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Besondere steuerrechtliche Herausforderungen bei Konkubinat und Patchwork-Familien
Workshop von Alexandra Hirt anlässlich des ISIS)-Seminars vom 16. November 2021 mit dem Titel «Ehe, Partnerschaft und Familie im Steuerrecht».
Lea und Moritz leben seit einigen Jahren zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus am Stadtrand von Zürich. Lea war in dieser Liegenschaft aufgewachsen und konnte sie als Erbvorbezug von den Eltern übernehmen.
Eine Regionalbank gewährte Lea und Moritz ein durch die Liegenschaft gesichertes Hypothekardarlehen für die Renovation des Einfamilienhauses. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre und der Zins 1%.
Lea und Moritz sind nicht verheiratet. Sie haben die Pflichten der Familiengemeinschaft vertraglich wie folgt geregelt: Moritz bezahlt die anfallenden Lebenshaltungskosten aus seinem Erwerbseinkommen und Lea kümmert sich um die Betreuung der Kinder. Entsprechend begleicht Moritz sowohl die Hypothekarzinsen, als auch die Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft.
Anton lebt mit Mia und deren minderjährigen Kindern in seinem Haus in Wollerau. Sie wohnen seit langer Zeit zusammen. Die Kinder stammen vom früheren Konkubinatspartner von Mia. Dieser kommt für den Unterhalt der Kinder auf.
Anton und Mia haben die Pflichten der Familiengemeinschaft vertraglich geregelt, wobei Anton den überwiegenden Teil der finanziellen Mittel beisteuert und Mia mehr zur Betreuung der Kinder beiträgt. Anton ist zu 100% unselbständig erwerbstätig.
Anna und Max sind seit 20 Jahren verheiratet und wohnen im Kanton Wallis. Beide haben je eine Tochter aus erster Ehe. Zudem gibt es einen gemeinsamen Sohn. Die Kinder sind inzwischen volljährig und haben die Ausbildung abgeschlossen.
Anna hat ein Vermögen von ca. CHF 10 Mio., welches sie von den bereits verstorbenen Eltern geerbt hat. Bei Max gibt es kaum Ersparnisse und geht nicht davon aus, nennenswerte Vermögenswerte von seinen Eltern zu erben.
Die Ehegatten befassen sich mit der Nachlassplanung. Bislang haben sie weder einen Ehevertrag abgeschlossen, noch einen Erbvertrag oder ein Testament vorgesehen.
Die Ehegatten wünschen sich, dass der überlebende Ehegatten zu seinen Lebzeiten das Vermögen nutzen und verbrauchen kann. Erst beim Versterben des zweiten Ehegatten sollen die Nachkommen zu gleichen Teilen erben.