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A. ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Stuttgart. Dort geht sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die DE AG nach. Während zwei Tagen in der Woche übt sie auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Basel für die CH AG aus.
B. ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Stuttgart. Dort geht er einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die DE AG nach. Während vier Tagen in der Woche übt er auch eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in Basel für die CH AG aus.
Fortsetzung von Fall 2:
Aufgrund der COVID-19 Pandemie arbeitete B. ab März 2020 nur noch im Homeoffice in Stuttgart. Auch die Tätigkeit für die CH AG erledigte er von zu Hause aus.
X. war bis 31. Mai 2019 bei der A. AG angestellt. Anschliessend liess er sich frühzeitig pensionieren. Per 1. Mai 2019 verlegte er seinen Wohnsitz in die Republik Sri Lanka. Die Vorsorge A. zahlte X. im Juni 2019 eine Kapitalleistung in der Höhe von CHF 300'000 abzüglich Quellensteuern aus. Mit Antrag vom 2. Februar 2021 beantragte X. bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Rückerstattung der erhobenen Quellensteuern.
Y. (sel.) ist deutscher Staatsangehöriger mit B-Bewilligung und seit September 2013 der C. AG unselbstständig erwerbstätig. Bis 31. Dezember 2018 war Y. im Kanton Bern wohnhaft. Seit 30. September 2017 war Y. wegen Krankheit vollständig arbeitsunfähig und verlegte per 1. Januar 2019 seinen Wohnsitz nach Deutschland, wo er am 31. März 2019 verstarb. Y. erhielt in den Monaten Januar bis März 2019 Krankentaggelder in der Höhe von insgesamt CHF 30'000, ausserdem Lohnnachgenuss von CHF 20'000. Die Erben von Y. beantragen die Rückerstattung der darauf abgezogenen Quellensteuern mit der Begründung, Y. sei in diesem Zeitpunkt krank gewesen und habe die Eigenschaften als Grenzgänger nicht erfüllt.