1. Sachverhalt
1.1 Grundsachverhalt und Basisvariante
Arthur Rohner (AR) und Beatrice Hablützel Rohner (BH) sind verheiratet und leben in Liestal. Am 15. Juni 2023 beschliessen sie einvernehmlich, getrennte Haushalte zu führen, AR «nimmt» auf 1.7.2023 in Muttenz (ca. 8 km von Liestal entfernt) eine Wohnung. Sie wollen mit dieser Massnahme bezwecken, die Ehe zu retten und nach einer Auszeit von 1 Jahr versuchen, wieder zusammen zu leben. Die Trennung der Haushalte wird indessen auch über den 30.6.2024 hinaus beibehalten. Im vierten Quartal 2024 erachten AR und BH die Ehe als gescheitert und reichen ein gemeinsames Begehren auf Scheidung ein.
AR und BH bezahlen die Mietzinsen für die Wohnungen in Liestal und in Muttenz in den Jahren 2023 und 2024 gemeinsam (gemeinsames Mietzinskonto), welches sie je hälftig «speisen». Ab 2025 wird (Teil der Scheidungsvereinbarung) festgelegt, dass jeder Ehegatte für seine Wohnung aufkommt.
Die Steuererklärungen 2023 und 2024 sind noch nicht eingereicht. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft hatte die 23iger Steuererklärung im Januar 2024 versandt, die 24iger wird im Januar 2025 erfolgen. AR und BH haben jeweils Fristerstreckungen eingereicht; sie sind unsicher, ob die 23iger Steuern gemeinsam oder individuell sind. Trotz Scheidung wenden sich AR und BH gemeinsam an Sie als Steuerberaterin bzw. Steuerberater und wollen wissen, wie sie die Steuererklärungen 2023 und 2024 ausfüllen müssen und welche Gestaltungsmöglichkeiten allenfalls bestehen.
AR und BH haben folgende Steuerfaktoren:
- Unselbständigen Erwerb nach Abzug der Berufskosten: AR: 85'000; BH 70’000
- Konti und Wertschriften AR: 4'000; BH: 3'000; gemeinsames Depot 3’000
- Schulden/-zinsen AR: 200; BH keine
- Freiwillige Zuwendungen durch beide CHF 4'000
Die Abzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalien betragen für Individualbesteuerte CHF 1'800 und für gemeinsam Besteuerte CHF 3'600. Die Zweitverdienerabzüge (maximal CHF 14'100) und Ehepaarabzug (CHF 2'800) werden gemäss DBG, Fassung 2023 eingesetzt.
Fragen Basisvariante
- Wie werden AR und BH für die Steuerperioden 2023 und 2024 besteuert?
- Welche Rolle spielt der Umstand der auf die Trennung folgenden Scheidung für die Ehegattenbesteuerung?
- Welche Unterschiede ergeben sich bei Individualbesteuerung im Vergleich zur Ehegattenbesteuerung nach geltendem Recht bei der direkten Bundessteuer und bei der Staatssteuer im Wohnkanton?
1.2 Variante 1
AR arbeitet in Murten (FR) und hat dort eine 1.5 Zimmer Altstadt-Wohnung, wo er im Durchschnitt aus beruflichen Gründen zweimal übernachtet und ansonsten, wenn zeitlich möglich, nach Liestal zurückkehrt. Aufgrund der gemeinsam beschlossenen «Auszeit» hält er sich nunmehr ausschliesslich in Murten auf.
Frage
Was ändert sich im Vergleich zum Grundsachverhalt?
1.3 Variante 2
Bei dieser Gelegenheit schreibt AR ihnen, dass er bei der Bank ein bisher nicht deklariertes Wertschriftendepot führe. Er hätte vor 6 Jahren von einer in Frankreich lebenden Tante ½ Million (wegen der hohen Schenkungssteuern in Frankreich, heimlich) erhalten. BH wisse aber nichts davon. Die provisorischen Steuerrechnungen des Ehepaares für die Steuerperioden 2023 und 2024 sind noch offen abgesehen von der Gutschrift der Verrechnungssteuern aus den Ertragsfälligkeitsjahren 2022 und 2023.
Fragen
- Welche verfahrensrechtlichen Fragen stellen sich?
- Welche Fragen stellen sich bezüglich der offenen Steuern 2023 und 2024?
- Muss BH befürchten, für die Nachsteuern belangt zu werden?
2. Sachverhalt
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kindern Max und Mia. Nach der Scheidung leben die Kinder bei Frau Meier. Herr Meier betreut die Kinder an jedem zweiten Wochenende. Herr Meier bezahlt an Frau Meier Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'200.00 pro Kind.
