Die gesetzeskonforme Erfüllung der steuerrechtlichen Deklarationspflichten erfordert steuerrechtliche Kenntnisse, welche den Steuerpflichtigen oftmals fehlen, weshalb sie Unterstützung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater suchen. Diese Unterstützung kann sich in der Vorbereitung der Steuererklärung anhand der von der steuerpflichtigen Person spontan oder auf Aufforderung zur Verfügung gestellten Unterlagen beschränken.
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Die gesetzeskonforme Erfüllung der steuerrechtlichen Deklarationspflichten erfordert steuerrechtliche Kenntnisse, welche den Steuerpflichtigen oftmals fehlen, weshalb sie Unterstützung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater suchen. Diese Unterstützung kann sich in der Vorbereitung der Steuererklärung anhand der von der steuerpflichtigen Person spontan oder auf Aufforderung zur Verfügung gestellten Unterlagen beschränken. Sie kann aber auch weit darüber hinausgehen, indem sie die Buchführung oder die Steuerplanung und -gestaltung zum Gegenstand hat.
Diese Unterstützung ist insoweit unproblematisch, als sie sich in den Grenzen der Steuerrechtsordnung hält, also zur gesetzeskonformen Erfüllung der Deklarationspflichten führt. Problematisch wird es hingegen, wenn die beigezogene Person bewusst oder unbewusst Deklarationspflichten verletzt, der steuerpflichtigen Person missbräuchliche Gestaltungen empfiehlt oder ihr bei der Umsetzung missbräuchlicher Gestaltungen behilflich ist. Sofern dadurch Tatbestände des Steuerstrafrechts erfüllt werden, macht sich unter Umständen nicht nur die steuerpflichtige Person, sondern auch der beigezogene Steuerberater eines Steuerdelikts strafbar.
Steuerstrafrechtlich neutral sind berufstypische (legale) Handlungen, wie das Aufzeigen von Steuerrisiken und von legalen Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung dieser Steuerrisiken. Überschreitet jedoch die Unterstützung der steuerpflichtigen Person durch den Steuerberater den legalen Rahmen, kann dies zu einer Verurteilung des Steuerberaters als Täter («System Verwaltungsstrafrecht») oder als Teilnehmer führen. Riskant sind dabei die folgenden Konstellationen:
Empfehlung von Offshore-Strukturen zur Steuervermeidung
Ansiedelung einer Briefkastenfirma in einem Niedrigsteuerkanton, wenn erkennbar ist, dass diese tatsächlich von einem anderen Kanton aus geleitet wird
Vorbereitung einer Steuererklärung im Bewusstsein, dass diese unvollständig ist
Verbuchung von privaten Aufwendungen und anderer geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen
Organstellung in einer Gesellschaft, welche Selbstveranlagungssteuern nicht deklariert
Die steuerrechtlichen Deklarationspflichten hängen vom auf die jeweilige Steuerart anwendbaren Veranlagungssystem ab. Im gemischten Veranlagungssystem, das bei den harmonisierten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (direkte Bundessteuer, Einkommens- und Vermögenssteuer bzw. Gewinn- und Kapitalsteuer der Kantone und Gemeinden) anwendbar ist, wirken die steuerpflichtige Person und die Steuerverwaltung bei der Feststellung der für eine vollstä