X hat im Jahr 2023 bei einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Der Leibrentenversicherungsvertrag untersteht dem VVG.
Im Jahr 2025 erhält X aus dieser Versicherung die folgenden Rentenleistungen:
Anmerkung: Die garantierte Bonusrente wurde aus Überschüssen finanziert.
Der Rückkaufswert der Leibrentenversicherung beläuft sich per 31.12.2025 auf CHF 220'000.
Y hat 2018 im Alter von 58 Jahren bei einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Der Leibrentenversicherungsvertrag untersteht dem VVG.
Die erste Rente ist per 01.02.2027 fällig. Im Jahr 2025 entschliesst sich Y, die Leibrentenversicherung aufzulösen und erklärt den Rückkauf gegenüber der Versicherungsgesellschaft.
Y erhält die Rückkaufssumme in der Höhe von CHF 350'000 ausbezahlt. Dieselbe setzt sich wie folgt zusammen:
Anmerkung: Die Bonusrente wurde aus Überschüssen finanziert.
Wie wird der Rückkauf steuerlich behandelt?
Y hat 2018 im Alter von 48 Jahren bei einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Der Leibrentenversicherungsvertrag untersteht dem VVG.
Die erste Rente ist per 1.2.2027 fällig. Im Jahr 2025 entschliesst sich Y, die Leibrentenversicherung aufzulösen und erklärt den Rückkauf gegenüber der Versicherungsgesellschaft.
Y erhält eine Rückkaufssumme in der Höhe von CHF 350'000 ausbezahlt. Dieselbe setzt sich wie folgt zusammen:
Leistung aus vertraglich garantiertem Rententeil CHF 200’000
Leistung aus Bonusrententeil CHF 100’000
Leistung aus Überschussanteilen CHF 50’000
Anmerkung: Die Bonusrente wurde aus Überschüssen finanziert.
Wie wird der Rückkauf steuerlich behandelt?
Die Person Z, wohnhaft im Kanton Aargau, hat 2010 bei einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Der Leibrentenversicherungsvertrag untersteht dem VVG. Z ist sowohl Versicherungsnehmer (Vertragspartei) als auch versicherte Person (Vertragsgegenstand).
Die Rente läuft seit dem 1.1.2015. Im Jahr 2025 verstirbt Z.
Der Vertrag endet mit dem Tod von Z. Zugleich wird durch den Eintritt des befürchteten Ereignisses «Tod» die Leistung «Prämienrückgewähr bei Tod» (abgekürzt «Prämienrückgewähr») in der Höhe von CHF 350'000 fällig.
Die «Prämienrückgewähr bei Tod» besteht ökonomisch, vereinfacht ausgedrückt, im Wesentlichen aus den noch nicht verbrauchten Prämien.
Auf die Rückgewährssumme sind zu gleichen Teilen die Tochter von Z, wohnhaft in Zürich, und die Nichte, wohnhaft in St. Gallen begünstigt.
Die Rückgewährssumme von insgesamt CHF 350'000 setzt sich wie folgt zusammen:
Anmerkung: Die Bonusrente wurde aus Überschüssen finanziert.
Wie wird die anfallende Prämienrückgewähr bei Tod bei den beiden Begünstigten steuerlich behandelt?
Frau U wohnt im Kanton Zürich. Sie hat 2010 bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Der Leibrentenversicherungsvertrag untersteht dem VVG.
U ist Versicherungsnehmerin und versicherte Person. Neben ihrem Leben ist auch das Leben ihrer Lebenspartnerin versichert. Wenn eine der beiden versicherten Personen verstirbt, läuft die Rente ungekürzt bis zum Tod der zweiten versicherten Person weiter.
Eine Prämienrückgewähr bei Tod wird beim Ableben der ersten versicherten Person nicht fällig.
Am 1.1.2025 verstirbt U. Gemäss letztwilliger Verfügung wird die Versicherungsnehmerschaft der Leibrentenversicherung auf die Lebenspartnerin übertragen. Die Lebenspartnerin ist beim Tod von U 60 Jahre alt.
Für 2025 ergeben sich die folgenden Rentenleistungen aus der Leibrentenversicherung:
Anmerkung: Die Bonusrente wurde aus Überschüssen finanziert.
Welche Steuerfolgen ergeben sich für die Lebenspartnerin?
Herr K ist verwitwet und hat eine temporäre Leibrentenversicherung abgeschlossen. Die jährliche garantierte Rente beläuft sich auf CHF 24'000; der Versicherungsvertrag hat keinen Rückkaufswert (temporäre Leibrentenversicherung ohne Prämienrückgewähr bei Tod).
Herr K ist 62 Jahre alt und nicht mehr erwerbstätig. Er unterliegt der AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige (Art. 10 ff. AHVG). Neben der temporären Leibrentenversicherung verfügt K noch über ein Vermögen von CHF 300'000 (Barmittel und Wertschriften).
B hat bei einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz ein sogenanntes Kapitalisationsgeschäft abgeschlossen. Die Prämie beträgt CHF 500'000. Beim abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um ein fondsanteilgebundenes Kapitalisationsgeschäft.
B erhält während 20 Jahren eine jährliche garantierte Leistung von CHF 27'000.
Die Person C ist Mitarbeiter bei der X AG und verdient einen Jahreslohn von CHF 80’000. Die Arbeitgeberin X AG hat sich arbeitsvertraglich gegenüber ihren Mitarbeitern verpflichtet, bei Erwerbsunfähigkeit während 24 Monaten 80% des Lohnes auszubezahlen. Diese Verpflichtung hat die X AG bei einer Versicherungsgesellschaft rückgedeckt.
