- Private
Ermessensveranlagung
Workshop von Jasmin Malla und Pascal Amsler anlässlich des ISIS)-Seminars vom 12. Mai 2022 mit dem Titel «Steuerverfahrensrecht einschliesslich Rechtsmittelverfahren».
Die Gemeinde beantragt bei Ihnen, die Steuerpflichtige Ylona Muster nach Ermessen einzuschätzen. Es ist bekannt:
Peter Basler hat trotz Mahnung und eingeschriebener Mahnung keine Steuererklärung 2020 eingereicht. Aus der Steuererklärung des Vorjahres erkennen Sie, dass Peter:
Was sie aus den Akten wissen: Die Person ist eine prominente Vertretung der Zürcher Wirtschaftskreise. In den Vorjahren wurde sie in der Presse öfter in den Auflistungen der vermögendsten Schweizer geführt.
Im Vorjahr betrug das steuerbare Einkommen CHF 650’000.-, das Vermögen CHF 95’000’000.
Tibor Träumer reicht seit Jahren keine Steuererklärung ein. Auch dieses Jahr ist kein Eingang in den Akten zu sehen. Aus den Vorjahren wissen Sie:
Von der Gemeinde wissen Sie: Herr Träumer ist geschieden, das minderjährige Kind wohnt bei der Kindsmutter, die Steuern wurden immer bezahlt. Er ist in der Gemeinde bekannt als erfolgreicher Architekt (angestellt, nicht selbstständig).
Nachdem Sie sich nicht festlegen konnten, lassen Sie bei der SVA einen IK-Auszug über die entrichteten Beiträge erstellen. Aus diesem geht hervor, dass Herr Träumer brutto verdiente:
Ausserdem ergibt ein Telefonat in den Kanton Aargau, dass er Alimente und Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 100’000 pro Jahr leistet.
Aus den Akten geht hervor:
Der Steuererklärung liegt eine Aufstellung bei. Es handelt sich bei fast allen Positionen um Architektenhonorare, Baugenehmigung und Baumeisterarbeiten. Die Rechnungen liegen bei, lassen aber keine genauen Rückschlüsse auf die verrichteten Arbeiten zu.
Weiterer Hintergrund:
Die Baubewilligung lautet auf Bewilligung für vorzeitigen Baubeginn.
Das Projekt lautet: «Umbau, Anbau Balkon, sowie Teil-Umnutzung der Liegenschaft Kat.-Nr. …»
Das Steuerjahr 2019 ist erst der Anfang. Es ist bereits ersichtlich, dass im Folgejahr weitere Investitionen abgezogen werden. Über den ganzen Zeitraum belaufen sich die Kosten des Umbaus auf rund CHF 1’000’000.-. Die Wertvermehrung der GVZ beträgt CHF 480’000.-.
Werden die Kosten vollumfänglich zum Abzug zugelassen, resultiert kein steuerbares Einkommen.
Im April 2020 nahm die Steuerbehörde eine Buchprüfung des Malerbetriebes Merki für das Geschäftsjahr 2018 vor. In der Folge wurde festgestellt, dass Abschreibungen im Umfang von Fr. 33'000 steuerrechtlich nicht akzeptiert werden können sowie weitere Aufwendungen im Umfang von Fr. 12'689 überwiegend privaten Charakter haben und deshalb geschäftsmässig nicht begründet sind.
Die Steuerverwaltung nimmt eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. Art. 46 Abs. 3 StHG vor und veranlagt einen um CHF 55’000 höheren Gewinn als deklariert worden war.
(angelehnt an BGr, 22.12.2012, 2C_61/2021)
Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die A. Sutter zweimal erfolglos gemahnt hatte, die Steuererklärung einzureichen, veranlagte sie ihn nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG und § 158 Abs. 2 StG BS auf ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000 und ein steuerbares Vermögen von CHF 900’000.
Hiergegen erhob A. Sutter Einsprache und legte dieser eine ausgefüllte Steuererklärung bei.
Im Wesentlichen machte A. Sutter in seiner Steuererklärung und den Beiblättern zu seinen Einkünften, Aufwendungen und zu seinem Vermögen substanziierte Angaben. Unter «andere Entschädigungen», worunter er diverse kleinere Einkünfte als Dozent, Referent, Kurator, Berater und Autor von Fachpublikation subsumierte, deklarierte er «schätzungsweise CHF 10'000». Ausserdem deklarierte er wie in den Vorjahren Unterhalts- und Entschädigungszahlungen an teilweise im Ausland wohnhafte Familienmitglieder.
An Belegen reichte A. Sutter den Lohnausweis für eine in der Schweiz ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit sowie eine Bescheinigung über einen Beitrag an eine Einrichtung der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in der Höhe von CHF 3'000 ein. Andere Beweismittel reichte er nicht ein. Er formulierte auch keine ausdrücklichen Beweismittelangebote.
Die Steuerverwaltung kam aufgrund des Mangels an Beweismittelangeboten und der bloss geschätzten anderen Entschädigungen zum Schluss, die formellen Anforderungen an eine Einsprache seien nicht erfüllt und trat auf die Einsprache nicht ein.