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Probleme bei besonderen Formen von Vermögensanlagen (Treuhand, Stiftung, Trust und dergleichen) – national und international
Workshop anlässlich des ISIS)-Seminars vom 10./11. September 2018
Die in Zürich ansässige S errichtet einen Trust nach US-Recht. Zweck des Trusts ist das Halten einer Wohnung in den USA.
Die Eckdaten des Trusts können wie folgt zusammengefasst werden:
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S hat in einem Letter of Wishes an den Trustee das Folgende festgehalten:
Welche Steuerfolgen ergeben sich bei der Errichtung des Trusts, zu Lebzeiten von S, nach dem Tod von S und T und beim Verkauf der Wohnung?
Der in Zürich wohnhafte V errichtete 2002 eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht. In die Stiftung brachte er Wertschriften im Wert von Fr. 20 Mio. ein.
Zu Lebzeiten des Stifters V hatte dieser gemäss Stiftungsurkunde das Recht, ein Beistatut zu erlassen und darin die Begünstigung zu regeln. Auch war er jederzeit befugt, das Beistatut zu ändern.
Ab dem Tod des Stifters, am 30. Juni 2013, ist nach dem von V zuletzt erlassenen Beistatut T, der einzigen Tochter des Stifters, jährlich per Ende Februar 12% des Reinvermögens der Stiftung am Ende des Vorjahrs auszuzahlen. Der Stiftungsrat, welcher an keine Weisungen der Begünstigten gebunden ist, kann das Beistatut jederzeit abändern.
Nach dem Tod von T hat die Stiftung gemäss Beistatut jährlich per Ende Februar insgesamt 12% ihres Reinvermögens an ihre Nachkommen auszuzahlen.
B ist Begünstigter des 1965 von seinem 1970 verstorbenen Grossvater G in den USA errichteten G-Trusts. Der G-Trust hat die folgenden Eigenschaften:
Zu den Vermögenswerten des G-Trust ist Folgendes bekannt (in TCHF):
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S ist wohlhabend und lebt in Monaco. Er ist kinderlos. Er hat verschiedene Trusts errichtet, in welchen seine Geschwister und Nichten und Neffen Begünstigte sind.
Einen Trust hat er für seine Schwester aufgesetzt, welche Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Schwester ist alleinige Begünstigte. S hat sich keinerlei Rechte mehr vorbehalten. Das Einsetzen von weiteren Begünstigten liegt allein im Ermessen des Trustees. Der Trust ist unwiderrufbar ausgestaltet und es liegt im Ermessen des Trustees, ob und in welcher Höhe er eine Ausschüttung an die Begünstigte vornimmt.
Der Trust wurde vom Steueramt in den letzten 10 Jahren als irrevocable discretionary Trust anerkannt.
Der in der Schweiz ansässige S ist Settlor, Begünstigter und Protector des S-Trust. Der Trust ist gemäss Trust Deed irrevocable und discretionary. Als Protector kann S den Trustee jederzeit abberufen und einen neuen Trustee einsetzen.
Einziges Aktivum des S-Trust ist die S Ltd., eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Guernsey. Die S Ltd. verfügt in Guernsey über keine eigenen Büroräumlichkeiten. Trustees des S-Trust und Directors der S Ltd. sind Angestellte einer auf die Trust-Verwaltung spezialisierten Gesellschaft mit Sitz in Guernsey, bei welcher die S Ltd. auch domiziliert ist.
Die S Ltd. verfügt über ein umfangreiches Wertschriftenportfolio. Dieses wird aufgrund eines Vermögensverwaltungsauftrags von einer Schweizer Bank verwaltet. Grundsätzliche Entscheide zur Vermögensanlage werden von der Bank mit S abgesprochen.
Der im Kanton Zürich wohnhafte Pflichtige A errichtete eine Anstalt liechtensteinischen Rechts und gewährte der Anstalt ein Darlehen in Höhe von CHF 10 Mio. Der Zweck der Anstalt liegt darin, ihre Vermögenswerte zu verwalten.
A ist der einzige an der Anstalt Berechtigte. Gemäss Jahresrechnung der Anstalt verfügt diese über keinerlei geschäftsspezifisches Umlaufvermögen und lediglich über finanzielles Anlagevermögen. Es fehlen materielle Einrichtungen für die Ausübung einer eigenständigen Tätigkeit. In der Erfolgsrechnung finden sich keinerlei Aufwendungen, welche auf das Bestehen einer Infrastruktur hinweisen (wie z.B. Mietaufwand, Stromkosten, Telefonkosten, Versicherungsprämien etc.).