- Sonstige
Ein Verrechnungssteuerstrafverfahren beginnt häufig weit vor seiner formellen Eröffnung, nämlich im direktsteuerlichen Veranlagungsverfahren. Von dort gelangen die Dokumente und Informationen, die der Festsetzung der Verrechnungssteuer dienen, an die ESTV, welche in erster Linie die Verrechnungssteuer erhebt und häufig in zweiter Linie die Unterlagen zur Einleitung eines Verrechnungssteuerstrafverfahrens weiterleitet.
Dieses richtet sich nicht gegen die verrechnungssteuerpflichtige Gesellschaft, sondern gegen die handelnden natürlichen Personen.
1. Grundzüge des Verrechnungssteuerstrafrechts
2. Tatbestände des Verrechnungssteuerstrafrechts
Das Verrechnungssteuerstrafrecht gehört zum Nebenstrafrecht, d.h. es ist nicht im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB)01 geregelt, sondern im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG)02 sowie – soweit es den mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Tatbestand und das Verfahren betrifft – im Bundesgesetz ü