- Private
Wer berät, plant oder Steuererklärungen vorbereitet, kann im Steuerstrafverfahren schnell selbst ins Visier geraten – als Teilnehmer an einer Hinterziehung oder als verantwortliches Organ. Die vier Falllösungen zeigen anhand typischer Konstellationen, vom Verlagerungsverfahren bei der Einfuhr von Kunstwerken über geldwerte Leistungen an Schwestergesellschaften bis zur Briefkastenfirma im Niedrigsteuerkanton, wo die strafrechtlichen Grenzen für Steuerberater und Treuhänder verlaufen. Profitieren Sie von praxisnah begründeten Lösungen, die Ihnen helfen, eigene Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken in der Beratung frühzeitig zu erkennen.
Steuerberater X. hat seinem Klienten vorgeschlagen, Kunstwerke über eine Galerie sowie im Auftrag von Offshore-Gesellschaften gestützt auf Kommissionsverträge steuerfrei im Verlagerungsverfahren in die Schweiz einzuführen.
Richtigerweise hätten die Kunstwerke jedoch auf den jeweiligen Importeur angemeldet, zur Einfuhr verzollt und die Einfuhrsteuer erhoben werden sollen.
X. hat das Memorandum verfasst, in welchem er das Vorgehen beschrieben hat, die notwendigen Offshore-Gesellschaften gegründet sowie die Kommissionsverträge als Organ der Offshore-Gesellschaften unterzeichnet.
Die ESTV hat gegen den Klienten und X. ein Hinterziehungsverfahren eingeleitet.
Hat sich X. durch seine Beratung strafbar gemacht?
Die in der Schweiz ansässige X. GmbH hat im Geschäftsjahr 2022 ein Warenlager von einer Drittgesellschaft zum Verkehrswert übernommen, obwohl die in Dubai domizilierte Schwestergesellschaft vertraglich verpflichtet gewesen wäre, die Ware zurückzunehmen.
Am Ende des Geschäftsjahres 2022 hat die X. GmbH das Warenlager im Betrag von CHF 1,56 Mio. aufwandwirksam abgeschrieben.
Die ESTV ist der Meinung, dass die X. GmbH ihrer Schwestergesellschaft eine geldwerte Leistung erbracht hat. Nachdem die X. GmbH die Verrechnungs-steuerforderung akzeptiert und entrichtet hat, eröffnet sie gegen den einzigen Geschäftsführer der X. GmbH, Treuhänder Y., ein Hinterziehungsverfahren.
Muss sich der Treuhänder Sorgen machen?
Ein langjähriger Kunde des Steuerberaters Z., für den dieser die Steuererklärung vorbereitet hat, eröffnet seinem Steuerberater, dass er über ein bisher unversteuertes Depot in der Schweiz verfügt, dass er jedoch (noch) nicht nachdeklarieren möchte.
Trotz dieses Wissens um das unversteuerte Depot bereitet Steuerberater Z. für seinen Kunden die (unvollständige) Steuererklärung vor.
Hat sich Steuerberater Z. dadurch eines Steuerdelikts schuldig gemacht?
Steuerberater A. hat für einen seiner Kunden mit Wohnsitz im Kanton Zürich eine Briefkastenfirma in einem Niedrigsteuerkanton gegründet und für diese Gesellschaft jeweils die Steuererklärung im Sitzkanton abgegeben.
Im Jahr 2026 gelangt die Steuerverwaltung des Kantons Zürich an die Briefkastengesellschaft, um dieser zu eröffnen, dass sie seit spätestens 2021 die Steuerhoheit über sie beanspruche.
Bestehen für Steuerberater A. steuerstrafrechtliche Risiken?