Das Arbeiten im Home-Office hat in den letzten Jahren stark zugenommen und stellt grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse vor neue Herausforderungen. Eine besondere Bedeutung hat dies für die Schweiz im Verhältnis zu Frankreich, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz tätigen Grenzgänger aus Frankreich kommen.
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Das Arbeiten im Home-Office hat in den letzten Jahren stark zugenommen und stellt grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse vor neue Herausforderungen. Eine besondere Bedeutung hat dies für die Schweiz im Verhältnis zu Frankreich, da mehr als die Hälfte der in der Schweiz tätigen Grenzgänger aus Frankreich kommen. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen französische Grenzgänger bis zu 40% ihrer Arbeitszeit im Home-Office in Frankreich leisten, ohne ihren steuerlichen Grenzgängerstatus zu verlieren. Ab dem 1. Januar 2025 gelten zudem neue Dokumentationspflichten für Arbeitgeberinnen, die französische Grenzgänger beschäftigen.
Gemäss innerstaatlichem Recht und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich (DBA CH–FR) wird das Einkommen grundsätzlich nach dem Tätigkeitsortsprinzip besteuert (Art. 17 Abs. 1 DBA CH–FR). Für französische Grenzgänger mit Arbeitgeberinnen mit Sitz in einem der acht Grenzkantone Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Jura, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis besteht jedoch eine Sonderregelung auf Basis einer Vereinbarung von 1983: Bei grundsätzlich täglicher Rückkehr an den Wohnsitz in Frankreich wird das Einkommen ausschliesslich in Frankreich besteuert.
Bis zu 45 Nichtrückkehrtage sind erlaubt, ohne dass der Grenzgängerstatus gefährdet wird. Daneben ist die Schwelle von 10 Tagen pro Jahr für temporäre Einsätze im Ansässigkeitsstaat oder Drittstaaten zu beachten. Es können bis zu maximal 40% der Arbeitszeit pro Kalenderjahr im Home-Office im Ansässigkeitsstaat gearbeitet werden. Bei Überschreitung der Höchstgrenze erfolgt eine anteilsmässige Besteuerung gemäss dem Tätigkeitsortsprinzip.
Mittlerweile bestehen für Arbeitgeberinnen umfassende Melde-, Dokumentations- und Abführungspflichten im Rahmen der Quellensteuer. Seit anfangs 2025 bestehen neue Anforderungen zur Erfassung von Home-Office-Tagen. Eine rechtzeitige und korrekte Umsetzung der Vorschriften ist entscheidend, zumal Versäumnisse beim Arbeitnehmer zur Doppelbesteuerung und/oder zur Haftung der Arbeitgeberin führen können.
Das Arbeiten im Home-Office ist aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und hat das Steuerrecht im Hinblick auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse vor neue Herausforderungen gestellt. Bei Grenzgängern kann die Tätigkeit im Home-Office zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts vom Tätigkeitsstaat zum Wohnsitzstaat führen. Die Schweiz ist als Nettoimporteurin von Arbeitskräften von den Auswirkungen dieser Entwicklung besonders betroffen.