C hat zusätzlich für sich selbst eine private Erwerbsunfähigkeitsversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen. Bei Erwerbsunfähigkeit erhält er nach einer 24-monatigen Wartefrist eine Rente in der Höhe von CHF 48’000.
Anfang 2025 wird C erwerbsunfähig und erhält während 2 Jahren 80% des Lohnes, d.h. pro Jahr CHF 64’000. Da die Erwerbsunfähigkeit fortdauert erhält C ab Anfang 2027 die Erwerbsunfähigkeitsrente von CHF 48’000 aus der privat abgeschlossenen Versicherung.
Frau R hat im Jahr 2020 eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischer Prämienzahlung und 10 Jahren Laufzeit abgeschlossen. Sowohl im Erlebens- als auch im Todesfall ist eine Leistung von CHF 108'000 versichert.
F schliesst im Jahr 2010 im Alter von 41 Jahren eine Einmalprämienversicherung mit CHF 100'000 ab. Die Laufzeit des Versicherungsvertrags beträgt 20 Jahre. Die garantierte Erlebensfallleistung beläuft sich auf CHF 155'000, die garantierte Todesfallleistung ist ebenfalls CHF 155'000.
Herr G schliesst im Jahr 2020 eine Todesfallrisikoversicherung mit einer jährlichen Prämie von CHF 2'000 ab. Verstirbt G innerhalb dieser 20 Jahre, so erhält die begünstigte Person eine Todesfallleistung von CHF 300'000.
Erlebt G hingegen das Ende der Laufzeit im Jahr 2040, so erlischt die Versicherung, ohne dass eine Leistung fällig wird.
Die Versicherung ist deshalb nicht rückkaufsfähig, da der Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gewiss ist.
Frau P schliesst im Jahr 2020 eine Todesfallrisikoversicherung mit einer jährlichen Prämie von CHF 2'000 und einer Todesfallleistung von CHF 300'000 ab. Die Laufzeit der Versicherung beträgt 20 Jahre.
Die Versicherung dient der Absicherung einer Hypothek in derselben Höhe, die P bei ihrer Bank aufgenommen hat. Der Anspruch auf die Todesfallleistung aus der Versicherung wird an die Bank verpfändet.
Verstirbt P während der 20-jährigen Laufzeit, so erhält die Bank als Pfandgläubigerin die Todesfallleistung in der Höhe von CHF 300'000.
Begünstigt ist gemäss Versicherungspolice der Ehemann von P, der bei ihrem Tod auch die Liegenschaft erbt.
Frau B schliesst die folgende rückkaufsfähige Kapitalversicherung ab:
Prämie pro Jahr CHF 6'000
Laufzeit des Vertrags 10 Jahre
Garantierte Erlebensfallleistung CHF 60'000
Garantierte Todesfallleistung CHF 180'000
Die Todesfallleistung ist somit dreimal so hoch wie die Erlebensfallleistung.
B verstirbt nach 3 Jahren und der begünstigte Ehemann erhält die Todesfallleistung in der Höhe von CHF 180'000.
Wie wird die Todesfallleistung bei Herrn B besteuert?
Eine Einzelfirma hat einen Geschäftskredit in der Höhe von CHF 500'000 aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits wird eine Todesfallrisikoversicherung in derselben Höhe abgeschlossen.
Die Vertragsrollen sind wie folgt definiert:
Versicherungsnehmer: Einzelfirma
versicherte Person: Firmeninhaber / Selbständigerwerbender
Prämienzahlerin: Einzelfirma
Begünstigte im Todesfall Ehefrau des Inhabers / Selbständig-erwerbend (ist auch Alleinerbin)
Abtretung Versicherungsleistung an Kredit gebende Bank
Eine Aktiengesellschaft möchte sich für den Fall absichern, dass eine für den Betrieb wichtige Mitarbeiterin ausfällt.
Zu diesem Zweck schliesst die Gesellschaft folgende Todesfallrisikoversicherung ab:
Versicherungsnehmerin: Aktiengesellschaft
versicherte Person: Angestellte der Aktiengesellschaft
Prämienzahlerin: Aktiengesellschaft
Begünstigte im Todesfall Aktiengesellschaft
Die Begünstigung der Gesellschaft ist an sich nicht notwendig, da sie als Versicherungsnehmerin sowieso Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.
Welche Steuerfolgen ergeben sich während der Laufzeit der Versicherung und im Todesfall der Angestellten (versicherte Person)?
Der Eigentümer der Aktiengesellschaft hat die Idee, eine Todesfallversicherung auf das Leben seiner Frau über seine Firma abzuschliessen. Er verspricht sich davon steuerliche Vorteile.
Zu diesem Zweck schliesst (formell) die Gesellschaft folgende Todesfallrisikoversicherung ab:
Versicherungsnehmerin: Aktiengesellschaft
versicherte Person: Eigentümer der Aktiengesellschaft
Prämienzahlerin: Aktiengesellschaft
Begünstigte im Todesfall Ehefrau des Eigentümers
Welche Steuerfolgen ergeben sich während der Laufzeit der Versicherung und im Todesfall des Eigentümers (versicherte Person)?
T schliesst im Jahr 2022 eine periodisch finanzierte rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab. Die Jahresprämie beträgt CHF 3'000.