1.1 Sachverhalt
vgl. BGE 149 II 442 vom 03.10.2023
Die Ehegatten Anna und Benjamin leben in der Stadt Zürich. Sie sind seit 2002 verheiratet und leben in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe.
Für die Steuerperiode 2018 wurden sie rechtskräftig veranlagt.
2021 ersuchen Anna und Benjamin beim Kantonalen Steueramt Zürich («KStA ZH») um Aufhebung der Mithaftung für die Steuerschulden aus der Steuerperiode 2018. Die Steuerschulden betragen rund CHF 270'000. Als Begründung für die Aufhebung bringen die Ehegatten an, dass die Steuerschulden im Wesentlichen auf das Einkommen von Benjamin zurückzuführen seien. Heute beliefe sich das monatliche (Renten-)Einkommen von Benjamin auf nur noch rund CHF 8'000 und er verfüge bloss über ein Vermögen von rund CHF 4'000. Benjamin sei deshalb ausserstande, die ihn treffenden Steuerschulden zu begleichen. Anna sei deshalb aus der solidarischen (Mit-)Haftung zu entlassen.
Weitere Informationen:
Das eheliche Vermögen von Anna und Benjamin beträgt CHF 450'000. Anna erzielt 2021 ein monatliches Renteneinkommen von rund CHF 3'300.
1.2 Fragen
- Wie haften Ehegatten für die Einkommens- und Vermögenssteuern dem Grundsatz nach?
- Wann führt die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten zur Aufhebung der Mithaftung?
- Wer hat die Zahlungsunfähigkeit zu beweisen?
- Zu welchem Zeitpunkt muss die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht werden?
- Wie würden Sie den vorliegenden Fall von Anna und Benjamin beurteilen?
2. Sachverhalt
vgl. BGer 2C_770/2016, 2C_771/2016 vom 26.09.2016
Die Ehegatten Casimir und Daniela lebten 2005-2007 in Schaffhausen. Ende 2011 wurde die Ehe rechtlich und tatsächlich getrennt.
2013 eröffnete das KStA SH für die Steuerperioden 2005-2007 ein Nachsteuerverfahren. Daniela hatte mit ihrem in Deutschland lebenden Onkel einen Treuhandvertrag geschlossen. Gestützt auf diesen Vertrag hatte sie treuhänderisch eine Aktie an der Elster AG übertragen erhalten, die ihr wiederum einen Einsitz in den Verwaltungsrat der Elster AG ermöglichte. Daniela flossen 2005-2007 über die Elster AG geschäftsmässig nicht begründete Erträge (geldwerte Leistungen in Höhe von rund CHF 12'000/Jahr) zu, die sie nicht deklariert hatte.
Nur Casimir hat die Nachsteuerverfügung bis vor Bundesgericht angefochten und mitunter geltend gemacht, dass die geldwerten Leistungen nicht Daniela, sondern deren Onkel zuzurechnen seien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Casimir ab und bestätigte die Verfügungen des KStA SH für die Steuerperioden 2005-2007.
Fragen
- Haftet Casimir grundsätzlich solidarisch für die Nachsteuern 2005-2007?
- Kann Casimir um vorliegenden Fall (in SH) die Aufhebung der Mithaftung geltend machen? Was muss Casimir verfahrenstechnisch beachten?
- Könnte Casimir im vorliegenden Fall die Aufhebung der Mithaftung geltend machen, wenn er und Daniela 2005-2007 im Kanton AR wohnhaft gewesen wären?
- Wann liegt eine faktische bzw. eine rechtliche Trennung der Ehegatten vor?
- Wie wird der jeweilige Anteil an der Gesamtsteuer (direkte Bundessteuer) berechnet, für den Casimir für die Steuerperiode 2005 bei Aufhebung der Solidarhaftung aufkommen muss?
Ergänzung zum Sachverhalt: