Stiftungen – auch gemeinnützige -, welche unternehmerisch tätig sind, unterliegen der MWST ebenso wie andere Wirtschaftsbeteiligte. Dabei sind gewisse Punkte zu beachten, die für diese Rechtsform von spezieller Bedeutung sind.
So sind etwa gemeinnützige Organisationen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie weniger als CHF 250'000 (vor 2023 < 150'000) Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind.
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Stiftungen – auch gemeinnützige -, welche unternehmerisch tätig sind, unterliegen der MWST ebenso wie andere Wirtschaftsbeteiligte. Dabei sind gewisse Punkte zu beachten, die für diese Rechtsform von spezieller Bedeutung sind.
So sind etwa gemeinnützige Organisationen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie weniger als CHF 250'000 (vor 2023 < 150'000) Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Ist die Stiftung dagegen nicht gemeinnützig, liegt die Limite für die Befreiung von der Steuerpflicht bei den allgemein geltenden CHF 100'000.
Stiftungen erhalten häufig Spenden. Diese sind aus mehrwertsteuerlicher Sicht abzugrenzen von Zahlungen, welche als Entgelt für eine Gegenleistung gelten, da sie weder steuerbar sind noch den Vorsteuerabzug kürzen. Dabei ist auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten, welche Spenden unter gewissen Voraussetzungen einem nicht-unternehmerischen Bereich zuordnet, in welchem der Vorsteuerabzug unzulässig ist. Wichtig ist auch die Abgrenzung gegenüber Subventionen, welche ebenfalls eine Vorsteuerkürzung zur Folge haben.
Bei Leistungen an Stiftungen im Ausland ist abzuklären, ob der Stifter die Widmung des Vermögens widerrufen kann und wo die Begünstigten (Beneficiaries) ihren Wohnsitz haben. Davon ist abhängig, ob die Leistungen als (steuerbar) im Inland oder (steuerfrei) im Ausland erbracht gelten.
Bei der öffentlichen Hand stellt sich die Frage, ob eine Stiftung als Organisationseinheit eines Gemeinwesens gilt. Nur dann sind ihre Leistungen an andere Einheiten innerhalb dieses Gemeinwesens von der MWST ausgenommen. Ab. 1. Jan. 2025 gelten hierfür neue Regeln.
Erbringen Stiftungen Leistungen an Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung besteht, muss das Entgelt dafür zu Preisen abgerechnet werden, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart würden.
Die subjektive Steuerpflicht richtet sich auch für eine Stiftung nach Art. 10 MWSTG. Sie muss unternehmerisch tätig sein und Leistungen im Inland erbringen oder Sitz im Inland haben, um steuerpflichtig zu sein. Unternehmerisch tätig ist, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Eine Gewi