Fragen
- Wie werden die Kinderunterhaltsbeiträge steuerrechtlich behandelt?
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
2.2 Variante 1
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kindern Max und Mia. Nach der Scheidung betreuen Herr und Frau Meier die Kinder je hälftig und üben weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinderaus. Herr Meier bezahlt an Frau Meier Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 200.00 pro Kind.
Fragen
- Wie werden die Kinderunterhaltsbeiträge steuerrechtlich behandelt?
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
2.3 Variante 2
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kinder Max und Mia. Nach der Scheidung betreuen Herr und Frau Meier die Kinder je hälftig und üben weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinderaus. Während des Zusammenlebens mit den Kindern tragen beide Elternteile die bei ihnen anfallenden Kosten. Herr Meier bezahlt an Frau Meier Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 200.00 pro Kind. Zusätzlich bezahlt Herr Meier für grössere Anschaffungen sowie weitere Kinderbelange nachweislich CHF 5'200.00.
Fragen
- Wie werden die Kinderunterhaltsbeiträge steuerrechtlich behandelt?
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
2.4 Variante 3
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kindern Max und Mia. Nach der Scheidung lebt Max bei Herrn Meier und Mia bei Frau Meier. Herr Meier bezahlt an Frau Meier CHF 200.00 pro Monat an Kinderunterhalt für Mia.
Fragen
- Wie werden die Kinderunterhaltsbeiträge steuerrechtlich behandelt?
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
2.5 Variante 4
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kindern Max und Mia. Nach der Scheidung betreuen Herr und Frau Meier die Kinder je hälftig und üben weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinderaus. Es fliessen keine Kinderunterhaltsbeiträge.
Fragen
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
2.6 Variante 5
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kindern Max und Mia. Nach der Scheidung betreuen Herr und Frau Meier die Kinder je hälftig und üben weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinderaus. Es fliessen keine Kinderunterhaltsbeiträge. Herr und Frau Meier bezahlen aber je CHF 200.00 pro Kind und Monat auf ein gemeinsames Kinderkonto ein, mit welchem die Auslagen für die Kinder beglichen werden.
Fragen
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
2.7 Variante 6
Herr und Frau Meier haben zwei minderjährige Kindern Max und Mia. Nach der Scheidung leben die Kinder bei Frau Meier. Herr Meier bezahlt an Frau Meier Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'200.00 pro Kind. Im November wird das ältere Kind Max volljährig.
Fragen
- Wie werden die Kinderunterhaltsbeiträge steuerrechtlich behandelt?
- Welcher Elternteil erhält welchen Tarif?
- Welcher Elternteil kann welche Abzüge vornehmen?
3. Sachverhalt
Ehepaar XY lebte in einem Einfamilienhaus (eheliche Wohnung) und trennt sich. Die Liegenschaft hat einen Steuerwert von 1'000'000. Die Hypothek beträgt CHF 500'000. Der Eigenmietwert beträgt CHF 20'000, der Liegenschaftsunterhalt CHF 6'000 und die Hypothekarzinsen CHF 4'000.
In der Trennungsvereinbarung wird unter anderem festgehalten:
- X zahlt Y für den Lebensunterhalt monatlich CHF 2'000 auf deren Konto.
- Die bis zur Trennung als eheliche Wohnung dienende Liegenschaft wird Y zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- Kosten für die Liegenschaft und für Zinsen werden folgt geregelt (Regelung siehe jeweils Varianten 1 bis 4).
Fragen und Varianten
Was sind die Steuerfolgen bezüglich der Liegenschaftsfaktoren und Schulden für die nachfolgenden Varianten:
- X ist Alleineigentümer der Liegenschaft ist und hat auch für die Hypothekarschuld gegenüber der Z-Bank AG alleine einzustehen. X trägt den Liegenschaftsunterhalt.
- X ist Alleineigentümer der Liegenschaft. Jedoch haben X und Y den Bankkredit gemeinsam unterzeichnet. X trägt den Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen.
- X und Y sind Miteigentümer zu je ½ und gingen auch die Hypothekarschuld gemeinsam mit solidarischer Haftung ein. Die Zinsen haben X jeweils zu 80% und Y zu 20% finanziert (via Einzahlungen auf gemeinsames Konto); die Aufteilung (80/20) wird in der Trennung beibehalten. X trägt den Liegenschaftsunterhalt.
- Gleicher Sachverhalt wie Variante 3, jedoch übernimmt Y die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen ab alleiniger Nutzung.