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Strukturierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
ISIS)-Seminar vom 21. März 2017 - Strukturierung der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Herr Brown (*1951) war während seines Erwerbslebens in London (Grossbritannien) bei einem internationalen Dienstleistungsunternehmen angestellt und bei einem Altersvorsorgeplan („pension scheme“) angeschlossen. Dieser Altersvorsorgeplan ist in Grossbritannien gesetzlich anerkannt (sog. „tax approved status“).
Herr Brown übersiedelte am 13. Juni 2016 mit seiner Familie in die Schweiz. Sein Arbeitsverhältnis mit dem internationalen Dienstleistungsunternehmen endete am 30. Juni 2016. Am 5. Juli 2016 erhält Herr Brown eine Kapitalleistung aus seinem Altersvorsorgeplan ausbezahlt.
Herr Brun (*1951) hat während vieler Jahren bei der Schweizer Filiale eines international tätigen Dienstleistungsunternehmens gearbeitet. Im Rahmen seiner Tätigkeit war er bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen (Pensionskasse der Sammelstiftung Z).
Am 22. Mai 2016 übersiedelte er mit seiner Familie nach Grossbritannien. Sein Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2016. Am 5. Juni 2016 erhält Herr Brun eine Kapitalleistung aus der Pensionskasse seiner Arbeitgeberin bei der Sammelstiftung Z ausbezahlt.
Herr King, britischer Staatsangehöriger, wohnte bisher in England. Er schliesst mit einer hier ansässigen Gesellschaft einen Arbeitsvertrag ab und zieht nach Zürich.
Über seinen bisher britischen Arbeitgeber war er in einem „occupational pension plan“ versichert (geäufnetes Guthaben CHF 300‘000). Er möchte dieses Guthaben auf seine aktuelle Vorsorgeeinrichtung der schweizerischen Arbeitgeberin übertragen.
Sein aktuell versicherter Lohn beträgt CHF 150‘000. Die maximal reglementarischen Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts betragen CHF 600‘000 (Deckungslücke).
Frau van der Heiden ist niederländische Staatsangestellte und hat ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz. Sie wird pensioniert und wird aufgrund einer ehemaligen Tätigkeit bei einer Bank in der Niederlande eine Rente aus der SVB Roermond, welche mit der hiesigen AHV vergleichbar ist, beziehen.
Die Niederlande hat auf den Renten eine Quellensteuer erhoben.
Frau Christen, Schweizer Bürgerin, war während 20 Jahren bei der amerikanischen Filiale einer Gruppenunternehmung mit Sitz in New York (USA) angestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie ein Traditional IRA („individual retirement account“) abgeschlossen. Die Beiträge konnten in den USA steuerlich geltend gemacht werden. Sie hat ein Guthaben von CHF 150‘000 bei der Bank Y AG in den USA geäufnet.
Seit April 2014 lebt sie in der Schweiz, wo sie bei der schweizerischen Filiale der Gruppenunternehmung arbeitet. Mit 64 Jahren (am 1. April 2017) will sie das Guthaben aus dem „Traditional IRA“ als Kapitalleistung (inkl. Zins = CHF 154‘000) beziehen.
Der in Zürich wohnhafte Herr D. ist 45 Jahre alt. Er ist Begünstigter (Beneficiary) eines ausländischen Vorsorge-Trusts. Der Trusturkunde und dem Letter of Wishes lässt sich Folgendes entnehmen:
Das Trustvermögen wurde durch freiwillige Beiträge von Herrn D.s früherem Arbeitgeber geäufnet. Diese Beiträge wurden im damaligen Ansässigkeits- und Arbeitsstaat von Herrn D. zum steuerbaren Lohn hinzugerechnet, hingegen wurden die Erträge auf dem Trustvermögen nicht laufend besteuert.
Hat Herr D. das Trustvermögen in der Schweiz zu deklarieren und sind die darauf entfallenden Erträge als Einkommen zu besteuern?
Herr Holländer (*1928) ist niederländischer Staatsangehöriger und war bis zu seiner Pensionierung 1988 für einen internationalen Konzern tätig. Er arbeitete für diverse Gruppengesellschaften weltweit, u.a. zwischen 1973 und 1978 als Finanzdirektor der Schweizer Gesellschaft. Während der gesamten beruflichen Tätigkeit baute er in der Niederlande bei ei- nem Pensionsfonds (PK-NL) eine berufliche Vorsorge auf. Herr Holländer erbrachte rund 23% seiner Beiträge selbst. Nach der Pensionierung zog er als Rentner in die Schweiz nach Zürich und bezieht heute eine Altersrente der PK-NL.
Die Rente hat vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und beruht auf einem Vorsorgeverhältnis, das vor dem 1. Januar 1987 bereits bestanden hat.
Im Rahmen der Einkommensbesteuerung wurden die Renten der PK-NL gestützt auf die Übergangsbestimmungen von Art. 204 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 270 Abs. 1 StG bis und mit Steuerperiode 2009 jeweils lediglich zu 80% erfasst. Im Einschätzungs- und Veranlagungsverfahren für die Steuerperiode 2010 vertrat das Kantonale Steueramt Zürich erstmals die Ansicht, die Rente aus der PK-NL sei nicht wie früher und wie deklariert zu 80%, sondern zu 100% steuerbar und rechnete die Differenz entsprechend auf.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Rente gemäss internationalem Doppelbesteuerungsrecht am Wohnsitz von Herrn Holländer in der Schweiz zu versteuern ist.
Besteuerte das Kantonale Steueramt Zürich die Rente zu Recht zu 100%?
Frau Schluckebier ist deutsche Staatsangehörige und wohnt seit mehreren Jahren in der Schweiz. Über 10 Jahren übte sie eine selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland aus. Heute, mit 65 Jahre gibt sie ihre Erwerbstätigkeit altershalber auf.
Sie erhält einerseits Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland sowie aus einer früheren betrieblichen Rentenversicherung. Früher leistete sie regelmässig jährliche Einzahlungen in der Höhe von EUR 10‘000 bei einer Versicherungsgesellschaft in die deutsche Basisrente (sog. „Rürup-Rente“). Aus dieser Versicherung erhält sie nun eine Rente von monatlich EUR 400.
Dr. med. Angst war mehrere Jahre an verschiedenen Kliniken in Deutschland und in der Schweiz tätig und entrichtete als freiwilliges Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung, der Vorsorgeeinrichtung der Ärztekammer Nordrhein, auch nach seinem Zuzug in die Schweiz weiterhin Beiträge. Seit 1. September 2016 bezieht er eine staatliche Rente der Ärztekammer Deutschland.