In der Lehre und Praxis besteht Uneinigkeit in Bezug auf die Frage, inwieweit eine Holdingstiftung Einfluss auf ihre Beteiligung nehmen kann. Verlangt doch Art.
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In der Lehre und Praxis besteht Uneinigkeit in Bezug auf die Frage, inwieweit eine Holdingstiftung Einfluss auf ihre Beteiligung nehmen kann. Verlangt doch Art. 56 lit. g letzter Satz DBG für die subjektive Steuerbefreiung, dass das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein muss und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid betreffend eine Holdingstiftung, die an einer operativen Gesellschaft beteiligt war, festgehalten, dass das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem steuerbefreiten Zweck untergeordnet sein muss. Dies ist nicht der Fall, wenn fast das ganze Stiftungsvermögen in der entsprechenden Beteiligung verkörpert ist und starke gegenseitige finanzielle und wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. Ein so begründetes «Klumpenrisiko» steht einer subjektiven Steuerbefreiung entgegen. Das Bundesgericht hat allerdings offengelassen, ob es die relativ starke Einflussnahme der Stiftung auf das Unternehmen als «geschäftsleitende Tätigkeit» qualifiziert. Es ist damit zu rechnen, dass dieses Urteil zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Verschärfung der Steuerbefreiungspraxis in den Kantonen führen wird.
Steueroptimierungen sind auch im Verhältnis Stifter/Stiftung denkbar. Im zweiten Schwerpunkt des Beitrages wird auf die Einräumung von Nutzniessungen an Liegenschaften gegenüber der Stiftung eingegangen. Solche Konstrukte führen nicht per se zur Annahme einer steuerlich verpönten Steuerumgehung, auch wenn ihnen aus steuerlicher Sicht relativ enge Grenzen gesetzt sind.
Juristische Personen, welche die jeweiligen Voraussetzungen von Art. 56 lit. e, g und h des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfüllen, gelangen grundsätzlich in den Genuss einer subjektiven Steuerbefreiung. Werden juristische Personen wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke subjektiv steuerbefreit, sind gemäss Art. 56 lit. g DBG der Erwerb und die Verwaltung von «wesentlichen