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Update zur Verrechnungssteuer
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 2./3. März 2020 mit dem Titel «Unternehmenssteuerrecht 2020».
Die X AG hat ihren Sitz im Kanton Z und bezweckt den Handel mit Automobilen sowie den Erwerb, das Halten und Veräussern von Beteiligungen. Ursprünglich wurde die X AG als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet und im Jahre 2010 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Partizipationskapital der damaligen X GmbH wurde aufgelöst und die bisherigen Inhaber der Partizipationsscheine gewährten der X AG im Umfang des Partizipationskapitals partiarische Darlehen, welche von der X AG mit 7 % p.a. verzinst wurden.
Im Jahre 2015 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der X AG eine Revision für die Zwecke der Verrechnungssteuer durch. Revidiert wurden dabei die Geschäftsjahre 2010 bis 2014. Dabei stellte die ESTV fest, dass insgesamt vier Personen der X AG partiarische Darlehen im Gesamtumfang von CHF 1'820’000.-- gewährten.
Die ESTV hielt in der Folge dafür, dass die partiarischen Darlehen für die Zwecke der Erhebung der Verrechnungssteuer bezüglich der Frage der angemessenen Verzinsung den gewöhnlichen Darlehen gleichzustellen seien. In diesem Zusammenhang hielt sie weiter fest, die X AG habe bis dato keinen genügenden Nachweis erbracht, wonach diese Zinsen einem Drittvergleich standhielten. Somit sei jener Teil der Zinsen, der über dem im entsprechenden Rundschreiben der ESTV festgehaltenen Höchstzinssatz liege, als geldwerte Leistung zu qualifizieren und folglich der Verrechnungssteuer in der Höhe von 35 % zu unterstellen.
Die X AG bestreitet demgegenüber das Vorliegen einer geldwerten Leistung. Sie hält insbesondere dafür, dass für die Zwecke der Erhebung der Verrechnungssteuer partiarische Darlehen von gewöhnlichen Darlehen zu unterscheiden seien. Damit dürften die Zinssätze gemäss den einschlägigen Rundschreiben der ESTV nicht unverändert auf partiarische Darlehen angewendet werden. Zudem entspräche der Zinssatz von 7 % der Höhe der Verzinsung des ehemaligen Partizipationskapitals. Aufgrund der Tatsache, dass das partiarische Darlehen Elemente von Fremd- und Eigenkapital vereinige, könne kein Drittpreisvergleich eingefordert werden; vielmehr sei eine Einzelfallbetrachtung angebracht. Zudem müsse vorliegend dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zinsen der Besitzstandswahrung der ehemaligen Inhaberinnen der Partizipationsscheine dienen würden.
Die ESTV nimmt im Februar 2020 bei der Muster Produktions AG eine Buchprüfung der Jahre 2015 bis 2018 vor. Die Muster Produktions AG produziert das Produkt A und verkauft dieses an ihre ausländische Schwestergesellschaft, die Muster Vertriebs Ltd., welche den Verkauf auf dem Markt vornimmt. Beide Gesellschaften werden vollumfänglich von der Muster Holding Ltd., UK, gehalten. Im Verlauf dieser Buchprüfung stellt sich heraus, dass die Muster Produktions AG seit dem Jahr 2011, Gründung der Muster Vertriebs Ltd. und Wechsel vom Direktbetrieb durch die Muster Produktions AG auf das heutige System, auf einen überdurchschnittlichen Teil der Marge zu Gunsten der Muster Vertriebs Ltd. verzichtet hat. Der Verrechnungssteuerinspektor verlangt deshalb auch die notwendigen Prüfungsunterlagen für diese Jahre.
Herr Muster, Wohnsitz in der Schweiz, hält sämtliche Aktien an der schweizerischen Muster AG. Diese betreibt einen Handel mit dem Produkt A. Zwecks Steueroptimierung hat Herr Muster eine FL-Stiftung errichtet, welche widerruflich ist. Er ist deren einziger Begünstigter. Die FL-Stiftung hält als einziges Aktivum die 100-prozentige Beteiligung an der Muster Ltd., Panama. Die Muster Ltd. kauft das Produkt A von Dritten ein und verkauft es an die Muster AG. Die Muster Ltd. hat ihren Sitz bei einer Anwaltskanzlei, ein panamaischer Anwalt ist Verwaltungsrat und sonst hat die Muster Ltd. keine Infrastruktur. Die FL-Stiftung hat Herr Muster nie in seiner Steuererklärung deklariert.
Die Struktur und die Leistungsströme stellen sich somit wie folgt dar:
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Die Muster AG schüttet seit Jahren jedes Jahr eine Dividende aus. Für das Geschäftsjahr 2014 wurde eine Dividende von CHF 800’000 mit aufgeteilter Fälligkeit per 1. Oktober 2015 / CHF 400’000 und Fälligkeit per 1. März 2016 / CHF 400’000 beschlossen. Die Muster AG hat zudem für das Geschäftsjahr 2015 eine Dividende von CHF 400’000 mit Fälligkeit per 1. Oktober 2016 beschlossen. Die Muster AG hat auf sämtlichen Dividenden die Verrechnungssteuer deklariert, überwälzt und abgeliefert.
Der Alleinaktionär der Muster AG, eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz, füllt seine Steuererklärungen selber aus. Er hat bisher immer die Aktien an der Muster AG und die erhaltenen Dividenden im Wertschriftenverzeichnis angeführt und die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer zurückgefordert und die Rückerstattung auch erhalten. Aufgrund der gespaltenen Fälligkeit der Dividende für das Geschäftsjahr 2014 vergisst der Alleinaktionär die Deklaration der CHF 400’000 / 1. März 2016 in seiner Steuererklärung 2016. Er nimmt eine Nachdeklaration aufgrund einer Anfrage der kant. Steuerverwaltung vor.
Die nicht-deklarierte Dividende von CHF 400'000 / Fälligkeit per 1. März 2016 wird in der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2016, welche Mitte 2018 ausgestellt wird, zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet, die Rückerstattung der darauf in Abzug gebrachten Verrechnungssteuer wird wegen Verstosses gegen die Deklarationsklausel von Art. 23 VStG bzw. dem Fehlen einer ordnungsgemässen Deklaration verweigert. Die Einsprache des Alleinaktionärs gegen diesen negativen Rückerstattungsentscheid ist im heutigen Zeitpunkt noch hängig.
Schematisch stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
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Die Muster AG wird vollumfänglich von Herr Muster, natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz, gehalten. Sie hat 2018 eine Buchprüfung der ESTV, welche bis Ende 2019 dauert. Folgende geldwerte Leistungen resultieren gemäss Schlussrechnung der ESTV vom Februar 2020: