Zitiervorschlag: Heiko Kubaile, Anna Schmitz, Implikationen des Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger zwischen der Schweiz und Deutschland, in zsis) 4/2022, A11, N [...] (publ.zsis.ch/A11-2022)
Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz werden vermehrt aus dem Homeoffice tätig. Sowohl für Arbeitnehmende aber auch für Arbeitgeber sind hierbei vielfältige steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.
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Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz werden vermehrt aus dem Homeoffice tätig. Sowohl für Arbeitnehmende aber auch für Arbeitgeber sind hierbei vielfältige steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten.
Gem. Art. 15a DBA D-CH sind Grenzgänger Arbeitnehmende, die regelmässig vom Wohnort an den Arbeitsort im anderen Vertragsstaat fahren und nach der Arbeit an ihren Wohnort zurückkehren. Zentrales Leitbild ist, dass Grenzgänger grundsätzlich zweimal täglich die Grenze überqueren. Die Besteuerung erfolgt im Ansässigkeitsstaat. Der Tätigkeitsstaat darf 4.5% der Bruttovergütung besteuern. Bei Ansässigkeit in Deutschland wird die Schweizer Quellensteuer (max. 4.5%) angerechnet. In der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage pauschal um ein Fünftel herabgesetzt.
Die Grenzgängerregelung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Grenzgängerin mehr als 60 berufsbedingte Nicht-Rückkehrtage nachweisen kann. Dies sind Tage, an denen die Grenzgängerin berufsbedingt nicht an ihren Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehrt. Diesbezüglich haben die Schweiz und Deutschland in einer Konsultationsvereinbarung klargestellt, dass Homeoffice-Tage grundsätzlich keine Nicht-Rückkehrtage im Sinne dieser Norm darstellen. Anhand einiger Beispielsfälle werden sich daraus ergebende Fragestellungen aufgezeigt.
Die Homeoffice Tätigkeit kann auch weitreichende Folgen für den Arbeitgeber auslösen. Wird durch die Homeoffice Tätigkeit eine Betriebsstätte oder sogar der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Wohnsitzstaat der Grenzgängerin begründet, so liegt insofern eine beschränkte Steuerpflicht des Unternehmens vor. Die Fragestellung ist derzeit mit vielen Unklarheiten behaftet.
Weiterhin wechselt ab einer 25%-igen Tätigkeit im Homeoffice die Sozialversicherungspflicht in den Wohnsitzstaat des Grenzgängers. Aktuell wird u.a. eine Erhöhung dieser Grenze diskutiert, um durch die verstärkte Homeoffice Tätigkeit keine unerwünschten sozialversicherungsrechtlichen Folgen auszulösen.
Aufgrund der COVID-19 Pandemie haben die Schweiz und Deutschland zahlreiche Vereinbarungen geschlossen, um zu vermeiden, dass pandemiebedingte Arbeitstage im Homeoffice Einfluss auf die zuvor genannten Aspekte haben. Es gelten daher zahlreiche Sonderregelungen. Die Vereinbarungen hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft und der Betriebsstätte gelten dabei für den Zeitraum vom 11.3.2020 bis 30.6.2022. Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt eine Verlängerung bis 31.12.2022.
1. Grenzgängerbesteuerung nach Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
1.1 Definitionen
Die Grenzgängerbesteuerung ist in Art. 15a Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz (hiernach DBA D-CH) definiert. Hiernach gelten als Grenzgänger Arbeitnehmende, die regelmässig vom Wohnort an den Arbeitsort im anderen Vertragsstaat fahren und nach der Arbeit an ihren Wohnort zurückkehren. Zentrales Leitbild ist, dass der Grenzgänger grundsätzlich zweimal täglich die Grenze überquert.