fünf Jahre in der Schweiz arbeiten soll. Er bezieht während dieser Zeit sein Gehalt weiterhin von der US-Arbeitgeberin. Als Möglichkeit ist vorgesehen, dass A am Ende länger als diese fünf Jahre in der Schweiz tätig sein kann. Das soll insbesondere davon abhängen, wie gut sich A und seine Familie in der Schweiz integrieren können.
Beim 401k-Plan handelt es sich um ein Modell der privaten Altersvorsorge in den USA. Seinen Namen verdankt es der Einordnung in § 401 k im US-amerikanischen Steuergesetz (Internal Revenue Code). Der 401k-Plan lässt limitierte Beiträge zu (für Arbeitnehmer unter 50 Jahren derzeit jährlich max. USD 22'500). Die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers erfolgt auf freiwilliger Basis. Vom Arbeitnehmer sowie auch vom Arbeitgeber geleistete Beiträge sind steuerlich abzugsfähig und werden erst bei Auszahlung besteuert. Weiter bleiben die Beiträge in der Vorsorge grundsätzlich gebunden, bis der Versicherte das Alter von 59½ Jahren erreicht hat. Allenfalls mögliche vorherige Bezüge werden mit einer «tax penalty» bestraft. Das Vorsorgeguthaben kann auf verschiedene Weise bezogen werden: in Rentenform, als einmalige Kapitalleistung oder aber auch in Form gestaffelter Kapitalleistungen in frei wählbarer Höhe.
B, deutsche Staatsbürgerin, begann ihre berufliche Laufbahn in Deutschland, wo sie seit 1. März 2004 Mitglied des Versorgungswerks der deutschen Ärztekammer war. Am 1. November 2005 trat sie ihre erste Stelle in der Schweiz an und schloss sich einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung an. Im Jahr 2022 arbeitete B als Ärztin im Kantonsspital Baselland und war der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung des Kantonsspitals angeschlossen. Daneben führte B ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk seit ihrem Zuzug in die Schweiz freiwillig fort.
Gemäss § 7 Abs. 1 S. 2 des deutschen Sozialgesetzbuchs (SGB) können sich Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, freiwillig versichern. Darunter fällt auch eine freiwillig weitergeführte Mitgliedschaft im Versorgungswerk der deutschen Ärztekammer. Dem Versorgungsstatut lässt sich u.a. entnehmen, dass die Höhe der von freiwilligen Mitgliedern zu leistenden Beiträge von diesen nicht frei gewählt werden kann, ebenso ist bei freiwilliger Mitgliedschaft kein Einkauf in Vorsorgelücken möglich. Weiter können einmal geleistete Beiträge nicht zurückgefordert werden; während der Mitgliedschaft besteht eine blosse Anwartschaft auf die Leistungen. Schliesslich handelt es sich nicht um einen reinen Sparplan, es werden vielmehr die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt.
Vgl. BGer, 28.6.2019, 2C_461/2018.